BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 261/03 Verk374ndet am: 1. M344rz 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 249 A, 675; ZPO 247 287 a) Der Anwalt muss dem Mandanten nicht notwendig eine vollst344ndige rechtliche A-nalyse, sondern allein die Hinweise liefern, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Si-tuation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage ver-mitteln. Erscheint unter mehreren rechtlich m366glichen Alternativen die eine deut-lich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine ent-sprechende Empfehlung zu erteilen. b) Nach Art und Umfang des Mandats kann eine eingeschr344nkte Belehrung ausrei-chend sein, etwa bei besonderer Eilbed374rftigkeit oder bei einem Aufwand, der au-337er Verh344ltnis zum Streitgegenstand steht. Inhalt und Umfang der Aufkl344rung ha-ben sich nach den erkennbaren Interessen des Mandanten zu richten. - 2 - c) Zur Pr374fung der Handlungsalternativen, die sich dem Auftraggeber bei pflichtge-m344337er Beratung stellen, m374ssen deren jeweilige Rechtsfolgen miteinander und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden (Fortf374hrung von BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). d) Dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt im Haftungsprozess die Vermutung beratungsgem344337en Verhaltens nicht zugute (Fortf374hrung von BGHZ 123, 311, 319). BGH, Urteil vom 1. M344rz 2007 - IX ZR 261/03 - OLG Hamm LG Paderborn - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 2003 aufgeho-ben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin hatte am 15. Dezember 1998 und am 5. Januar 1999 Ferkel unter Eigentumsvorbehalt zum Preis von insgesamt 112.681,70 DM an die W. GmbH (fortan: K344uferin) geliefert. Da die K344uferin den Kaufpreis trotz Mahnungen nicht zahlte, beauftragte die Kl344gerin, die die Weiterver344u337erung der Tiere bef374rchtete, die Soziet344t des Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. 1 Der Beklagte erkl344rte f374r die Kl344gerin mit Schreiben an die K344uferin vom 10. M344rz 1999 den R374cktritt vom Vertrag wegen Verzugs mit der Kaufpreiszah- 2 - 4 - lung. Ferner beantragte er am 11. und am 22. M344rz 1999 ohne Erfolg beim zu-st344ndigen Landgericht jeweils den Erlass einer einstweiligen Verf374gung auf Herausgabe der Ferkel. Die K344uferin ver344u337erte die Ferkel unterdessen noch vor Ende der Mastzeit an ihren Gesch344ftsf374hrer. Im Vorprozess wurde sie ver-urteilt, der Kl344gerin Ersatz in H366he von 54.950,94 DM zu leisten. Die Kl344gerin begehrt nunmehr von dem Beklagten Schadensersatz, weil ihr im Vorprozess infolge des R374cktritts nicht der volle Kaufpreis, sondern nur ein geringerer, um die Aufwendungen der K344uferin f374r die Mast der Tiere ge-k374rzter Schadensersatzbetrag zugesprochen wurde. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hatte 374berwiegend Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg; sie f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Sozius des Beklagten habe der Kl344gerin zwar bereits Ende Februar 1999 im Grunde pflichtgem344337 zur Durch-setzung der Kaufpreisforderungen geraten. Der Komplement344r der Kl344gerin habe indessen bef374rchtet, im Falle des Weiterverkaufs und der Schlachtung der 6 - 5 - Schweine den Kaufpreis nicht mehr realisieren zu k366nnen, und er sei der An-sicht gewesen, dies durch Geltendmachung des Herausgabeanspruchs verhin-dern zu k366nnen. Deshalb h344tte der Beklagte die Kl344gerin auch 374ber das Zu-r374ckbehaltungsrecht der K344uferin wegen der F374tterungskosten gem344337 247247 1000, 994 BGB und die daraus folgenden Schwierigkeiten und Unw344gbarkeiten bei der Durchsetzung der Herausgabe- und Wertersatzanspr374che aufkl344ren m374s-sen. In Anbetracht dessen sei der Beklagte verpflichtet gewesen, der Kl344gerin zur gerichtlichen Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs als dem in jedem Fall schnelleren, sichereren und gr366337eren