BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 262/07 Verk374ndet am: 23. September 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Nein BGHR Ja _____________________ BGB 247247 171, 172, 199, 812 a) Ist der Beginn der Verj344hrungsfrist gem344337 247 199 Abs. 1 BGB in F344llen unsi-cherer und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsun-kenntnis des Gl344ubigers hinausgeschoben, beginnt die Verj344hrung mit der ob-jektiven Kl344rung der Rechtslage. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrl344ssige Un-kenntnis des Gl344ubigers von dieser Kl344rung kommt es nicht an. b) Macht der Gl344ubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechts-grund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tats344chli-chen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Feh-lens einer Rechtsscheinvollmacht gem344337 247247 171 f. BGB darzulegen und zu beweisen. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als in H366he von 25.801,93 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basis-zinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum Nachteil der Kl344-ger entschieden worden ist. Auf die Berufung der Kl344ger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. August 2006 abge344ndert. Die Beklagte wird, unter Abweisung der weitergehenden Klage, verurteilt, an die Kl344ger 25.801,93 200 nebst Zin-sen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweili-gen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. Die weitergehende Revision der Kl344ger wird zur374ckge-wiesen. - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344ger zu 14% und die Beklagte zu 86%. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Die Kl344ger nehmen die beklagte Sparkasse auf R374ckabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteili-gung in Anspruch. Die Kl344ger, ein damals 47-j344hriger EDV-Angestellter und seine damals 48 Jahre alte Ehefrau, eine Hausfrau, wollten sich 1995 zum Zweck der Steuerersparnis mit einer Einlage von 52.284 DM an dem ge-schlossenen Immobilienfonds "N. " (im Fol-genden: GbR) beteiligen. Mit notarieller Urkunde vom 20. Juli 1995 boten sie der K. Steuerberatungs GmbH (im Folgenden: Treuh344nde-rin), die 374ber keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verf374gte, den Abschluss eines umfassenden Treuhand- und Gesch344ftsbesor-gungsvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die Treuh344nderin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des f374r die Kl344ger erkl344rten Beitritts am 25. August 1995 in deren Namen mit der Rechts-vorg344ngerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag 374ber einen Tilgungskredit von 60.000 DM mit 10% Disagio. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder das Original noch eine Ausfertigung der von den Kl344gern der Treuh344nderin erteilten Vollmacht vor. Der Nettokreditbetrag von 54.000 DM (= 27.609,76 200) wurde nach dem Vorbringen der Beklagten auf Anweisung der Treuh344nderin auf ein von dieser f374r die GbR gef374hrtes Treuhandkonto ausgezahlt. Nachdem die Kl344ger Zahlungen in H366he von insgesamt 8.645,67 200 auf den Darle-hensvertrag geleistet hatten, l366sten sie das Darlehen am 31. Januar 1998 mit einer Sondertilgung von 25.801,93 200 ab. 2 - 5 - Die erst im Jahre 2006 erhobene Klage auf R374ckzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in H366he von insgesamt 35.378,52 200 nebst Zin-sen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihren Klageantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist teilweise begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Der Anspruch auf Erstattung der Sondertilgung in H366he von 25.801,93 200 sei verj344hrt. Die Verj344hrung richte sich allerdings - anders als bei den Tilgungsanteilen der auf das Annuit344tendarlehen gezahlten Raten - nicht nach 247 197 BGB a.F., weil die Sondertilgung eine einmalige Leistung zur Erf374llung der Darlehensrestschuld gewesen sei. Die For-derung sei aber gem344337 247247 195, 199 BGB n.F., Art. 229 247 6 Abs. 1 und 4 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verj344hrt. Die subjektiven Vor-aussetzungen des Verj344hrungsbeginns gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien im Jahre 2002 erf374llt gewesen. Auch bei nicht fachkundigen Per-sonen wie den Kl344gern k366nne von einer Kenntnis oder grob fahrl344ssigen 6 - 6 - Unkenntnis der ma337geblichen Umst344nde bis zum 31. Dezember 2002 ausgegangen werden. Bis dahin