BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 261/04 Verk374ndet am: 31. Oktober 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 705 ff., 313, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Zu Ausgleichsanspr374chen des Erben gegen den 374berlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestan-den hat. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 31. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 30. Januar 2004 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung von 38.932,97 200 nebst Zinsen in Anspruch. Er ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen des W. G., der den Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit zun344chst geltend gemacht hat. W. G. ist der Erbe seines im Oktober 1999 ver-storbenen Vaters. 1 Letzterer t344tigte am 22. M344rz 1999 eine 334berweisung in H366he von 79.146,28 DM auf ein Konto der Beklagten. Der 334berweisungsbeleg tr344gt den 2 - 3 - Vermerk "Umbuchung". W. G. nahm die Beklagte bereits in einem vorausge-gangenen Rechtsstreit mit Erfolg auf Zahlung eines Teilbetrages von 3.000 DM des 374berwiesenen Betrages in Anspruch. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Restbetrag der an die Beklagte 374berwiesenen Summe. W. G. hat den geltend gemachten Anspruch damit begr374ndet, dass sein Vater der Beklagten mit der Zuwendung lediglich ein zur374ckzuzahlendes Darlehen ge-w344hrt habe. Die Beklagte habe im Vorprozess einger344umt, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt habe, die Vereinbarung eines Darlehens aber bestritten. Mit diesem einfachen Bestreiten gen374ge sie ihrer Darlegungslast je-doch nicht. Zu n344heren Angaben sei sie auch deshalb verpflichtet, weil ihm selbst n344here Erkenntnism366glichkeiten 374ber den Hintergrund der Zahlung nicht zur Verf374gung st374nden. Durch Beschluss vom 10. Oktober 2001 - vor Eingang des eingereichten Mahnantrages - wurde 374ber das Verm366gen des W. G. das Insolvenzverfahren er366ffnet. Der bestellte Insolvenzverwalter teilte gegen374ber der Kl344gervertreterin mit, dass er ihr die Genehmigung erteile, den Rechtsstreit fortzuf374hren. Die Ge-nehmigung gelte jedoch nur f374r den Fall, dass die Insolvenzmasse nicht f374r die Kosten aufkommen m374sse, diese also durch die Rechtsschutzversicherung ge-deckt seien. Daraufhin hat die Kl344gervertreterin angezeigt, dass sie nunmehr den Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen des W. G. vertrete, und um ent-sprechende Berichtigung des Aktivrubrums gebeten. 3 Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Neben Einwen-dungen gegen die Zul344ssigkeit der Klage hat sie geltend gemacht, dass ein Rechtsgrund f374r die Zuwendung des Erblassers bestehe. Sie sei mit diesem seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschlie337ung ge-kommen sei. Sie habe ihn in seinem Abbruchunternehmen unterst374tzt und die-ses mit ihm gemeinsam aufgebaut. Dabei habe sie ihm auch Darlehen gew344hrt, 4 - 4 - die nur teilweise zur374ckgezahlt worden seien. Nach seiner Erkrankung im Jahre 1995 habe sie ihn gepflegt. Seit 1998 habe er bei ihr gewohnt. Sie habe bei fi-nanziellen Engp344ssen des Erblassers zeitweise die L366hne seiner Arbeitnehmer gezahlt. Selbst nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben sei, habe sie nach seinen Anweisungen das Unternehmen fortgef374hrt und sein Haus versorgt. Aufgrund des engen Ver-h344ltnisses zwischen ihr und dem Erblasser seien 374ber die finanziellen Zuwen-dungen und Darlehen schriftliche Abmachungen und Aufzeichnungen nicht er-folgt. Sie sei an ihn nicht mit R374ckforderungsanspr374chen herangetreten und habe von ihm auch zu keiner Zeit ein Entgelt f374r ihre T344tigkeiten verlangt. Den-noch habe sich der Erblasser ihr gegen374ber in finanzieller Schuld gef374hlt. Die Zahlung stelle deshalb rechtlich eine Darlehensr374ckzahlung, ein Entgelt f374r die von ihr erbrachten Dienste oder eine Schenkung aus sittlichem Grund oder eine Mischung aus diesen Rechtsgr374nden dar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und in diesem Um-fang zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 5 - I. 7 1. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r zul344ssig gehalten. Zur Begr374n-dung hat es insofern ausgef374hrt: Zwischen dem urspr374nglichen und dem jetzi-gen Kl344ger sei es vor der ersten m374ndlichen Verhandlung zu einem wirksamen Parteiwechsel gekommen. Die 304nderung einer Partei sei grunds344tzlich nach den Regelungen 374ber die Klage344nderung zu beurteilen, wobei die jeweilige Fallgestaltung - Parteiwechsel oder -beitritt auf der Kl344ger- oder auf der Beklag-tenseite in erster oder zweiter Instanz - hinreichende Ber374cksichtigung finden m374sse. Demgem344337 h344nge die Wirksamkeit einer Auswechslung des Kl344gers grunds344tzlich von der Einwilligung der beklagten Partei oder von der Sachdien-lichkeit der prozessualen