Erfolg versprechenden Weg zu raten. Zur Erf374llung der Weisung der Kl344gerin, ihr das Eigentum an den Ferkeln zu si-chern, h344tte - nach Aufkl344rung 374ber mangelnde Erfolgsaussichten - ein dingli-cher Arrest beantragt werden k366nnen. Zu Gunsten der Kl344gerin gelte die Ver-mutung beratungsgem344337en Verhaltens, weil bei vertragsgerechter Belehrung als sinnvolle Entscheidung nur die Titulierung des Kaufpreisanspruchs verblie-ben sei. Die Kl344gerin h344tte dann von der K344uferin den Kaufpreis in H366he von 112.681,70 DM anstatt des Wertersatzes in H366he von 54.950,94 DM erlangt. Au337erdem w344ren der Kl344gerin die anteilig zu tragenden Kosten des Vorprozes-ses nicht entstanden. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in wesentlichen Punkten nicht stand. 7 1. Auf der f374r das Revisionsgericht ma337geblichen Tatsachengrundlage ist keine dem Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung gegeben. 8 - 6 - a) Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Ra-tes nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grunds344tzlich zur allgemeinen, umfassenden und m366glichst ersch366pfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er 374ber die Folgen ihrer Erkl344run-gen belehren und vor Irrt374mern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu f374hren geeignet sind, und Nachteile f374r den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn 374ber m366gliche Risi-ken aufzukl344ren, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGHZ 89, 178, 181 ff; BGH, Urt. v. 18. M344rz 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 928; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419). 9 aa) Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umst344nden des einzelnen Falles (BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 aaO). Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen (204Weichenstel-lungen223) in seiner Rechtsangelegenheit zu erm366glichen (Zugeh366r in Zuge-h366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 558). Dazu muss sich der Anwalt 374ber die Sach- und Rechtslage klar werden und diese dem Auftraggeber verst344ndlich darstellen. Der Mandant ben366tigt, insbesondere wenn er juristischer Laie ist, nicht unbedingt eine vollst344ndige rechtliche Analy-se, sondern allein die Hinweise, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage liefern. Erscheint unter mehreren rechtlich m366glichen Alternativen die eine deutlich vor- 10 - 7 - teilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entspre-chende Empfehlung zu erteilen. bb) Die Erkl344rungen des rechtlichen Beraters m374ssen - wie das Beru-fungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat - dem Mandanten, der ver-l344sslich 374ber bestimmte Rechtsfolgen unterrichtet werden will, um darauf seine Entscheidung gr374nden zu k366nnen, eine ann344hernd zutreffende Vorstellung von den Handlungsm366glichkeiten und deren Vor- und Nachteilen vermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1140 [zur Steuer-beraterhaftung]). Allerdings kann nach Art und Umfang des Mandats eine ein-geschr344nkte Belehrung ausreichend sein, etwa bei besonderer Eilbed374rftigkeit oder bei einem Aufwand, der au337er Verh344ltnis zum Streitgegenstand steht. Eine in jeder Hinsicht l374ckenlose Aufkl344rung 374ber alle rechtlichen Zusammenh344nge und Folgen tr344gt vor allem bei schwieriger Sach- und Rechtslage die Gefahr in sich, den Mandanten zu 374berfordern und ihm so den Blick auf die f374r die Ent-scheidung wichtigen Gesichtspunkte zu verstellen. Dies w374rde dem Sinn und Zweck der geschuldeten Beratung zuwiderlaufen. Der Rechtsanwalt hat dem Auftraggeber daher nur die Hinweise zu erteilen, die ihm die f374r seine Entschei-dung notwendigen Informationen liefern. Inhalt und Umfang der vom Rechtsan-walt zu leistenden Aufkl344rung haben sich dabei immer nach den f374r ihn erkenn-baren Interessen des Mandanten zu richten. 