BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 262/06 vom 24. Juli 2007 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Rich-terin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin-Sch366neberg vom 19. Juni 2006 wird zu-r374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der von den Kl344gern ger374gte Versto337 des Berufungsgerichts gegen 247 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nicht entscheidungserheblich, weil ihr Sachvortrag die Voraussetzungen einer arglistigen T344uschung nicht aus-f374llt und im 334brigen auch keinen Beweisantritt enth344lt. Im Hinblick auf die Rentabilit344t der Anlage und die Nachhal-tigkeit der Mieteinnahmen bestand keine Aufkl344rungs-pflicht der Beklagten, weil bereits - wie die Beklagte unwi-dersprochen vorgetragen hat - im Verkaufsprospekt auf diese Risiken hingewiesen wurde (vgl. Senatsurteile vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76). Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das 334berraschungsmoment der Haust374rsituation sei f374r den Abschluss des Darlehensvertrages vom 6./10. De-zember 1996 nicht (mit-) urs344chlich geworden, lassen ei-nen Rechtsfehler nicht erkennen; im 334brigen entspricht die den Kl344gern am 10. Dezember 1996 ausgeh344ndigte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des 247 2 Abs. 1 3 HWiG, so dass ihr Widerruf vom 15. Dezember 2004 ver-fristet war (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO) einschlie337lich der Kosten der Streithel-ferin der Beklagten (247 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren be-tr344gt 69.814,32 200. Nobbe M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2005 - 4a O 15/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2006 - 26 U 11/06 -
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