Vorgehensweise ab. Das Landgericht habe die Sach-dienlichkeit des Parteiwechsels jedenfalls zu Recht bejaht. Entscheidend sei insoweit, ob der bisherige Streitstoff f374r die zu treffende Entscheidung 374ber den Klageanspruch weiterhin zugrunde gelegt und durch die Zulassung der Klage-344nderung die erneute Erhebung einer Klage durch den eintretenden Kl344ger vermieden werden k366nne. Diese Voraussetzungen l344gen eindeutig vor. Der Ein-tritt des jetzigen Kl344gers sei auch nicht unter einer Bedingung erfolgt. Der Hin-weis der Beklagten auf das au337ergerichtliche Schreiben des Kl344gers lasse die Schlussfolgerung auf eine nur bedingt erteilte Genehmigung nicht zu. Der Kl344-ger habe lediglich seine Genehmigungserkl344rung davon abh344ngig gemacht, dass die vorhandene Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko des bereits anh344ngigen Rechtsstreits trage. Dass diese Bedingung nicht vorgelegen habe, als die Prozessbevollm344chtigten beider Kl344ger den Parteiwechsel erkl344rt h344tten, behaupte auch die Beklagte nicht. Damit sei aber eine unbedingte prozessuale Eintrittserkl344rung des jetzigen Kl344gers gegeben. 2. Dies h344lt im Ergebnis rechtlicher 334berpr374fung stand. Auch die Revisi-on wendet sich insoweit allein gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die 8 - 6 - Zustimmung des jetzigen Kl344gers sei nicht unter eine Bedingung gestellt wor-den. Das Schreiben des Kl344gers enthalte hinsichtlich der Kostenfrage eine Be-dingung; prozessuale Erkl344rungen seien indessen bedingungsfeindlich. 9 Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Prozessbevoll-m344chtigte des Kl344gers hat dessen Eintritt in den Rechtsstreit unbedingt erkl344rt. Ob ihre Bevollm344chtigung durch den Kl344ger, dessen Eintritt dem Gericht ge-gen374ber anzuzeigen und die bisherige Prozessf374hrung in seinem Namen zu genehmigen, im Innenverh344ltnis zun344chst bedingt erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bedingung - Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - im Zeitpunkt des Eintritts jedenfalls erf374llt. Dass diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft erfolgt w344ren, macht die Revision nicht geltend. II. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Bereicherungsan-spruch nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB f374r durchgreifend erachtet. Zur Begr374n-dung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 Im Streit stehe lediglich die Frage, ob die Beklagte die Leistung des Erb-lassers mit Rechtsgrund erlangt habe. Eine solche Feststellung sei jedoch nicht gerechtfertigt, vielmehr sei aufgrund des einen konkreten Rechtsgrund nicht belegenden Vortrags der Beklagten davon auszugehen, dass die Leistung ihr Verm366gen rechtsgrundlos und damit ungerechtfertigt bereichert habe. Grund-s344tzlich habe im Streitfall einer Leistungskondiktion zwar der Bereicherungs-gl344ubiger s344mtliche Voraussetzungen seines Anspruchs vorzutragen und nach-zuweisen. Dies gelte auch f374r die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung. Vorliegend 11 - 7 - mache der Kl344ger geltend, der Vater des W. G. habe der Beklagten den 374ber-wiesenen Betrag nicht endg374ltig zur Verf374gung stellen wollen, vielmehr habe die 334berweisung dazu gedient, den Betrag dem Zugriff der von dem Vater ge-trennt lebenden Ehefrau zu entziehen. Die Beklagte verteidige sich damit, dass die 334berweisung der R374ckzahlung von Darlehen sowie der Bezahlung von Diensten gedient habe, welche sie zugunsten des Erblassers erbracht habe. In einem solchen Fall, in dem m366gliche Rechtsgr374nde von dem in Anspruch ge-nommenen Bereicherungsschuldner vorgebracht w374rden, obliege die Beweis-last dem Bereicherungsgl344ubiger auch insoweit, als er die vom Schuldner vor-getragenen Gr374nde auszur344umen habe. Es obliege aber dem in Anspruch ge-nommenen Schuldner, den Sachverhalt, aus dem er sein Recht zum Behalten-d374rfen der empfangenen Leistung herleite, vollst344ndig vorzutragen und damit den Gl344ubiger in die Lage zu versetzen, die behaupteten Tatsachen gerichtlich pr374fen zu lassen. Die Beklagte habe indessen nicht hinreichend konkret vorgetragen, wel-cher Rechtsgrund der streitgegenst344ndlichen 334berweisung zugrunde gelegen haben solle. Mangels eines ausreichend substantiierten Vortrags sei es dem Kl344ger nicht m366glich, einen bestimmten Rechtsgrund durch entsprechendes Bestreiten und Benennung von Beweismitteln zu widerlegen und auszuschlie-337en. Das habe zur Folge, dass die Behauptungen des Kl344gers, die Zahlung sei rechtsgrundlos erfolgt, von der Beklagten nicht in prozessual wirksamer Weise bestritten worden sei und daher im Ergebnis als unstreitig behandelt werden m374sse. Entscheidend sei insofern insbesondere, dass die Beklagte eine be-stimmte Abrede, die zwischen ihr und dem Erblasser getroffen worden sein sol-le und sich konkret auf die 