11 cc) Ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts ist vom Mandanten darzulegen und zu beweisen, selbst soweit es dabei um negative Tatsachen geht (BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1140). Der Rechtsanwalt darf sich aber nicht damit begn374gen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrich- 12 - 8 - tet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, ins-besondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Rat-schl344ge er erteilt und wie darauf der Mandant reagiert hat (BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 23. November 2006 aaO, S. 419 f; Fischer in Zugeh366r/ Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 958). b) Im Streitfall standen der Kl344gerin als Vorbehaltsverk344uferin allgemein folgende rechtliche Handlungsalternativen zur Verf374gung, wobei hier noch das vor dem 1. Januar 2002 geltende Schuldrecht anzuwenden ist (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB): 13 aa) H344lt der Verk344ufer trotz des Zahlungsverzugs am Vertrag fest, so kann er den Kaufpreis einklagen und wegen der titulierten Kaufpreisforderung in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache zu vollstrecken versuchen. Er muss dann seine eigene Sache pf344nden, was innerhalb der durch 247 811 ZPO gezogenen Grenzen zul344ssig ist (BGHZ 15, 171, 173; 55, 59, 62 f; M374nch-Komm-BGB/H.P. Westermann, 4. Aufl. 247 449 Rn. 37). 14 Mit der Durchsetzung des Kaufpreises kommt die Sicherungsfunktion des Eigentumsvorbehalts jedoch nicht zum Tragen. Nach der h366chstrichterli-chen Rechtsprechung, an der der Rechtsanwalt die Wahrnehmung seines Mandats grunds344tzlich auszurichten hat (BGHZ 145, 256, 263; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1112), kann der Verk344ufer auf Grund des Eigentumsvorbehalts nicht schon bei Zahlungsverzug des K344u-fers Herausgabe der Kaufsache verlangen. Der Herausgabeanspruch greift erst ein, wenn der Verk344ufer gem344337 247 455 BGB vom Kaufvertrag zur374ckgetreten oder die gem344337 247 326 BGB gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist (BGHZ 54, 214, 216 ff; 70, 96, 100 f). 15 - 9 - bb) Statt am Kaufvertrag festzuhalten kann der Vorbehaltsverk344ufer - wie geschehen - den R374cktritt gem344337 247 455 Abs. 1 BGB erkl344ren. Dadurch verliert der K344ufer sein Besitzrecht und wird die Vindikation gem344337 247 985 BGB erm366g-licht. Au337erdem wird die schuldrechtliche R374ckforderung der Sache im Zuge der R374ckabwicklung begr374ndet (M374nchKomm-BGB/H.P. Westermann, 3. Aufl. 247 455 Rn. 35, 39). Der Anspruch auf Herausgabe der Kaufsache, die Fristset-zung und der Schadensersatzanspruch k366nnen gem344337 247 255 Abs. 1 ZPO, 247 259 ZPO, 247 283 Abs. 1 BGB im Wege der Klagenh344ufung geltend gemacht werden (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954, 955). 16 Allerdings steht wegen der Verwendungsersatzanspr374che nach 247 347 Satz 2, 247 994 BGB dem Anspruch auf R374ckgew344hr gem344337 247 346 Satz 1, 247 455 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht nach 247 348 BGB und dem Anspruch auf Herausgabe gem344337 247 985 BGB ein Zur374ckbehaltungsrecht nach 247 1000 BGB gegen374ber. In Bezug auf Schadensersatzanspr374che nach 247 347 Satz 1, 247 989 BGB sind die Verwendungen ebenfalls zu ber374cksichtigen (OLG Hamm MDR 1982, 141; Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. 247 348 Rn. 2; Staudinger/Kaiser, 13. Bearb. 1995 247 348 Rn. 4; M374nchKomm-BGB/Jan337en, 3. Aufl. 247 348 Rn. 2). 17 cc) Bei Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem344337 247 326 BGB kann der Vorbehaltsverk344ufer statt der Anspr374che wegen R374cktritts Schadens-ersatz wegen Nichterf374llung geltend machen. Demgegen374ber bietet 247 455 BGB einen zeitlichen Vorteil, weil eine angemessene Nachfrist nicht gesetzt werden muss (RGZ 144, 62, 65; Palandt/Putzo, BGB 61. Aufl. 247 455 Rn. 26; Lange JuS 1971, 511, 512). 