BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 262/02 vom 23. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 23. M344rz 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2002 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 100.547,80 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat weder den Verhandlungsgrundsatz verkannt - n344mlich 374bersehen, dass sich der Kl344ger (auch hilfsweise) das Vorbringen des Beklagten zu eigen machen und damit seine Klage schl374ssig machen kann - noch hat es durch 334bergehen unstreitig gewordenen Sachvortrags den An- 2 - 3 - spruch auf rechtliches Geh366r verletzt. Selbst mit dem Vortrag, dass R. eine Ver344u337erungsvollmacht der Bucheigent374mer K. besessen habe, ist die Klage nicht schl374ssig. Der Kl344ger konnte selbst im Falle einer Ver344u337erungsvollmacht R. nach den von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts nicht Eigent374mer werden, weil es den Kaufgegen-stand als selbstst344ndige Parzelle nicht gab und auch nie geben konnte. W344re der Kl344ger aber Eigent374mer geworden, h344tte er keinen Schaden erlitten; denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zu einem Aufhebungsvertrag nicht mehr gekommen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2001 - 19 O 37/01 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2002 - 12 U 2/02 -
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