334berweisung beziehe, nicht vorgetragen habe. Da-her m374sse davon ausgegangen werden, dass eine solche Abrede auch tats344ch-lich nicht getroffen worden sei. Der Sachvortrag der Beklagten lasse auch kon-krete Angaben zu den behaupteten Darlehen im Einzelnen und den von ihr er- 12 - 8 - brachten Diensten vermissen. Sie trage auch keine konkreten Tatsachen vor, aus denen sich eine wirksame Vereinbarung 374ber die Verg374tungspflicht des Erblassers sowie die Erbringung von Diensten in bestimmten, einem Nachweis zug344nglichen Ausma337 erg344ben. 13 Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 14 2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung der Darlegungslast au337er Acht gelassen, dass es nach dem f374r das Revisionsverfahren mangels Feststellungen zu unterstellenden Vortrag der Beklagten einen Vorgang aus dem Bereich einer nichtehelich gef374hrten Lebensgemeinschaft zu pr374fen hatte. Als solche ist eine Lebensgemeinschaft anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zul344sst und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner f374reinander begr374nden, also 374ber die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Danach ist f374r eine solche Lebensgemeinschaft weniger ein r344umliches Zu-sammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt von Bedeutung als vielmehr ei-ne Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Ein-stehensgemeinschaft. Von einer solchen Gestaltung ist nach dem Vorbringen der Beklagten auszugehen. Danach war sie mit dem Vater des W. G. seit 1982 eng verbun-den, hat mit diesem zusammen dessen Abbruchunternehmen aufgebaut und ihn - bei finanziellen Engp344ssen auch mit Geldmitteln - im Betrieb unterst374tzt. Nach der Erkrankung des Erblassers im Jahr 1995 hat sie diesen gepflegt; von 1998 an hat er auch bei ihr gewohnt. Auch nach seiner Einlieferung ins Kran-kenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben ist, hat die Beklagte den Betrieb nach seinen Anweisungen weitergef374hrt und sein Haus 15 - 9 - versorgt. Das so beschriebene Verh344ltnis war mithin auf Dauer angelegt und von einem durch innere Bindungen getragenen Einstehen f374reinander gepr344gt. 16 3. a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grunds344tzlich nicht ausge-glichen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die pers366nlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende verm366gensbezogene Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in pers366nlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grunds344tzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend pers366nliche und wirt-schaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beitr344ge werden ge-leistet, sofern Bed374rfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demje-nigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachtr344glich noch etwas aus-geglichen wird, geschieht das aus Solidarit344t und nicht in Erf374llung einer Rechtspflicht. Denn Gemeinschaften dieser Art ist - 344hnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grunds344tzlich fremd, f374r Leistungen im gemeinsamen Interesse k366nnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Aus-gleichung" oder "Entsch344digung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94). b) Allerdings kann ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften 374ber die b374rgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen, wenn die Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft ausdr374cklich oder durch schl374ssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. etwa BGH Urteil vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533). Eine rein 17 - 10 - faktische Willens374bereinstimmung reicht f374r eine nach gesellschaftsrechtlichen Grunds344tzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher f374r die Anwendung gesellschafts-rechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Verm366gensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen f374r die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam geh366ren sollte. Dabei k366nnen sich Indizien f374r ein nach gesellschaftsrechtlichen Grunds344tzen zu be-wertendes Handeln z.B. aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwir-kens ergeben. c) Anspr374che aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Re-geln 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage (247 313 BGB) hat der Bundesge-richtshof dagegen grunds344tzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre pers366nlichen und wirt-schaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen k366nnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft las-se die Gesch344ftsgrundlage f374r die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Gesch344ftsgrundlage wegfallen k366nne, liege nicht in dem Um-stand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu-sammenschl366ssen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tats344chlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begr374nde (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534). 