18 - 10 - Geht der Verk344ufer nach 247 326 Abs. 1 BGB vor, so kann er den verein-barten Kaufpreis auch dann nicht als Schadensersatz verlangen, wenn er dem K344ufer die Erf374llung seiner Verpflichtung zur 334bereignung anbietet (BGH, Urt. v. 25. Juni 1999 - V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3116). Im Rahmen des An-spruchs auf Schadensersatz wegen Nichterf374llung ist dem Gl344ubiger nach der so genannten Differenztheorie die Wertdifferenz zu ersetzen zwischen der Verm366genslage, die sich bei ordnungsm344337iger Vertragserf374llung ergeben h344tte, und derjenigen, die infolge der Nichterf374llung tats344chlich eingetreten ist. Hat der Gl344ubiger die von ihm geschuldete Leistung bereits erbracht, so kann er sie im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterf374llung grunds344tzlich nicht zu-r374ckverlangen; einen Anspruch auf R374ckabwicklung hat er vielmehr im Falle des Verzuges nur, wenn er vom Vertrage zur374cktritt. Deshalb ist im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterf374llung die bereits erbrachte Leistung dem Schuldner grunds344tzlich zu belassen und bei der Bemessung des Schadenser-satzanspruches, der dann auf Ersatz f374r die entgangene Leistung des Schuld-ners gerichtet ist, zu ber374cksichtigen. Eine Einschr344nkung erf344hrt die Differenz-theorie nach der Rechtsprechung insoweit, als der Gl344ubiger, der Schadenser-satz wegen Nichterf374llung begehrt, hierdurch nicht gehindert wird, die bereits 374bergebene, aber noch nicht 374bereignete Kaufsache auf Grund seines Eigen-tums herauszuverlangen (247 985 BGB), weil mit dem Erf374llungsanspruch auch das Recht des Schuldners zum Besitz der Sache (247 986 BGB) entfallen ist; er muss sich dann freilich den Wert der Sache auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen (BGHZ 87, 156, 158 f). Der Verk344ufer hat nicht die M366glich-keit, Schadensersatz in der Weise geltend zu machen, dass er Zug um Zug ge-gen Erf374llung seiner vertraglichen Leistungspflicht die ihm geschuldete Gegen-leistung verlangt (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1994 - V ZR 92/94, NJW 1994, 3351; Urt. v. 25. Juni 1999 aaO S. 3117). 19 - 11 - c) Zur Pr374fung der Handlungsalternativen, die sich der Kl344gerin bei pflichtgem344337er Beratung stellten, m374ssen deren jeweilige Rechtsfolgen mitein-ander und mit den Handlungszielen der Kl344gerin verglichen werden. 20 aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wollte der Komple-ment344r der Kl344gerin den Kaufpreis m366glichst vor dem Weiterverkauf der Schweine bekommen und auf schnellstem Wege einen Titel erhalten, um die Anspr374che aus dem Kaufvertrag sichern und durchsetzen zu k366nnen. Dabei ging er davon aus, die K344uferin befinde sich in Zahlungsschwierigkeiten und werde die Schweine in etwa zwei Wochen verkaufen. Er bef374rchtete, die Kauf-preisforderung nach Ver344u337erung der Schweine nicht mehr realisieren zu k366n-nen. Sein erkl344rtes Interesse zielte dahin, durch Herausgabe der Tiere deren Weiterverkauf und Schlachtung bis zur Befriedigung der Anspr374che der Kl344ge-rin zu verhindern. 21 bb) Mit keiner der dargestellten Handlungsalternativen lie337en sich die Handlungsziele der Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs und der Verhinde-rung der Weiterver344u337erung nebeneinander erreichen. 22 (1) Bei Verfolgung des Kaufpreisanspruchs konnten die Weiterver344u337e-rung und die Schlachtung der Schweine nicht verhindert werden. Gegen die Durchsetzung dieser Forderung im Erkenntnisverfahren sprachen dessen vor-aussichtliche Dauer sowie die ge344u337erten Bef374rchtungen in Bezug auf die Ver-m366genslage der K344uferin. Der vom Berufungsgericht erwogene Antrag auf Er-lass des dinglichen Arrests bot von vornherein keine Aussicht auf Erfolg. Eine schlechte Verm366genslage des Schuldners ist - ebenso wie die drohende Kon-kurrenz anderer Gl344ubiger - f374r sich allein kein Arrestgrund; es ist mindestens erforderlich, dass eine Verschlechterung