ECLI:DE:BGH:2019:210319BIXZR26.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 26/18 vom 21. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Ric hter Dr. Schoppmeyer am 21. März 2019 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Wer t des Verfahrens der Nichtzulass ungsbeschwerde wird auf 3.373,13 Gründe: I. Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö- gen einer Schuldnerin, gegen welche die Klägerin sich einer Schadensersatz- forderung in Höhe von 26.250 Feststellungspauschale in Höhe von 20 die Forderung mangels schlüssiger Darlegung der Anspruchsgrundlage, wo- raufhin die Klägerin gegen den Beklagten eine Tabel lenfeststellungsklage nach § 180 InsO erhoben hat. Das Landgericht hat den Beklagten auf einen Hilfsan- trag verurteilt und festgestellt, dass der Klägerin eine Insolvenzforderung in Hö- he von 9.000 1 - 3 - von 17.250 fungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage insgesamt abgewie- sen und den Streitwert auf 604,20 werts hat es auf § 182 InsO verwiesen und darauf, dass bei ungünstigen An- nahmen jedenfalls mit einer Quote von 2,28 vom Hundert zu rechnen sei. Hier- gegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie die Zu- lassung der Revision und die Wiederherstellung des erstinstanzlichen U rteils erreichen möchte. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat nicht hinreichend glaub- haft gemacht, dass bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung ein 26 Nr. 8 EGZPO). Das wäre nur dann der Fall, wenn mit einer Quote von über 76 vom Hundert zu rechnen wäre. Davon ist nicht auszugehen. 1. Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an die durch das Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfes tset- zung von Amts wegen nach §§ 2 ff ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 VII ZR 200/05, NZI 2007, 175 Rn. 4 mwN). Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegens tandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4). Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung eine r vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle nach 2 3 - 4 - dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren - als auch für den Zuständigkeits - und Rechtsmitte lstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4; vgl. BGH, Be- schluss vom 12. Mai 2016 IX ZA 32/15, ZInsO 2016, 1776 Rn. 4). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeit- punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014, aaO Rn. 5; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 3). Der Betrag, der bei der Ver teilung der Insolvenzmasse für die Forderung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erwarten ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schul- denmasse. Bei der Schätzung der Schuldenmasse ist die Klage forderung zum vollen Betrag anzusetzen; andere bestrittene Forderungen sind unabhängig davon, ob ihretwegen bereits Feststellungsklage erhoben wurde oder nicht, mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen (MünchKomm - InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. September 1999 IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812). Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzule- gen und glaubhaft z u machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Ab- änderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wert- grenze von 20.000 Dezember 2006, aaO; Beschluss vom 21. Juni 2018 V ZB 254/17, WuM 2018, 733 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für die Beschwer bei einer Klage auf Feststellung einer Insolvenz- forderung zur Tabelle. Demgemäß hat der Beschwerdeführer Tatsachen vorzu- 4 - 5 - tragen und glaubhaft zu machen, die dem Revisionsgericht ermöglichen, die vorauss ichtliche Quote zu schätzen. 2. Nach diesen Maßstäben geht die Klägerin zu Unrecht von einer zu erwartenden Quote in Höhe von annähernd 100 vom Hundert aus. Sie beruft sich dafür allerdings im Ansatz zutreffend auf den achten Sachstandsbericht des Bekl agten für den Zeitraum vom 25. Februar bis zum 15. September 2017 vom 26. September 2017 (Anlage K 21), erläutert durch den Schriftsatz des Beklagten vom 8. Dezember 2017. Da Bericht und Erläuterung sich auf einen Zeitraum nicht lange vor der am 15. Novemb er 2017 erfolgten letzten mündli- chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beziehen, können hierauf die Schätzungen für die Teilungs - und Schuldenmasse gestützt werden. Doch tref- fen die Schlussfolgerungen, welche die Klägerin aus diesem Bericht zur Höhe der zu erwartenden Quote zieht, nicht zu. Der Bericht endet zwar mit den Wor- ten, der Beklagte gehe zurzeit von einer hohen Quote aus, auf der Basis der derzeit festgestellten Forderungen sogar von einer Quote in Höhe von 100 vom Hundert, allerdings sei diese davon abhängig, ob von den nachträglich ange- meldeten und noch nicht geprüften Forderungen in Höhe von über 41 Mio. noch größere Beträge anerkannt werden müssten. Mithin erklärt sich die hohe Quote allein daraus, dass der Beklagte der Teilungsmasse nur eine Schulden- masse aus zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderungen gegenübergestellt hat. So kan n die Wertgrenze für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwer d e aber nicht bestimmt werden. Vielmehr sind auch die bestrittenen Forderungen nach der Wahrscheinlichkeit ihrer Berechtigung in die Schätzung einzubezie- hen. Nach dem Bericht und dem erläute rnden Schriftsatz des Beklagten be- stand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs- 5 6 - 6 - gericht nach Abzug der mutmaßlichen Verfahrenskosten und der sonstigen Masseverbindlichkeiten und unter Berücksichtigung des unsicheren Verlustaus- glei chsanspruchs der Masse, welcher hier nach der Realisierungswahrschein- lichkeit mit 355.000 vom Hundert von 7,1 Mio. Schuldenmasse gegenüber: Zur T abelle festgestellte Insolvenzforderungen in Höhe von die aufschiebend bedingt und für den Ausfall zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderun- gen wurden im Rahmen der Schätzung mit 20 vom Hundert des festgestellten Betrages berücksichtigt, also in Höhe von die von den vorinstanzlichen Prozessvertre- tern der Klägerin für weitere Anleger ange- meldeten und bestrittenen Forderungen in Höhe von ca. 1,426 Mio. auf den Ausgang dieses Prozesses mit berücksic htigt : angemeldete und bestrittene Forderungen in einem Umfang von 34.949.241,08 im Hinblick auf den später zwischen den In- solvenzgläubigern und dem Beklagten ausge- handelten Vergleich mit einem Wahrschein- lichkeitswert in Höhe von 45 vom Hundert in die Schätzung eingestellt: die restlichen bestrittenen Forderungen in ei- nem Umfang von 16.958.969,97 einem Wahrscheinlichkeitswert in Höhe von 5 vom Hundert in die Schätzung eingestellt: 847.948,50 zum Schluss wurde di e Klageforderung im vol- len Wert hinzugerechnet (die Feststellungs- - 7 - pauschale wurde im Rechtsstreit nicht mehr geltend gemacht): - 8 - Das ergibt eine Schuldenmasse in Höhe von 17. 432.655,46 zu erwartende Quo te in Höhe von aufgerundet 12 ,85 vom Hundert. Daraus er- rechnet sich der festgesetzte Streitwert für das Verfahren der Nichtz ulassungs- beschwerde mit 3.373,13 Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeye r Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.02.2015 - 22 O 4806/14 - OLG München, Entscheidung vom 22.12.2017 - 13 U 989/15 - 7
Full & Egal Universal Law Academy