BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 261/12 Verkündet am: 3. Juli 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 240 Satz 1; InsO §§ 87, 179 Abs. 1 und 2, § 180 Abs. 2 Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzv erfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbr o- chenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren a n- gemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - IX ZR 261/12 - OLG München LG Münc hen I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 3. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Auf die Revision des Bek lagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Oktober 2012 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rec hts wegen Tatbestand: Die 39 Kläger sind Wohnungseigentümer in der Wohn anla ge L . straße in M . . Sie hatten jeweils die I . GmbH & Co. KG als Bauträgerin mit der schlüsselfertigen Erstellung der Wo hneinhe i- ten beauftragt und an diese die im Dezember 2005 im Zusammenhang mit e i- nem Abnahmetermin angeforderte, vertragsgemäß nach vollständiger Ferti g- stellung fällige letzte Kau f preisrate in Höhe von 3,5 v.H. des Gesamtkaufprei ses g ezahlt. Die Bauträgerin wurde im Dezember 2006 mit anderen Gesellschaften zur I . KG (nachfolgend auch: Schuldnerin) verschmolzen. 1 - 3 - Die Kläger haben diese Gesellschaft im Ja hr 2009 auf Erstattung der letzten Kaufpreisraten sowie auf Auskunft über gezogene Nutzungen aus den gezahlten Beträgen und Herausgabe dieser Nutzungen verklagt. Zur Begrü n- dung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, die letzte Kaufpreisrate sei zu Unrecht angefordert worden, weil die Wohnanlage im Dezember 2005 nicht wirksam abgenommen worden und noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Während des Verfahrens über die B e- rufung der beklagten Gesellschaft ist am 1. Ju ni 2011 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Kläger haben das nach § 240 ZPO unterbrochene Verfahren gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen und den Antrag auf Erstattung der letzten Kau f preisraten umgestellt auf Feststellung de r Erstattungsforderungen zur Insolvenztabelle. Die weiteren Anträge haben sie nicht weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und den Tenor des angefochtenen Urteils im Sinne der begehrten Feststellung neu gefasst. Mit seiner vo m Senat zugelassenen Revision erstrebt der beklagte Insolvenzverwalter die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die auf die Erstattungsansprüche beschränkte Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gegen den Insolven z- verwalter sei zulässig. Grundsätzlich setze die Aufnahme des Verfahrens durch d ie Kläger eine vorherige und in der Sache erfolglose Anmeldung der Ford e- rungen zur Insolvenztabelle voraus. Die mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. August 2011 unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil erfolgte Forderungsanmeldung habe den formalen Anforderungen genügt. Der Inso l- venzverwalter sei nicht gehindert gewesen, die Forderungen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse der Kläger an der begehrten Feststellung folge daraus, dass der Beklagte der materiell - rechtlichen Begründetheit der Forderungen im Berufungsverfahren widersprochen habe. Der Antrag der Kläger sei auch in der Sache begründet. Eine wirksame vollständige Abnahme der Leistungen der Bauträgerin liege nicht vor. Die Wohnanlage sei auch nicht mangelfrei fertigg e- stellt gewesen. Die Ansprüche der Kläger seien n icht verjährt. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem en t- scheidenden Punkt nicht stand. 1. Z ur Aufhebung des Urteils führt allerdings nicht bereits der Umstand, dass das Berufungsgericht sein Urteil in abgekürzter Form nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgefasst hat. Nach dieser Bestimmung bedarf es im erstinstanzl i- chen Verfahren k eines Tatbestands gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO und im Berufungsverfahren k einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellu n- 4 5 6 - 5 - gen im angefo chtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergä n- zungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Im Streitfall lag diese Voraussetzung nicht vor, weil entgegen der Annahme des Berufungsgericht s die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EG ZPO überschritten und deshalb die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft war. In solchen Fällen ist ein Berufungsu r- teil regelmäßig aufzuheben, weil die Entscheidung entgegen den Bestimmu n- gen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist ( § 547 Nr. 6, § 562 Abs. 1 ZPO). Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nac h- zuprüfen, im Einzelfall erreicht w erden kann, weil sich der Sach - und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage noch ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2004 - X ZR 258/01, NJW - RR 2004, 1576 mwN). Ein solcher Aus nahmefall liegt hier vor. Das Berufungsgericht nimmt zu Beginn der Begründung seiner En t- scheidung auf die tatsächlichen Ausführungen des Landgerichts Bezug. Es gibt die Entscheidungsformel des Landgerichts zusammenfassend wieder und teilt mit, dass der Bek lagte mit der Berufung die Abweisung der Klage verfolgt. Aus der weiteren Begründung der Entscheidung wird in einem für die revisionsrech t- liche Nachprüfung ausreichenden Maß erkennbar, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat. 2. D a s Berufungsgericht hätte jedoch keine Sachentscheidung treffen dürfen, weil die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch die Kläger nicht wirksam war. 7 8 - 6 - a) D ie Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Part ei unterbrochenen Rechtsstreits richtet sich g e- mäß § 240 Satz 1 ZPO nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vo r- schriften. Ein Passivprozess, mit dem die Insolvenzmasse in Anspruch geno m- men wird, kann vom Gläubiger nur unter den besonderen, hier nicht vorliege n- den Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 InsO ohne weiteres aufgenommen we r- den. Im Übrigen können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO) . Trotz des b e- reits anhängigen Rechtsstrei ts muss der Insolvenzgläubiger deshalb seine Fo r- derung zunächst nach § 174 InsO z ur Insolvenztabelle anmelden . Die Ford e- rung muss sodann in einem Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, § 1 76 f InsO). W enn der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger der Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren widerspricht, kann der Gläubiger den anhängigen Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle aufnehmen (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO). Liegt, wie im Streitfall, für die Forderung bereits ein (vorläufig) vollstreckbarer Schuldtitel vor, obliegt die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits dem Bestreitenden (§ 179 Abs. 2 InsO). Bleibt dieser un tätig, ist aber auch der Gläubiger zur Aufnahme befugt (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 7 mwN). Die Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens dient dem Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgl äubiger. Durch das Verfahren der Anmeldung und Prüfung soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der Forderung zu b e- teiligen, zumal die gerichtliche Feststellung gegenüber allen Insolvenz gläub i- gern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO). Aus diesem Grund ist das Erfordernis des inso l- 9 10 - 7 - venzrechtlichen Feststellungsverfahrens auch n icht abdingbar . Es handelt sich vielmehr um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Festst ellungsklage (BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180 f ; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429 , 2431 ; vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 16 f) als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 2 6 . Juni 1953 - V ZR 71/52, LM Nr. 1 zu § 146 KO; vom 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154 ; vom 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892 ; BAG E 120, 27 Rn. 22, 29 f ). b) I m Streitfall kann offen bleiben, ob die Kläger, wie das Berufungsg e- richt annimmt, ihre Forderungen bereits mit dem Schreiben vom 11. August 2011 wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet hatten . Jedenfalls waren die Forderungen bis zum Ze itpunkt des Schlusses der mündliche n Verhandlung vor dem Berufungsge richt nicht nach den Vorschriften der Insolvenzordnung g e- prüft. Nach dem von den Klägern nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten hatte dieser die Aufnahme der Forderungen in die Insolvenz tabelle auf der Grundlage der Forderungsanmeldung vom 11. August 2011 zunächst abgelehnt, weil die Anmeldung nicht den formalen Anforde rungen des § 174 InsO entsprochen h a- be . Mangels Aufnahme in die Tabelle waren die Forderungen nicht Gegenstand des Prüfte rmins, der im schriftlichen Verfahren am 10. November 2011 stat t- fand. Der Bevollmächtigte der Kläger meldete die Forderungen daraufhin unter dem 10. Februar 2012 mit ausführlicherer Begründung erneut an. Diese Anme l- dung behandelte der Beklagte als nachträg liche Forde rungsanmeldung. Ein Termin zur Prüfung dieser Forderungen oder eine Prüfung im schriftlichen Ve r- fahren nach § 177 Abs. 1 InsO wurde jedoch vom Insolvenzgericht bis zur Ber u- fungsverhandlung nicht angeordnet. 11 - 8 - Di e Prüfung der Forderung en nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb entbehrlich, weil die angemeldeten Forderungen prüffähig waren und der Insolvenzverwalter durch sein Verhalten im Rechtsstreit zum Ausdruck brachte, die Ford erungen bestreiten zu wollen. Der Zweck, den übrigen Insolvenzgläubigern eine Beteil i- gung zu ermöglichen, kann nur durch eine förmliche Durchführung des Pr ü- fungsverfahrens vor dem Insolvenzgericht erreicht werden. 3. W eil es mangels Durchführung des i nsolvenzrechtlichen Prüfungsve r- fahrens an einer rechtswirksamen Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbr o- chenen Rechtsstreits durch die Kläger fehlt, waren das angefochtene Urteil und das zugrunde liegende Verfahren ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 und 2 ZPO) und 12 13 - 9 - die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch zu machen, besteht kein Anlass. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.07.2010 - 8 O 24508/09 - OLG München, Entscheidung vom 09.10.2012 - 9 U 4030/10 -
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