der Verm366gensverh344ltnisse droht 23 - 12 - (BGHZ 131, 95, 105 f). Die Voraussetzungen f374r einen dinglichen Arrest sind 374berdies nicht gegeben, wenn dem Gl344ubiger bereits die ganze Forderung ab-deckende und wirtschaftlich ausreichende Sicherheiten - wie hier der Eigen-tumsvorbehalt - zur Verf374gung stehen, die seinen Anspruch sicherstellen (BGH, Urt. v. 22. Februar 1972 - VI ZR 135/70, NJW 1972, 1044, 1045; Wieczorek/ Sch374tze/Th374mmel, ZPO 3. Aufl. 247 917 Rn. 10; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 22. Aufl. 247 917 Rn. 21 f; Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 917 Rn. 11; Musie-lak/Huber, ZPO 5. Aufl. 247 917 Rn. 8; M374nchKomm-ZPO/Heinze, 2. Aufl. 247 917 Rn. 14). (2) Durch den R374cktritt vom Vertrag wurde die Einwilligung in die Weiter-ver344u337erung der Schweine gem344337 247 185 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Putzo, aaO 247 455 Rn. 13) beseitigt. Allerdings war ungewiss, ob der Anspruch auf Heraus-gabe der Schweine mit Erfolg im Wege der einstweiligen Verf374gung gesichert oder geregelt werden konnte. Der Herausgabe an die Kl344gerin stand insbeson-dere das grunds344tzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen (vgl. dazu Saenger JZ 1999, 970, 975), und die Herausgabe an einen Se-quester erschien bei Mastvieh untunlich. 24 Dar374ber hinaus wurde durch den R374cktritt der Kaufpreisanspruch besei-tigt und das urspr374ngliche Vertragsverh344ltnis in ein Abwicklungsverh344ltnis um-gewandelt mit der sich aus 247247 346, 347 BGB ergebenden Grundregel, dass die noch ausstehenden Leistungen nicht erbracht und die bereits bewirkten Leis-tungen zur374ckgew344hrt werden mussten (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069; v. 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, NJW 1998, 3268 f). Deswegen hatte die Kl344gerin ein Zur374ckbehaltungsrecht der K344u-ferin zu gew344rtigen. Da die Lieferungen der Ferkel an den Mastbetrieb bereits im Dezember 1998 und im Januar 1999 erfolgt waren, standen Ende Februar 25 - 13 - bzw. am 10. M344rz 1999 bereits Verwendungsersatzanspr374che wegen Mastkos-ten f374r mehrere Monate im Raum. Bei Tieren, die - wie Ferkel 374blicherweise - nur zum Zwecke der Fleischproduktion aufgezogen werden, l344sst sich im Rah-men der 247247 347, 994 BGB nicht zwischen reinen F374tterungskosten und Mast-kostenanteil unterscheiden (Staudinger/Gursky, aaO Neubearb. 2006 247 994 Rn. 15; Staudinger/Kaiser, aaO Neubearb. 2004 247 347 Rn. 41). Die Verwen-dungen begr374ndeten ein Zur374ckbehaltungsrecht der Vorbehaltsk344uferin und damit ein Recht zum Besitz und konnten grunds344tzlich auch im Verfahren der einstweiligen Verf374gung dem Verf374gungsanspruch entgegen gehalten werden. (3) Der Schadensersatzanspruch gem344337 247 326 BGB bot im Streitfall ge-gen374ber dem R374cktritt keinen Vorteil. Die grunds344tzlich erforderliche Nachfrist-setzung mit Ablehnungsandrohung h344tte zu einer Verz366gerung von mehreren Tagen gef374hrt, obschon nach Angaben der Kl344gerin die Weiterver344u337erung der Schweine in etwa zwei Wochen bevorstand. Die Kl344gerin w344re nicht berechtigt gewesen, Schadensersatz nach der Austauschmethode zu fordern, d.h. Zah-lung des Kaufpreises gegen unbedingte 334bereignung der Schweine (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO 247 326 Rn. 26). Im 334brigen ging es der Kl344gerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht darum, einen 374ber dem Kaufpreis liegenden Wert der Tiere f374r sich zu realisieren. Eine Verfolgung des Schadensersatzanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz schied in Ermange-lung eines Verf374gungsgrundes aus. 26 cc) Zur Belehrung 374ber die Handlungsalternativen hat der Beklagte be-hauptet, sein Sozius habe der Kl344gerin zur Durchsetzung der Kaufpreisforde-rung geraten. Von einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung sei der Kl344gerin unter Nennung mehrerer Gr374nde