BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 261/09 Verk374ndet am: 22. Februar 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 684 Satz 2, 247 812 Macht ein Kreditinstitut, das auf einem bei ihm gef374hrten Konto eine im Einzugs-erm344chtigungsverfahren erteilte Lastschrift eingel366st hat, einen unmittelbaren Be-reicherungsanspruch gegen den Gl344ubiger der Lastschrift geltend, da der Konto-inhaber eine Genehmigung der Lastschrift endg374ltig nicht erteilt habe, hat es die tats344chlichen Voraussetzungen dieses Bereicherungsanspruchs und damit auch das Fehlen einer Genehmigung der Lastschrift durch den Kontoinhaber zu bewei-sen. BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Juli 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Lastschrift-betrags in Anspruch, den sie im Einzugserm344chtigungsverfahren zun344chst ein-gezogen und nach einem Widerruf durch den 374ber das Verm366gen der Kontoin-haberin bestellten Insolvenzverwalter zur374ckgebucht hat. 1 Die T. KG (im Folgenden: Schuldnerin) unterhielt bei der Kl344gerin seit 1998 ein Girokonto, f374r das die Geltung der AGB-Banken aF vereinbart war und viertelj344hrliche Rechnungsabschl374sse erteilt wurden. Die 2 - 3 - Schuldnerin stand seit Jahren in Gesch344ftsbeziehung mit der Beklagten, von der sie Eintrittskarten f374r Veranstaltungen zum Weiterverkauf an Kunden er-warb. Den Kaufpreis f374r die Karten zog die Beklagte laufend durch Lastschrift von dem Girokonto der Schuldnerin ein. In der Zeit vom 12. Januar 2007 bis zum 15. M344rz 2007 erhielt die Beklagte auf diese Weise 374ber ihre Hausbank 14.133,85 200 von dem Girokonto der Schuldnerin, das die Kl344gerin entsprechend belastete. Die Kl344gerin erteilte der Schuldnerin am 2. April 2007 einen Rech-nungsabschluss f374r das erste Quartal des Jahres, der die entsprechenden Lastschriftbuchungen enthielt. Der Nebenintervenient, der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2. April 2007 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbe-halt 374ber das Verm366gen der Schuldnerin bestellt worden war, begehrte mit Schreiben vom 4. April 2007 von der Kl344gerin, das Girokonto mit sofortiger Wir-kung f374r Lastschriften zu sperren, und wies erstmals mit Schreiben vom 13. April 2007 darauf hin, dass s344mtliche noch nicht genehmigte Lastschriften von der Kl344gerin zur374ckzubuchen seien. Die Kl344gerin buchte im August 2007 den Betrag von 14.133,85 200 aus und 374berwies ihn auf ein Konto des Nebenin-tervenienten, der mit Wirkung vom 31. Mai 2007 zum Insolvenzverwalter be-stellt worden war. 3 Die Kl344gerin verlangt aus ungerechtfertigter Bereicherung von der Be-klagten die Erstattung dieses Betrags. Die Beklagte ist in erster Instanz zur Zahlung von 14.133,85 200 nebst Zinsen verurteilt worden. Ihre Berufung ist er-folglos geblieben. 4 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Be-klagte Abweisung der Klage, hilfsweise Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: Der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereiche-rung nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 247 818 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Er-stattung der f374r diese bei der Schuldnerin eingezogenen Betr344ge zu, da der Nebenintervenient den Lastschriften innerhalb von sechs Wochen seit dem letz-ten Rechnungsabschluss wirksam widersprochen habe. Zu einem Widerspruch sei er als vorl344ufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt gewesen. Die Beklagte habe nicht nachweisen k366nnen, dass die Schuldnerin die streitigen Lastschriften zuvor genehmigt habe. Von der Behauptung, die Schuldnerin habe die Lastschriften ausdr374cklich genehmigt, habe die Beklagte in erster Instanz Abstand genommen. Der Beweisw374rdigung des Landgerichts, von einer konkludenten Genehmigung dieser Buchungen k366nne nicht ausge-gangen werden, sei zu folgen. Da die Beklagte erstinstanzlich auf die Verneh-mung zun344chst angebotener Zeugen verzichtet habe, sei der erneute Antrag auf Zeugenvernehmung als neues Verteidigungsmittel nach 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zu ber374cksichtigen. Jedenfalls stehe nach W374rdigung der Zeugenaussa-gen aus den Vernehmungsprotokollen eines anderen Rechtsstreits f374r das Be-rufungsgericht nicht fest, dass ein f374r die Beklagte als Zustimmung erkennbares Verhalten der Schuldnerin vorgelegen habe. Auch ein Ausgleich des Sollsaldos 8 - 5 - auf dem Girokonto durch t344gliche Einzahlungen der Schuldnerin k366nne nicht als konkludente Genehmigung der betroffenen Lastschriften gedeutet werden. II. 9 Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Da das Berufungsgericht das Fehlen einer Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch die Schuldne-rin nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ist ungekl344rt, ob der den geltend ge-machten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ausl366sende Last-schriftwiderruf des Nebenintervenienten wirksam geworden ist. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich ein Bereicherungsausgleich im Einziehungserm344chtigungsverfahren nach einer Verweigerung der Genehmigung durch den Schuldner mangels diesem zurechenbarer Leistung unmittelbar zwischen der klagenden Bank des Schuld-ners und dem beklagten Lastschriftgl344ubiger vollzieht (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 14 f.). F374r die R374ckabwick-lung einer Zahlung nach Widerruf einer Lastschrift gelten die bereicherungs-rechtlichen Grunds344tze, die f374r die R374ckabwicklung in F344llen einer Leistung aufgrund unwirksamer Anweisung entwickelt worden sind (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 10 mwN). Danach hat der Lastschriftgl344ubiger im Falle eines wirksamen Widerrufs der Lastschrift die ent-sprechende Gutschrift auf seinem Konto nicht durch Leistung des Lastschrift-schuldners, sondern unmittelbar auf Kosten der Bank des Schuldners erlangt, ohne dass dem Lastschriftgl344ubiger in diesem Verh344ltnis ein Rechtsgrund zur Seite steht. Die Schuldnerbank kann deswegen im Wege der Durchgriffskondik-tion unmittelbar von dem Lastschriftgl344ubiger die Auszahlung des diesem gut-geschriebenen Betrags verlangen, unabh344ngig davon, ob eine wirksame Ein- 10 - 6 - zugserm344chtigung vorlag oder der Gl344ubiger einen entsprechenden Zahlungs-anspruch gegen den Schuldner hatte (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9 f.) 11 2. Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Eintritt der Ge-nehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Nebenintervenient am 13. April 2007 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, zur Ver366ffentlichung vorgese-hen, Umdruck Rn. 11, jeweils mwN). Damit bleibt ein Widerruf des Insolvenz-verwalters wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschrift-schuldner genehmigt worden sind (Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 41). 3. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die streitigen Lastschriften nicht durch ausdr374ckliche Erkl344rung der Schuldnerin genehmigt worden sind. Nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte diesen Vortrag ausdr374cklich aufgegeben. Darin hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein Gest344ndnis nach 247 288 Abs. 1 ZPO gesehen, das sich auch auf eine juristisch eingekleidete Tatsache beziehen kann (BGH, Urteile vom 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282 und vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662 Rn. 16). Dazu ist ohne Weiteres die Frage zu rechnen, ob eine Lastschrift durch ausdr374ckliche Erkl344rung oder konkludentes Verhalten geneh-migt worden ist. Selbst die Revision macht nicht geltend, die Schuldnerin habe ausdr374cklich die Genehmigung der Lastschriften erkl344rt. 12 - 7 - 4. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die Feststellung ge-troffen, von einer konkludenten Genehmigung der streitigen Lastschriften durch die Schuldnerin k366nne nicht ausgegangen werden, da die Beklagte diese nicht habe nachweisen k366nnen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts obliegt nicht der Beklagten als Bereicherungsschuldnerin der Nachweis, dass die streitgegenst344ndliche Lastschrift von der Schuldnerin genehmigt worden ist, sondern die Kl344gerin hat als Bereicherungsgl344ubigerin die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Kondiktionsanspruchs darzulegen und zu be-weisen. Das schlie337t den Nachweis ein, dass die Schuldnerin vor dem Widerruf des Nebenintervenienten die streitigen Lastschriften nicht konkludent geneh-migt hat. 13 a) Der Bereicherungsgl344ubiger tr344gt die Darlegungs- und Beweislast f374r die tats344chlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kondiktions-anspruchs (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 304/93, BGHZ 128, 167, 171, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641, vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226 und vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rn. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch sich auf eine Leistungs- oder - wie hier - auf eine Nichtleistungskondiktion st374tzt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9 mwN). 14 Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung in Einzelf344l-len angenommen, wenn besondere gesetzliche Anforderungen bestehen, wie die vom Empf344nger nachzuweisende Form eines Schenkungsvertrags (BGH, Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 13 ff.), oder bereits die unstreitigen Umst344nde den Schluss nahe legen, dass der Bereiche-rungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15 - 8 - 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, WM 1999, 2175, 2176). Solche Besonderheiten bestehen im vorliegenden Fall nicht. 16 Die Beweislast der Kl344gerin als Bereicherungsgl344ubigerin umfasst da-nach die tats344chlichen Grundlagen des von ihr geltend gemachten unmittelba-ren Kondiktionsanspruchs (siehe allgemein Baumg344rtel/J344hrig, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., Schuldrecht BT III, 247 812 Rn. 104 ff., 107; M374hl, WM 1984, 1441, 1442). Da das Fehlen einer Genehmigung der Lastschriftbuchung Vor-aussetzung daf374r ist, dass zwischen Lastschriftschuldner und Lastschriftgl344ubi-ger keine Leistungsbeziehung besteht und somit die Schuldnerbank den Last-schriftgl344ubiger nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unmittelbar in Anspruch nehmen kann (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 14), hat die Kl344gerin als Bereicherungsgl344ubigerin auch den Nachweis zu erbringen, dass die Schuldnerin die streitigen Lastschriften nicht genehmigt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 23; Kuder, ZInsO 2010, 1665, 1668). b) Die Gegenansicht, wonach der Zahlungsempf344nger die Leistung des Anweisenden beweisen m374sse, sofern der Zahlende zun344chst eine eigene Zu-wendung an den Empf344nger nachgewiesen habe (Halfmeier in Liber Amicorum Eike Schmidt, 2005, S. 109, 117; Harke, JZ 2002, 179, 182 f.; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., 247 812 Rn. 79; ablehnend Baumg344rtel/J344hrig, Handbuch der Be-weislast, 3. Aufl., Schuldrecht BT III, 247 812 Rn. 107), m374sste jedenfalls f374r die vorliegende Fallgestaltung unzutreffend davon ausgehen, der Widerruf einer Lastschrift stelle den nicht beweisbed374rftigen Regelfall dar. Soweit sich diese Ansicht weiter darauf st374tzt, das Vorliegen einer Leistungsbeziehung bilde den gegen einen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion gerichteten Rechtsgrund, dessen Vorliegen der Bereicherungsschuldner wie bei einer Eingriffskondiktion zu beweisen habe (Halfmeier in Liber Amicorum f374r Eike Schmidt, 2005, S. 109, 17 - 9 - 117), ger344t sie in Widerspruch zur Rechtsprechung, die bei der Nicht-leistungskondiktion nur in Sonderf344llen von einer Darlegungs- und Beweislast des Bereicherungsschuldners f374r das Bestehen eines Rechtsgrundes ausgeht (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, WM 1999, 2175, 2176 und vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9 ff.). 18 Schlie337lich verfehlt diese Auffassung in der vorliegenden Fallkonstellati-on ihr Regelungsziel, die Beweislast f374r ein vorrangiges Leistungsverh344ltnis der Partei aufzuerlegen, in deren Sph344re dieser Umstand f344llt und auf deren Emp-f344ngerhorizont es ankommt (so Harke, JZ 2002, 179, 182). Die f374r eine Direkt-kondiktion der Schuldnerbank gegen den Lastschriftgl344ubiger entscheidende Frage, ob der Schuldner gegen374ber der Schuldnerbank die Lastschrift konklu-dent genehmigt hat, siedelt ausschlie337lich in der Sph344re der Schuldnerbank, der gegen374ber die Genehmigung zu erkl344ren ist. Die Sicht des Lastschriftgl344u-bigers ist f374r die Beantwortung der Frage, ob nach Widerruf einer Lastschrift eine Leistungsbeziehung vorliegt, unerheblich (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 14). Auch danach m374sste die Kl344gerin als Schuldnerbank und nicht die Beklagte als Lastschriftgl344ubigerin den Nachweis f374hren, dass die streitigen Lastschriften nicht genehmigt worden sind. c) Dem steht nicht entgegen, dass die Kl344gerin damit eine negative Tat-sache, das Fehlen einer konkludenten Genehmigung, beweisen muss. Ein sol-cher Negativbeweis f374hrt grunds344tzlich nicht zu einer 304nderung der Beweislast (vgl. BGH Urteil vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83, WM 1985, 590, Be-schluss vom 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06, GRUR 2007, 629 Rn. 12 und Urteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rn. 19, 22; Stieper, ZZP 123 (2010), 27, 34 f.). Dies ist bei Anspr374chen aus ungerechtfer-tigter Bereicherung f374r den Nachweis des Fehlens eines Rechtsgrundes in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 19 - 10 - 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36 mwN; Baumg344rtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., Grundlagen, 247 15 Rn. 7). F374r den Nachweis, dass eine Lastschrift nicht genehmigt worden ist, kann nichts anderes gelten. 