18 - 11 - 4. a) Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. So wird generell kritisiert, die Entscheidung f374r eine nichteheliche Lebensgemein-schaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 6). Wenn die Annahme einer g344nzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genom-men werde, so m374sse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den Partnern ohne R374cksicht auf ihre Gr366337enordnung ausschlie337lich dem au337er-rechtlichen Bereich zuzuweisen w344ren. Dies w344re indessen schon deshalb un-haltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeif374hren wollten; die 304nderung der Rechtszust344ndig-keit sei aber bei Verm366gensverschiebungen im Verh344ltnis der Partner zueinan-der ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere aber die 304nderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bez374glich des zugrunde liegenden Kausalge-sch344fts nur schwerlich geleugnet werden k366nnen (Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 3). 19 b) Gleichwohl wird 374berwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich habe f374r solche Leistungen auszuscheiden, die das Zusammenleben in der ge-wollten Art erst erm366glicht h344tten. Solche Leistungen w374rden in dem Bewusst-sein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Verm366gen zur Gemeinschaft beizutragen habe (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 26; Hausmann/ Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Str344tz BGB Anh. zu 247247 1297 ff. Rdn. 115; Grzi-wotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. 247 5 Rdn. 20, 29; Gernhu-ber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. 247 44 Rdn. 20). 20 - 12 - c) Bei dar374ber hinausgehenden Zuwendungen werden sowohl Anspr374-che aus 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB als auch solche nach den Regeln 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage f374r m366glich gehalten (vgl. etwa Staudin-ger/Str344tz BGB Anh. zu 247247 1297 ff. Rdn. 110; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nichteheliche Lebensgemeinschaft Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 23; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. 247 5 Rdn. 42; Gernhu-ber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. 247 44 Rdn. 24). 21 5. Ob dem zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entschei-dung. Denn der Klageanspruch ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begr374ndet. 22 a) Bei der in Rede stehenden 334berweisung handelt es sich um eine ge-meinschaftsbezogene Zuwendung. Als solche m374ssen auch die Leistungen desjenigen Partners beurteilt werden, der nicht zu den laufenden Kosten bei-tr344gt, sondern gr366337ere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den t344glichen Be-darf decken oder der sonst erforderlich werdende Beitr344ge 374bernimmt (vgl. Bur-ger in Schr366der/Bergschneider Familien- und Verm366gensrecht Rdn. 7.19; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 5). 23 b) Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, da hin-sichtlich der in Rede stehenden 334berweisung keine Anhaltspunkte f374r ein nach gesellschaftlichen Grunds344tzen zu bewertendes Zusammenwirken vorliegen. 24 c) Bereicherungsrechtlich wird in der Literatur allenfalls 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erwogen. Voraussetzung daf374r ist eine tats344chliche Willens-374bereinstimmung der Partner 374ber einen mit der Leistung bezweckten Erfolg, 25 - 13 - der indessen nicht eingetreten ist. Davon kann nach dem Vorbringen der Be-klagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen und in Anerkennung der ihrerseits bereits erbrachten Leistungen vorgenommen wurde. 26 d) Ein Anspruch nach den Regeln 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrund-lage w374rde zun344chst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Schon das war hier nicht der Fall. Der seit 1995 an Krebs erkrankte Vater des W. G. soll die Zuwendung in der Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, d374rfte also nicht im Vertrauen auf einen l344ngerfristigen Fortbestand der nicht ehelichen Le-bensgemeinschaft gehandelt haben. 3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da zu der von der Beklagten behaupteten nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht 27 - 14 - zur374ckzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und den Sachverhalt erneut tatrichterlich zu beurteilen haben wird. Sprick Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.02.2003 - 3 O 205/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.01.2004 - I-16 U 62/03 -
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