abgeraten worden. So seien ihr Bedenken hinsichtlich des Verf374gungsanspruchs entgegen gehalten worden, 27 - 14 - weil allein der Zahlungsverzug dem Vorbehaltsk344ufer noch keinen durchsetzba-ren Herausgabeanspruch gew344hre. Das Recht der Vorbehaltsk344uferin zum Be-sitz k366nne sofort nur mit der erforderlichen Gewissheit durch Erkl344rung des R374cktritts von den Kaufvertr344gen beseitigt werden. Durch den R374cktritt entfalle aber die Grundlage f374r den f344lligen Kaufpreisanspruch der Kl344gerin. Ohne wei-tere Kenntnis der aktuellen Verm366genslage der K344uferin sei der f374r den Erlass einer einstweiligen Verf374gung erforderliche Verf374gungsgrund fraglich. Ferner d374rfe bei Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache nicht vorweggenommen werden, was bei einem Herausgabeverlangen besonders problematisch sei. Da der Komplement344r der Kl344gerin ungeachtet des anwaltli-chen Abratens darauf bestanden habe, eine einstweilige Verf374gung zu beantra-gen, habe der Beklagte auftragsgem344337 den R374cktritt erkl344rt, um 374berhaupt die rechtlichen Voraussetzungen f374r einen Herausgabeanspruch zu schaffen. F374r ein ebenfalls erwogenes Vorgehen nach 247 326 BGB habe keine ausreichende Zeit zur Verf374gung gestanden, weil der Komplement344r mit der baldigen Weiter-ver344u337erung der Tiere durch die K344uferin gerechnet und auf eine sofortige Ma337nahme gedr344ngt habe. Die Kl344gerin hat demgegen374ber unter Beweisantritt vorgetragen, ihr Komplement344r habe bereits beim ersten Gespr344ch Ende Februar 1999 die Dringlichkeit der Angelegenheit zum Ausdruck gebracht, woraufhin ihm die Gel-tendmachung der Kaufpreisforderung im Wege des Mahnbescheids empfohlen, aber von Seiten des Beklagten bis zum zweiten Gespr344ch am 10. M344rz 1999 nichts veranlasst worden sei. Die Kl344gerin sei weder 374ber die Rechtsfolgen des R374cktritts gem344337 247 455 BGB noch 374ber die Alternative des 247 326 BGB belehrt worden. Soweit der Herausgabeanspruch im Wege der einstweiligen Verf374gung verfolgt worden sei, habe der Beklagte keine Bedenken ge344u337ert. 28 - 15 - dd) Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist f374r die Revisionsinstanz von dem Beklagtenvorbringen auszugehen. 29 Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe die Kl344gerin unzureichend beraten, weil er nach seiner eigenen Darstellung nicht 374ber das Zur374ckbehaltungsrecht gem344337 247247 1000, 994 BGB und die daraus folgenden Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Herausgabe- und Wertersatzanspr374-che aufgekl344rt habe. Dies ist rechtlich nicht haltbar; das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltliche Beratung 374berspannt. 30 Der Beklagte hat der Kl344gerin die drei Handlungsalternativen aufgezeigt. Selbst wenn die M366glichkeit des Schadensersatzes wegen Nichterf374llung nicht erl344utert worden sein sollte, stellt dies kein pflichtwidriges Verhalten dar; denn gegen374ber einer Kaufpreisklage oder einer einstweiligen Verf374gung bot 247 326 BGB keinen erkennbaren Vorteil. Der Vorschlag des Beklagten, die Kaufpreis-forderung durchzusetzen, entsprach einem wesentlichen Handlungsziel der Kl344gerin. Deren Komplement344r ist diesem Rat indessen nicht gefolgt, weil er unbedingt die Herausgabe der Schweine erreichen wollte. Der Beklagte hat demgegen374ber die Risiken und Nachteile des begehrten Antrags auf Erlass ei-ner einstweiligen Verf374gung ausreichend dargestellt, indem er drei wesentliche Gesichtspunkte genannt hat, die gegen ein solches Vorgehen sprachen: Vor-wegnahme der Hauptsache, fehlender Verf374gungsgrund, Beseitigung der Kauf-preisforderung. Schon aus diesen Gr374nden war es objektiv nicht sachgerecht, eine einstweilige Verf374gung zu beantragen. Daher brauchte der Beklagte die Kl344gerin nicht zus344tzlich dar374ber zu belehren, dass der K344uferin wegen der F374t-terungskosten ein Verwendungsersatzanspruch aus 247 994 BGB zustand, der ein