20 Um die tats344chliche Schwierigkeit eines Nachweises negativer Tatsa-chen zu mildern, hat die damit belastete Partei in der Regel nur die Umst344nde zu widerlegen, die nach dem Vortrag der Gegenseite f374r die positive Tatsache, also f374r das Vorhandensein des streitigen Umstands, sprechen (vgl. BGH, Ur-teile vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83, WM 1985, 590, vom 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211 f, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rn. 20 f.). Der nicht beweisbelasteten Partei obliegt es, im Rahmen des ihr Zumutbaren (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1992 - I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747) die Behauptung der positiven Tatsachen aufzustellen, deren Unrichtigkeit sodann die beweisbelastete Partei nachzuweisen hat. Allerdings k366nnen in der vorliegenden Fallkonstellation an den Vortrag eines Lastschrift-gl344ubigers keine hohen Anforderungen gestellt werden, da er regelm344337ig keine Kenntnis von den Umst344nden besitzen wird, aus denen sich eine konkludente Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner ergeben k366nnte. Vielmehr kann die Schuldnerbank, die Adressat einer solchen Genehmigung w344re, zu allen erheblichen Umst344nden aus eigener Wahrnehmung vortragen. Im vorlie-genden Fall hat die Beklagte konkrete Umst344nde dargetan, aus denen sich eine konkludente Genehmigung der streitigen Lastschriften ergeben kann, und damit ihrer Darlegungslast gen374gt. 5. Auf die von der Revision weiter aufgeworfene Frage, ob der Antrag der Beklagten auf Vernehmung von Zeugen nach 247 531 Abs. 2 ZPO im Berufungs-verfahren zuzulassen war, kommt es nicht mehr an, da die Beweislast f374r den 21 - 11 - streitigen Umstand einer konkludenten Genehmigung der Lastschrift zun344chst bei der Kl344gerin liegt. III. 22 Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur abschlie337enden Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Bei der erforderlichen Kl344rung, ob die Schuldnerin die Lastschriften nicht widerrufen hat, wird zu ber374cksichtigen sein, dass die Gesch344ftsbedin-gungen der Kl344gerin einer konkludenten Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin nicht entgegenstehen. Im Allgemeinen k366nnen weder der Kon-toinhaber noch das kontof374hrende Kreditinstitut davon ausgehen, ein Verhalten des Kontoinhabers k366nne vor Ablauf der in den Gesch344ftsbedingungen geregel-ten Widerrufsfrist nicht als konkludente Genehmigung der Lastschrift anzuse-hen sein (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 16 f. und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, zur Ver366ffentlichung vorgesehen, Um-druck Rn. 12 ff. ) 23 2. Weiter kann die Tatsache, dass der Kontoinhaber durch zeitnahe Dis-positionen die Einl366sung ihm bekannter, laufender Lastschriften sichert, bei der kontof374hrenden Bank - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Pr374fungs-frist - die berechtigte 334berzeugung begr374nden, der Schuldner wolle die jeweili-gen Forderungen der Lieferanten uneingeschr344nkt erf374llen und die Lastschrift- 24 - 12 - buchungen w374rden deswegen Bestand haben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23). 25 3. Schlie337lich k366nnen auch konkrete Einzahlungen des Kontoinhabers zur Ausf374hrung zun344chst mangels Kontodeckung nicht eingel366ster Lastschriften die Auffassung rechtfertigen, vorangehende Lastschriftbuchungen seien von der Schuldnerin als Kontoinhaberin abschlie337end akzeptiert worden, da sie sich andernfalls auf leichterem Wege Liquidit344t h344tte verschaffen k366nnen, indem sie 344lteren, ihrer Ansicht nach unberechtigten Belastungsbuchungen widerspricht (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, zur Ver366ffentli-chung vorgesehen, Umdruck Rn. 21). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2009 - 323 O 177/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2009 - 9 U 58/09 -
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