BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 262/03 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Rostock vom 24. November 2003 wird in H366he von 59.347,48 200 nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Oktober 1997 (Leistun-gen an die Gesellschafterin B. ) zugelassen; im 334brigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Kos-ten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird insoweit auf 245.158,32 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie hat nur insoweit Erfolg, als das Guthaben auf das Konto der Gesellschafterin B. gelangt ist (116.073,58 DM = 59.347,48 200). Im 334brigen hat die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfah-rensverst366337e gegen Hinweis- und Belehrungspflichten liegen nicht vor. Der Kl344-ger hat in den Vorinstanzen zu den subjektiven Voraussetzungen der Vorschrift des 247 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO substantiiert vorgetragen. Jedenfalls ab Zugang der prozessleitenden Verf374gung des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts vom 4. M344rz 2003 war hinreichend klar, dass der Zeitpunkt der Zahlungseinstel-lung durch die Schuldnerin entscheidungserheblich werden konnte. Damit dr344ngte es sich auf, dass es im Falle der Bejahung der Zahlungsunf344higkeit auf die weiteren Voraussetzungen des 247 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO - insbesondere auf die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis - ankommen w374rde. Dies erschlie337t sich unmittelbar aus der Lekt374re der Vorschrift und bedurfte keines gesonderten Hinweises durch das Berufungsgericht. 2 2. Aus dem die Beweisw374rdigung zu den subjektiven Voraussetzungen des 247 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO abschlie337enden Satz des Berufungsurteils kann nicht geschlossen werden, dass die Vorinstanz die Darlegungs- und Beweislast in einer Weise verkannt hat, welche das Einschreiten des Revisionsgerichts erfordert. 3 3. Die Bestimmung des Anfechtungsgegners durch das Berufungsgericht wirft in Bezug auf die Umbuchung des Guthabens auf das im Soll gef374hrte Gi-rokonto der Schuldnerin ebenfalls keine kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Grundsatzfrage auf und steht nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 5. April 2004 (IX ZR 473/00, WM 2004, 932, 934). Der Vorgang ist dadurch ge-kennzeichnet, dass die Beklagte in der materiellen Insolvenz der Schuldnerin zu Lasten der Gl344ubigergesamtheit ein dem Insolvenzbeschlag unterliegendes be-reitgestelltes Kontoguthaben dazu genutzt hat, das eigene Ausfallrisiko herab- 4 - 4 - zusetzen. Dies kann im Verh344ltnis zur Insolvenzmasse R374ckgew344hranspr374che aus Insolvenzanfechtung ausl366sen. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen bei-zutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 06.12.2001 - 5 O 310/99 - OLG Rostock, Entscheidung vom 24.11.2003 - 3 U 1/03 -
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