Zur374ckbehaltungsrecht nach 247 1000 BGB begr374ndete. Zudem war abseh-bar, dass das angerufene Gericht diese Frage nicht behandelt, weil es die 31 - 16 - einstweilige Verf374gung bereits mangels eines Herausgabeanspruchs und/oder eines Verf374gungsgrundes ablehnt. Der Beklagte hatte 374berdies keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Erw344h-nung des Zur374ckbehaltungsrechts wegen der F374tterungskosten f374r die Abw344-gung von Vor- und Nachteilen der Handlungsm366glichkeiten wesentlich sein w374rde. Bei wirtschaftlicher Betrachtung steht im Allgemeinen den F374tterungs-kosten eine zumindest gleich hohe Wertsteigerung der Schweine gegen374ber. 32 Da die Kl344gerin 374ber ihre Handlungsm366glichkeiten auf der Grundlage der Behauptungen des Beklagten hinreichend belehrt worden ist und gleichwohl einen entsprechenden Antrag gew374nscht hat, stellt die Verfolgung des Heraus-gabeanspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten dar. Im 334brigen erm366glichte ein R374cktritt, die Hinterle-gung des Erl366ses aus der Weiterver344u337erung zu erreichen. 33 2. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Schaden sind ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei. Die Annahme die Kl344gerin h344tte von der K344uferin den Kaufpreis erlangen k366nnen, h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 34 a) Ein Mandant, der infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens seines Rechtsanwalts eine Forderung verliert, erleidet einen Schaden im Rechtssinne nur, wenn er bei sachgerechtem Vorgehen des Rechtsanwalts Leistungen er-halten h344tte. Trifft dies nicht zu, ist die verlorene Forderung wertlos. In einem solchen Fall kommt die Verurteilung des Rechtsanwalts auf Zahlung von Scha-densersatz nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 18. M344rz 2004 - IX ZR 255/00, NJW 2004, 1521, 1522). 35 - 17 - 247 287 ZPO 344ndert nichts daran, dass der Schadensnachweis grunds344tz-lich dem obliegt, der Schadensersatz fordert. Der Gegner kann sich - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - darauf beschr344n-ken, den Schaden zu bestreiten. Nicht der Beklagte muss darum in allen Ein-zelheiten den Nachweis f374hren, dass die K344uferin zahlungsunf344hig gewesen w344re. Vielmehr ist seine Verteidigung schon dann erheblich, wenn er Umst344nde dargelegt hat, die Zweifel an der Zahlungsf344higkeit begr374nden k366nnen. Zu Nachforschungen ist er nicht verpflichtet (BGH, Urt. v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247). 36 b) Diese Anforderungen erf374llt die Verteidigung des Beklagten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es zur Begr374ndung von Zwei-feln an der Zahlungsf344higkeit der K344uferin nicht der Darlegung von Anhalts-punkten f374r die Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung auf Grund weiterer, nicht unerheblicher Verbindlichkeiten und fehlender Verm366genswerte. 37 aa) Nach den Feststellungen zum pflichtwidrigen Verhalten im angefoch-tenen Urteil hatte der Komplement344r der Kl344gerin dem Beklagten am 10. M344rz 1999 oder kurz zuvor mitgeteilt, er bef374rchte, dass sich die K344uferin in Zah-lungsschwierigkeiten befinde und die Kaufpreisforderung nach Weiterverkauf der Schweine nicht mehr realisiert werden k366nne. Au337erdem hatte die K344uferin, wie aus dem mit der Klageschrift vorgelegten Berufungsurteil des Vorprozesses hervorgeht, behauptet, die Schweine am 15. Februar 1999 und am 8. M344rz 1999, also nach etwa der H344lfte der Mastzeit, an ihren Gesch344ftsf374hrer ver-344u337ert zu haben. In jenem Urteil ist festgestellt, es gebe f374r Mastschweine, die vor Erreichen der Schlachtreife ver344u337ert w374rden, keinen offiziellen Markt und keine verwertbaren Marktdaten. 