BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 2 6 /1 3 vom 12. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein , Grupp und die Richterin Möhring am 12. Juni 2013 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen. D er Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfa h- ren der Nichtzulassungsbeschwerde wird hinsichtlich der Bek la g- festgesetzt. Gründe: I. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das a m 20. Dezember 2012 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist mit 246.532,58 t- zen. Legen mehrere Streitgenossen gegen das für sie nachteilige Urteil Rechtsmittel ein, so sind für den Wert des Beschwerdegegenstandes die auf die einzelnen S treitgenossen entfallenden Beschwerdewerte zusammenz u- rechnen, soweit nicht ein Fall wirtschaftlicher Identität vorliegt (BGH, Beschluss 1 - 3 - vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 3674 und 5025 jeweils mwN). Wirtschaftliche Identität besteht hinsichtlich einer Beschwer beider B e- klagten in Höhe von jeweils 69.346,63 . Dieser Wert ist für die Gerichtsgebü h- ren daher lediglich einmal zu berücksichtigen. Er errechnet sich aus der g e- samtschuldnerische n Verurteilung der beide n Beklagte n in Höhe von 68.211,58 einem Feststellungsinteresse in Höhe von 1.135,05 (Ko s- t eninteresse betreffend des durch Aufrechnung erledigten Teils der Klageford e- rung ). Entgegen der Gegenvorstellung beschwert d as Feststellungsinteresse auch die Beklagte zu 2 , weil das Berufungsgericht die Erledigung auch hinsich t- lich der Beklagten zu 2 fest gestellt und keine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO getroffen hat. Dem sind streitwerterhöhend die Werte der weiteren Verurteilung des Beklagten zu 1 in Höhe von 16.997,92 Abweisung seiner Widerkl a- ge hinzuzusetzen, welche mit 160.188,03 (Wert des u r- sprünglichen Widerklageantrags abzüglich der durch den Kläger gegenüber der Widerklageforderung erklärten Teilaufrechnung in Höhe von 9.916,97 . Be ide Werte betreffen ausschließlich die Beschwer des Beklagten zu 1. II. Während sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit hinsich t- lich des Beklagten zu 1 nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert in Höhe von 246.532,58 berechnet (§ 32 Abs. 1 , § 33 Abs. 1 RVG ) , beträgt er hinsichtlich der Beklagten zu 2 abweichend lediglich 69.346,63 , so dass er auf 2 3 4 - 4 - Antrag gemäß § 33 Abs.1 RVG selbständig festzusetzen war (vgl. dazu Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Rn. 10; B ischof in B i schof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 5. Aufl., § 32 Rn. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 20. Aufl., § 32 Rn. 5). Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 20.01.2012 - 7 O 567/08 - OLG Köl n, Entscheidung vom 20.12.2012 - 24 U 32/12 -
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