BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 262/01 Verkündet am: 11. Juli 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO § 166 Abs. 2 Der Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolven z - verfahrens sicherungshalber abgetretene Forderung auch dann verwerten, wenn die Abtretung dem Drittschuldner angezeigt wo r den ist. InsO § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 1 Der pauschalierte Ersatz der Feststellungskosten hängt nicht vom Umfang des Feststellungsaufwands im Einzelfall ab. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klgers werden das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Septem- ber 2001 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts E s - sen vom 11. Januar 2001 aufg e hoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klger 8.065,10 (15.773,96 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 12. September 2000 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Verwalter in dem am 2. November 1999 eröffneten Inso l - venzverfahren ber das Vermögen der M. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Di e - se hatte im Jahre 1995 "Rechte und Ansprche" gegen die K. AG (fortan: Versicherungsgesellschaft) aus einem nher bezeic h - neten Lebensversicherungsvertrag an die beklagte Sparkasse zur Sicherheit - 3 - ihrer Kreditverpflichtungen abgetreten. Am 3. September 1999 beantragte die Schuldnerin die Erffnung des Insolvenzverfahrens ber ihr Verm gen. Das Amtsgericht bestellte den Klger zum vorlufigen Insolvenzverwa l - ter und legte der Schuldnerin ein allgemeines Verfgungsverbot auf. Danach kndigte die Beklagte die Geschftsverbindung unter Hinweis auf den Inso l - venzantrag fristlos und drohte die Verwertung u.a. der Lebensversicherung an. Anschließend kndigte sie den Versicherungsvertrag und forderte die Vers i - cherungsgesellschaft auf, den Rckkaufswert zuzglich Gewinnguthaben an sie zu berweisen. Die Versicherungsgesellschaft nahm die Kndigung zum 31. Oktober 1999 an. Mit Schreiben von Oktober 1999 und Januar 2000 erb a - ten die Versicherungsgesellschaft und die Beklagte von dem Klger das Ei n - verstn d nis, daß die Rckvergtung an die Beklagte ausgezahlt werden drfe. Mit Schreiben vom 18. Januar 2000 erteilte der Klger als Insolvenzve r - walter dazu seine Zustimmung. Hierauf zahlte die Versicherungsgesellschaft einen Betrag von 394.349,02 DM an die Bekla gte aus. Mit der Klage beansprucht der Klger hiervon einen Pauschalbetrag von 4 % fr die Feststellung der Forderung (§§ 170, 171 InsO). Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der - zugelasse- nen - Revision verfolgt der Klger sein Kla gebegehren weiter. - 4 - Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel fhrt zur Ve r urteilung der Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begrndet: Ob die Beklagte dem Klger die Feststellungspauschale schulde, hnge entscheidend davon ab, ob ihm nach § 166 Abs. 2 InsO das Recht zugesta n - den habe, die Rechte aus der an die Beklagte abgetretenen Lebensversich e - rung geltend zu machen und zu verwerten. In dem hier gegebenen Fall sei eine Verwertung der Lebensversicherung durch den Klger nicht zweckmûig g e - wesen. Dem Kndigungsschreiben der Beklagten an die Versicherungsgesel l - schaft knne entnommen werden, daû sich der Versicherungsschein in ihrem und nicht im Besitz der Gemeinschuldnerin befunden habe. Dessen Vorlage sei nach den maûgebenden AGB aber regelmûig erforderlich, um die Versich e - rungsleistung einzuziehen. Es komme hinzu, daû die Beklagte die Verwertung schon vor Erffnung des Insolvenzverfahrens aufgenommen und im wesentl i - chen umgesetzt habe. Die Rechtslage unterscheide sich nicht von derjenigen eines rechtsgeschftlich bestellten Pfandrechts, dessen Verwertung das G e - setz dem Insolvenzverwalter vorenthalte. In der Gesamtschau sei dem Klger deshalb ein Verwertungsrecht zu versagen. Daû der Klger mglicherweise nach Erffnung des Insolvenzverfahrens das Absonderungsrecht der Beklagten geprft habe, stehe dem nicht entgegen, weil die Feststellungspauschale fr - 5 - eine Prfung von Absonderungsrechten an Gegenstnden auûerhalb der Ma s - se nicht zu gewhren sei. II. Die Ausfhrungen des Beru fungsgerichts halten, wie die Revision z u - treffend rgt, einer rechtlichen Überprfung nicht stand. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist nach dem vom Berufungsgericht festgestellten und nicht weiter aufklrungsbedrftigen Sachverhalt gegeben. 1. Nach Erffnung des Insolvenzverfahrens stand dem Klger an den Rechten aus der Lebensversicherung das Einziehungs- und Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO zu. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der in § 166 InsO getroffenen Regelung. a) Nach § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO darf der Verwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, - von den in Satz 2 der Bestimmung genannten, im Streitfall nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - einziehen oder in anderer Weise verwerten. Eine Beschrnkung des Einziehungs- und Verwertungsrechts auf bestimmte Forderungen, etwa auf solche aus stillen Zessionen, sieht die Bestimmung bei ihrem wrtlichen Ve r - stndnis nicht vor. Da im Streitfall die Gemeinschuldnerin die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag vor Einleitung des Insolvenzverfahrens abgetreten hat und der Anspruch auf Auszahlung der Rckvergtung vor Erffnung des Insolvenzverfahrens am 2. November 1999 entstanden ist, kann n icht zweife l - haft sein, daû die Verwertung der streitgegenstndlichen Lebensversicherung - 6 - durch den Klger im Anwendungsbereich der Vorschrift liegt. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. b) Die Entstehungsgeschichte des § 166 InsO besttigt dieses A usl e - gungsergebnis. Die Regelung geht auf Empfehlungen der Kommission fr I n - solvenzrecht (fortan: Kommission) zurck. Der Erste Bericht der Kommission, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz 1985, hatte sich in dem Leitsatz 3.3.1 Abs. 1 i.V.m. den L eitstzen 1.1.5 Abs. 2 und 1.2.10 Abs. 3 dafr ausgesprochen, daû Insolvenzglubiger mit Sicherungsrechten (u.a. wird die Sicherungsabtretung genannt) anders als durch Vertragspfandrechte ges i - cherte Glubiger ausnahmslos nicht zur Aussonderung oder abgesonderten Befriedigung berechtigt seien und das Recht zur Verwertung ausschlieûlich dem Insolvenzverwalter zustehen solle (vgl. Erster Kommissionsbericht S. 311). Damit wurde gefordert, die Glubiger besitzloser Mobiliarsicherheiten als Insolvenzglubiger in das Insolvenzverfahren einzubeziehen (vgl. Erster Kommissionsbericht aaO). An diese Erwgungen schloû § 191 Abs. 2 Halbs. 1 RegE InsO an, nach dem der Verwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten darf (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 39). Whrend dieser Teil des § 191 Abs. 2 RegE InsO dem geltenden § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO und § 181 Abs. 2 DiskE entspricht, machte § 191 Abs. 2 Halbs. 2 RegE InsO das Verwertung s - recht des Verwalters zustzlich davon abhngig, daû die Abtretung dem Drit t - schuldner nicht angezeigt worden ist. In der Begrndung des Regierungsen t - wurfs wird hierzu ausgefhrt, daû fr die offengelegte Sicherungsabtretung entsprechende Erwgungen wie fr die Verpfndung glten (BT- Drucks. 12/2443 S. 179). Fr Forderungen, die nach den Vorschriften des B r - gerlichen Gesetzbuchs verpfndet worden sind, sah der Entwurf - wie schon - 7 - der Erste Kommissionsbericht und die spter beschlossene Gesetzesfassung - kein Einziehungsrecht des Verwalters vor. Nach der Gesetzesbegrndung war dafr die Erwgung ausschlaggebend, daû ein Einziehungsrecht des Verwa l - ters hier die praktische Abwicklung nicht vereinfache (BT-Drucks. 12/2443 S. 178 f). Die B eschrnkung des Verwertungsrechts auf nicht angezeigte S i - cherungsabtretungen hat der Rechtsausschuû des Deutschen Bundestages aber fr nicht praktikabel gehalten, weil sie offenlasse, bis zu welchem Zei t - punkt die Anzeige nachgeholt werden knne (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 176 zu Nr. 106). Sie wurd e deshalb nicht bernommen. Die nunmehr entscheide n - de Abgrenzung zwischen der angezeigten Forderungsabtretung und der Ford e - rungsverpfndung, die nicht zu einem Verwertungsrecht des Verwalters fhrt, hat der Rechtsausschuû der Rechtsprechung berlassen (vgl. BT- Drucks. aaO). Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich nicht nur, daû die als § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO beschlossene Fassung nach der Vorstellung des G e - setzgebers entsprechend der von der Kommission erarbeiteten Konzeption smtliche zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne Rcksicht darauf e r - fassen soll, ob und zu welchem Zeitpunkt die Abtretung angezeigt worden ist (ebenso Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 582; Gundlach/Frenzel/Schmidt, ZInsO 2002, 35 2, 354). Darber hi n - aus verdeutlichen die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommene Rcknahme der im Regierungsentwurf noch vorgesehenen Einschrnkung und die hierzu gegebene Begrndung des Rechtsausschusses, daû es fr das Verwertungsrecht des Verwalters entscheidend auf die rechtliche Einordnung der Sicherheit als zedierte Forderung (§§ 398 ff BGB) oder als mit einem Ve r - trag s pfandrecht belastete Forderung (§§ 1279 ff BGB) ankommen soll. - 8 - c) Sinn und Zweck des § 166 Abs. 2 InsO sprechen ebenfalls fr eine umfassende Verwertungsbefugnis des Verwalters auch bezglich derjenigen Forderungen, deren Abtretung offengelegt worden ist. Wie das Berufungsg e - richt im Ansatz mit Recht bemerkt, hat die Insolvenzordnung das Verwertung s - recht von beweglichen Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters und von zur Sicherung abgetretenen Forderungen beim Insolvenzverwalter konzentriert. Dies dient nicht der Verlagerung von Vermgenswerten gesicherter Glubiger auf ungesicherte Glubiger oder auf den Schuldner. Die Interessen der Bete i - ligten sollen vielmehr so koordiniert werden, daû der Wert des Schuldnerve r - mgens maximiert wird. Dies rechtfertigt es zugleich, den Sicherungsglub i - gern durch die Einbindung in das Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rcksichtnahmen abzuverlangen und Kostenbeitrge aufzuerlegen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 86). Die Konzentration der Verwertung von zur Sicherung bereigneten oder verpfndeten beweglichen Sachen, die sich im Besitz des Insolvenzverwalters befinden, bei diesem (§ 166 Abs. 1 InsO) dient in erster Linie dem Zweck, die Herauslsung des Sicherungsguts aus dem "technisch organisatorischen Ve r - bund des Schuldnervermgens" durch einzelne Glubiger zu verhindern (BT- Drucks. 12/2443 S. 79 zu gg). Dadurch sollen vorhandene Chancen fr eine zeitweilige oder dauernde Fortfhrung des Unternehmens des Schuldners e r - halten und es dem Insolvenzverwalter zugleich ermglicht werden, durch eine gemeinsame Verwertung zusammengehriger, aber fr unterschiedliche Gl u - biger belasteter Gegenstnde einen hheren Verwertungserls zu erzielen (vgl. BT-Drucks. aaO S. 178; auch S. 86). - 9 - Ähnliche Erwgungen gelten fr die Verwertung der zur Sicherung a b - getretenen Forderungen des Schuldners. In vielen Fllen, die den Gesetzgeber zu der Regelung des § 166 Abs. 2 InsO motiviert haben, wird der Verwalter ber Unterlagen des Schuldners verfgen, die ihm die Einziehung der Ford e - rung ermglichen. Der gesicherte Glubiger ist dagegen ohne Auskunftserte i - lung und Untersttzung durch den Insolvenzverwalter hufig nicht in der Lage, die zur Sicherheit an ihn abgetretene Forderung festzustellen und mgliche Einwendungen des Drittschuldners auszurumen (vgl. BT-Drucks. aaO S. 178). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung besteht ein Koordini e - rungsbedarf typischerweise auch in den Fllen der offengelegten Abtretung. Dies bildet den Sachgrund dafr, diese Gruppe von Forderungen in die Reg e - lung einzubeziehen und das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters nicht von Zweckmûigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall abh n gig zu machen. aa) Auch in den Fllen der offengelegten Abtretung kann der Drit t - schuldner Einwendungen gegen die abgetretene Forderung erheben, die aus der Rechtsbeziehung zu dem Schuldner herrhren. Beispielhaft sind hier nicht nur unvollstndig oder schlecht erfllte Kauf- oder Werkvertrge anzufhren, sondern auch Versicherungsvertrge, in denen der Drittschuldner - gesttzt auf vielfltige Grnde - einwenden kann, zur Leistung nicht verpflichtet zu sein. Erfahrungsgemû wird der Glubiger, selbst wenn er - wie im Streitfall - bei Einziehung der Forderung im Besitz des Versicherungsscheins ist, die erhob e - nen Einwendungen ohne Zutun des Verwalters nicht entkrften knnen, weil sich andere entscheidungserhebliche Urkunden, z.B. der Antrag auf Abschluû des Versicherungsvertrags, die Belege ber die erbrachten Beitragszahlungen oder eine erforderliche Anzeige ber eine Gefahrerhhung (vgl. § 16 Abs. 1 VVG), aber auch etwaige Vorkorrespondenz beim Schuldner befinden. Da a n - - 10 - dererseits in der wirtschaftlichen Krise hufig auch Rckstnde in der Buchf h - rung sowie der Bearbeitung des Schriftverkehrs auftreten und der mit der S a - che befaûte Mitarbeiter des Schuldners aus dem Unternehmen ausgeschieden sein kann, entstehen zustzliche praktische Schwierigkeiten, den Anspruch durchzusetzen, die den Drittschuldner im Einzelfall dazu veranlassen knnen, die Erfllung einer berechtigten Fo r derung abzulehnen. Das in der Revisionsverhandlung von der Revisionserwiderung mndlich vorgetragene Argument, der Schuldner sei nach den Allgemeinen Geschft s - bedingungen, die dem Sicherungsvertrag zugrunde lgen, regelmûig ve r - pflichtet, dem Glubiger fortlaufend ber die Forderungsangelegenheit zu b e - richten, greift nicht durch. Denn in der Krise wird das auf die Allgemeinen G e - schftsbedingungen gesttzte Informationsrecht des Glubigers vielfach kein geeignetes Mittel darstellen, ihm hinreichende Klarheit ber den Bestand und die Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderung zu verschaffen. bb) Neben den praktischen Schwierigk eiten aus dem Vertragsverhltnis zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner kann fr diesen auch unklar sein, welche Person zur Einziehung der Forderung berechtigt ist. Hierbei ist insbesondere an mglicherweise unwirksame Globalzessionen und an Meh r - fachabtretungen zu denken. Auch diese Fallgestaltungen lassen es als sachg e - recht erscheinen, das Einziehungsrecht fr die stille wie fr die angezeigte A b - tretung bei dem Insolvenzverwalter zu konzentrieren, um dem Drittschuldner von vornherein den mglichen Einwand abzuschneiden, der jeweilige A n - spruchsteller sei nicht aktivlegitimiert. - 11 - Bei der Verwertung einer als Sicherheit hingegebenen Lebensversich e - rung im erffneten Insolvenzverfahren kommt noch hinzu, daû nach einer weit verbreiteten Übung der Kreditinstitute als Sicherheit zunchst nur der Versich e - rungsschein entgegengenommen wird, ohne die vereinbarte Abtretung der Versicherungsgesellschaft entsprechend den Allgemeinen Geschftsbedi n - gungen (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 ALB 1986) anzuzeigen. Dies wird dann in der Krise nachgeholt, um die Wirksamkeit der Abtretung herbeizufhren. Gerade diese Praxis kann ohne die Anwendung des § 166 Abs. 2 InsO zu Unklarheiten fhren, an welche Person die Versicherungsgesellschaft mit befreiender Wi r - kung zu leisten hat. d) Der Argumentation des Berufungsgerichts, dem Verwalter sei "in der Gesamtschau" ein Verwertungsrecht zu versagen, wenn die Sicherungsabtr e - tung infolge der konstitutiven Anzeige der Abtretung (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 ALB 1986; siehe hierzu BGHZ 112, 387, 39 0; Ganter aaO § 96 Rn. 157) in die Nhe eines rechtsgeschftlichen Besitzpfandrechts rcke (vgl. § 1280 BGB), kann der Senat deshalb nicht beitreten (ebenso KG NZI 1999, 500, 501; ZIP 2001, 2012, 2013; LG Limburg NZI 2000, 279; Kbler/Prtting/Kemper, InsO § 166 Rn. 9; MnchKomm-InsO/Lwowski, § 166 Rn. 137; Obermller, I n - solvenzrecht in der Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 6.322; a.A. Ne r lich/Rmermann/ Becker, InsO § 166 Rn. 39 f; Mitlehner ZIP 2001, 677, 679 f; Weis ZInsO 2002, 170, 175 f). Auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts hat das Berufungsg e - richt festgestellt, daû die Gemeinschuldnerin und die Beklagte eine Sich e - rungsabtretung und somit keine Verpfndung der Rechte aus der Lebensvers i - cherung vereinbart haben. Diese Handhabung drfte im brigen auch der bl i - - 12 - chen Bankpraxis entsprechen (vgl. Merkel, in: Schimansky/Bunte/Lwowski aaO § 93 Rn. 198). Fr eine in der Literatur vereinzelt erwogene Umdeutung der Sicherungsabtretung in eine Forderungsverpfndung (vgl. HK-InsO/Landfer- mann, 2. Aufl. § 166 Rn. 18) sieht der Senat schon im Blick auf die erheblich unterschiedlichen Rechtsfolgen beider Rechtsinstitute keinen Raum. 2. Aus dem Einzugsrecht des Klgers folgt, daû die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach § 170 Abs. 2, § 171 Ab s. 1 InsO einen Betrag in Hhe von 4 % des Verwertungserlses als pauschalisierter Ersatz der Feststellungskosten an die Masse zu leisten hat. a) Die Regelung ist zwingend und knpft allein an das Verwertungsrecht des Verwalters an. § 166 Abs. 2 Satz 1 I nsO gewhrt dem Verwalter die vo r - rangige Verfgungs- und Einziehungsermchtigung ab dem Zeitpunkt der I n - solvenzerffnung. Dem vorlufigen Insolvenzverwalter sind dagegen Verwe r - tungs- und Abwicklungsmaûnahmen aus eigenem Recht in der Regel nicht g e - stattet (vgl. BGHZ 144, 192, 199; HK-InsO/Kirchhof aaO § 22 Rn. 7 f). Entg e - gen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt er deshalb grundstzlich auch nicht widerrechtlich, wenn er sich zu Absonderungsverlangen eines S i - cherungsnehmers nicht erklrt. Im Strei tfall ist der Anspruch der Beklagten gegen die Versicherungsg e - sellschaft auf Zahlung der Rckvergtung vor Erffnung des Insolvenzverfa h - rens am 2. November 1999 nicht ausgeglichen worden. Er konnte deshalb nach § 170 Abs. 2 InsO der Beklagten noch zur Verw ertung berlassen we r - den. Das hat der Klger im Streitfall mit seiner im Schreiben vom 18. Januar 2000 erklrten Zustimmung zu der Auszahlung der Rckvergtung an die B e - - 13 - klagte getan. Daû die Beklagte die Versicherung zuvor bereits gekndigt und so mit der Verwertung begonnen hatte, ndert daran nichts (a.A. Obermller aaO Rn. 6.324). Ein Rechtssatz des Inhalts, daû der Zessionar die Festste l - lungskosten nicht zahlen muû, weil die Zahlung durch den Drittschuldner vor der Erffnung des Insolvenzverfahrens htte erfolgen knnen, kann der g e - setzlichen Regelung nicht entnommen werden. b) Die weitere Begrndung des Berufungsgerichts, die Feststellung s - pauschale des § 171 Abs. 1 Satz 2 InsO werde nicht fr die Prfung von A b - sonderungsrechten an Gegenstnden auûerhalb der Masse gewhrt, be r - sieht, daû die der abgesonderten Befriedigung unterliegenden Gegenstnde zur Ist-Masse gehren. Durch die Sicherungsabtretung verliert die Insolven z - masse wirtschaftlich nicht die Inhaberschaft der Forderung (BGHZ 147, 233, 239). Das der Insolvenzmasse nach Freigabe verbleibende Recht verkrpert durchweg noch einen selbstndigen, im Kern geschtzten Vermgenswert (BGH aaO). Wre die abgetretene Forderung vor der Verfahrenserffnung ei n - gezogen worden, htte der endgltige Insolvenzverwalter sogar grundstzlich die Insolven z bestndigkeit des Absonderungsrechts prfen mssen. c) Die Feststellungspauschale entfllt schlieûlich auch nicht deshalb, weil die Feststellung - wovon das Berufungsgericht im Streitfall ausgeht - nicht mit besonderem Aufwand verbunden war und die Masse nicht mit kostentrc h - tigen Ttigkeiten des Verwalters belastet worden ist. Die Kosten der tatschl i - chen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an di e - sem werden gemû § 171 Abs. 1 InsO ausdrck lich pauschal mit 4 % des Ve r - wertungserlses angesetzt. Wie ein Blick auf § 171 Abs. 2 InsO erschlieût, soll - 14 - diese Pauschale im Gegensatz zur Verwertungspauschale auch aufgrund ko n - - 15 - kreter Kostenb e rechnungen nicht in Frage gestellt werden knnen (vgl. BT- Drucks. 12/2443 S. 181; 12/7302 S. 177; ebenso Gundlach/Frenzel/Schmidt aaO S. 355). Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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