38 - 18 - bb) Dar374ber hinaus hat der Beklagte in der Klageerwiderung und im Schriftsatz vom 23. September 2001 auch bestritten, dass die K344uferin den ge-gen374ber dem Kaufpreis erheblich geringeren Urteilsbetrag aus dem Vorprozess in H366he von 54.950,94 DM nebst Zinsen gezahlt habe bzw. eine Vollstreckung erfolgreich gewesen sei. Obgleich die Kl344gerin zu n344heren Erl344uterungen in der Lage sein m374sste, hat sie sich auf die Behauptung beschr344nkt, sie h344tte aus einem Urteil 374ber den Kaufpreis nebst Zinsen und Kosten erforderlichenfalls mit Erfolg bei der K344uferin vollstrecken k366nnen. Im Hinblick darauf h344tte das Beru-fungsgericht auch die - vom Beklagten bestrittenen - Angaben des Prozessbe-vollm344chtigten der Kl344gerin in der Berufungsverhandlung w374rdigen m374ssen, "der Titel 374ber 54.000 200" (gemeint wohl: DM) sei nach dem in einem weiteren Rechtsstreit geschlossenen Vergleich "aus der hinterlegten Summe erf374llt wor-den". 39 cc) Schlie337lich ist in dem angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft nicht zwi-schen wirklicher und hypothetischer Verm366genslage getrennt worden. Das Be-rufungsgericht hat angenommen, auf Grund der Hinterlegung sei die Realisie-rung der Kaufpreisforderungen bereits relativ sicher gewesen. W344re jedoch kein R374cktritt erkl344rt und stattdessen die Kaufpreisforderung durchgesetzt worden, so h344tte f374r die Hinterlegung kein Anlass bestanden und auf den entsprechen-den Betrag nicht zugegriffen werden k366nnen. 40 III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht 41 - 19 - zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Das Berufungsgericht wird nunmehr zun344chst im Einzelnen kl344ren m374ssen, ob und in welcher Weise der Komplement344r der Kl344gerin 374ber die in dieser Sache in Betracht kommenden Vorgehensweisen belehrt worden ist. 42 2. Falls das Berufungsgericht danach erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung gegeben ist, wird es sich im Rahmen der zur Feststellung der Kausalit344t gem344337 247 287 ZPO vorzunehmenden W374rdi-gung auch mit den 304nderungen im Sachvortrag der Kl344gerin zu dem aus ihrer Sicht gebotenen Vorgehen auseinanderzusetzen haben. In der Klageschrift ist das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten darin erblickt worden, nicht zur Kauf-preisklage oder zum Vorgehen nach 247 326 BGB geraten zu haben. Die Ausf374h-rungen in der Berufungsbegr374ndung enthalten dagegen - ebenso wie die Streit-verk374ndungsschrift im Vorprozess vom 4. Juli 2000 - allein den Vorwurf, der Kl344gerin nicht zum Vorgehen nach 247 326 BGB geraten zu haben. 43 Hat der Beklagte mit zutreffenden Erw344gungen von einer einstweiligen Verf374gung abgeraten, so liegen schon deshalb Tatsachen vor, die den An-scheinsbeweis entkr344ften. Dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt im Haftungsprozess die Vermutung beratungsgem344-337en Verhaltens nicht zugute (BGHZ 123, 311, 319; Fischer in Zugeh366r/ Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1007). 44 3. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt zwischen dem pflichtwid-rigen Verhalten des Beklagten und der Auferlegung von Kosten des Vorprozes-ses nicht schon der Zurechnungszusammenhang. Letzterer wird grunds344tzlich 45 - 20 - nicht dadurch unterbrochen, dass nach dem pflichtwidrig handelnden Anwalt eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist und noch in der Lage gewesen w344re, den Schadenseintritt zu verhindern, wenn sie die ihr obliegende Sorgfaltspflicht beachtet h344tte (Fischer in Zugeh366r/ Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1021 f). Die Zurechnungsgrenze ist erst dann 374berschritten, wenn der erste Anwalt den sp344ter mandatierten Kollegen noch rechtzeitig vor Eintritt des Schadens auf den Fehler hinweist und jener trotzdem aus sachwidrigen Erw344gungen die gebotene Ma337nahme unterl344sst (Fischer, aaO Rn. 1023). Eine solche Gestaltung liegt hier nicht vor. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 06.03.2003 - 3 O 88/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.2003 - 28 U 88/03 -
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