habe die Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zur Unwirksamkeit von Darlehensvertr344gen der vorliegenden Art in weiten Kreisen der Anleger Beachtung gefunden. Im Jahre 2002 h344tten Anleger in einer ersten Welle von Gerichtsverfahren Klage auf R374ckabwicklung der Anlagegesch344fte erhoben. Die Medien, insbesonde-re die Tagespresse, h344tten 2002 374ber die neue Rechtsprechung berich-tet. Falls die Kl344ger gleichwohl erst aufgrund anwaltlicher Beratung im Jahre 2005 hiervon Kenntnis erlangt h344tten, beruhe ihre vorherige Un-kenntnis auf grober Fahrl344ssigkeit. Nach dem anzulegenden objektiv-abstrakten Ma337stab h344tten die Kl344ger ihre Sorgfaltspflichten verletzt, wenn sie die einschl344gigen Zeitungsberichte nicht zur Kenntnis und zum Anlass genommen h344tten, sich durch Einholung von Rechtsrat Klarheit 374ber ihre R374ckzahlungsanspr374che zu verschaffen. Gegen374ber der Ver-j344hrungseinrede greife der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch. Die Beklagte habe zwar mit Schreiben vom 30. April 2004 geltend ge-macht, die Treuhandvollmacht sei unter Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln. Dieser Einwand geh366re aber nicht zu den an-spruchsbegr374ndenden Tatsachen, auf die sich die Kenntnis bzw. grob fahrl344ssige Unkenntnis gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erstrecken m374s-se. Die Kl344ger h344tten auch keinen Anspruch auf Erstattung der bis Januar 1998 gezahlten Darlehensraten. Ein darauf gerichteter Bereiche-rungsanspruch sei gem344337 247 197 BGB a.F. verj344hrt. Ein Schadensersatz-anspruch sei nicht gegeben, weil die Kl344ger weder f374r die Verletzung ei-gener Aufkl344rungspflichten der Beklagten noch f374r eine arglistige T344u-schung des Anlagevermittlers konkrete Tatsachen vorgetragen h344tten. 7 - 7 - Auch eine arglistige T344uschung durch den Fondsprospekt h344tten sie nicht aufgezeigt. Ihr Vorwurf, das Fondsgrundst374ck habe statt der im Prospekt genannten 36 Millionen DM nur einen Wert von 8 Millionen DM, sei keine dem Beweis zug344ngliche Tatsachenbehauptung. Au337erdem h344tten die Kl344ger nicht behauptet, diese angebliche Falschangabe sei f374r ihre Anlageentscheidung urs344chlich gewesen. Dasselbe gelte f374r die als irref374hrend ger374gten Prospektangaben 374ber Verkaufsprovisionen. Es k366nne keine Rede davon sein, dass die Provisionen das Verh344ltnis zwi-schen Kaufpreis und Verkehrswert so wesentlich verschoben h344tten, dass von einer sittenwidrigen 334bervorteilung der Kl344ger auszugehen sei. Demnach h344tten die Kl344ger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorge-richtlicher Anwaltskosten. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in wesentli-chen Punkten nicht stand. 8 1. Der Anspruch der Kl344ger gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Erstattung der Sondertilgung in H366he von 25.801,93 200 ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verj344hrt. 9 a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon aus-gegangen, dass bei einer vorzeitigen Abl366sung des Darlehenskapitals eines Annuit344tendarlehens 247 197 BGB a.F. auf den Bereicherungsan-spruch des Darlehensnehmers keine Anwendung findet (Senat, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 Tz. 14 f.). Dies 10 - 8 - gilt auch, soweit in der abschlie337enden Zahlung vom 31. Januar 1998 Zinsen enthalten gewesen sein sollten (Senat, Urteile vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 247 Tz. 33, f374r BGHZ 174, 334 vor-gesehen, und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 Tz. 13). b) Ma337geblich ist vielmehr, da die Verj344hrungsfrist gem344337 247 195 BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gem344337 247 195 BGB n.F.. Diese Frist war bei Klageerhebung am 23. Februar 2006 noch nicht abgelaufen, weil sie nicht vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat. 11 aa) Vor diesem Zeitpunkt waren zwar die objektiven Vorausset-zungen des Verj344hrungsbeginns gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erf374llt, weil die Klageforderung mit der Sonderzahlung am 31. Januar 1998 ent-standen ist. 12 bb) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-richts, auch die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) - subjektiven Voraussetzungen gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB h344tten vor dem 1. Januar 2003 vorgelegen. Die Kl344ger haben vor diesem Zeitpunkt von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners keine Kenntnis erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrl344s-sigkeit erlangen m374ssen. 13 (1) Ein Gl344ubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden, wenn er von der Leistung und dem Fehlen 14 - 9 - des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, wei337 (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732 Tz. 26, f374r BGHZ 175, 161 vorgesehen; Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 247 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage, wann der Gl344ubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereiche-rungsanspr374chen (BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu 247 852 Abs. 1 BGB a.F. zur374ckgegriffen werden (Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27, m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Er-hebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos m366glich sein (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es gen374gt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in seinen Grundz374gen kennt und wei337, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte f374r die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; M374nchKomm/ Grothe, BGB 5. Aufl. 247 199 Rdn. 25). (a) Der Verj344hrungsbeginn setzt gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wie gem344337 247 852 Abs. 1 BGB a.F. grunds344tzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begr374ndenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schl374sse zieht (BGHZ 170, 260, 271 Tz. 28; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27). Rechtsunkenntnis kann aber im 15 - 10 - Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verj344hrungs-beginn hinausschieben (BGHZ 138, 247, 252; 150, 172, 186; 160, 216, 231 f.; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 259, vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991, vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, WM 1996, 125, 127, vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975 und Beschluss vom 19. M344rz 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 9). In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als 374bergreifender Voraus-setzung f374r den Verj344hrungsbeginn (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975). (b) Grob fahrl344ssige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gl344ubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew366hn-lich grobem Ma337e verletzt und auch ganz nahe liegende 334berlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem h344tte einleuchten m374ssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, WM 2005, 382, 384; M374nchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. 247 199 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.). 16 (c) Die Feststellung, ob und wann der Gl344ubiger Kenntnis von be-stimmten Umst344nden hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrl344s-sigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher W374rdigung nur ei-ner eingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- und Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (Senat, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 318/06, Urteilsumdruck Tz. 23) und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades 17 - 11 - der Fahrl344ssigkeit wesentliche Umst344nde au337er Betracht gelassen hat (Senat BGHZ 145, 337, 340 und Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813). Die Frage, wann eine f374r den Beginn der Verj344hrung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist allerdings nicht aus-schlie337lich Tatfrage, sondern wird ma337geblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Kla-geerhebung gepr344gt (BGHZ 122, 317, 326; 138, 247, 253; BGH, Urteil vom 24. Februar 1999 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991 f.). (2) Nach diesen Grunds344tzen waren die subjektiven Vorausset-zungen des Verj344hrungsbeginns gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum 31. Dezember 2002 nicht erf374llt. 18 (a) Der Verj344hrungsbeginn hing allerdings entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts nicht von der Kenntnis bzw. grob fahrl344ssi-gen Unkenntnis der Kl344ger von der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs zur Unwirksamkeit von Treuh344ndervollmachten der vorliegen-den Art ab. Vor dieser Rechtsprechung, d.h. auch im Zeitpunkt der An-spruchsentstehung, war die Rechtslage zwar unsicher und zweifelhaft, so dass die Rechtsunkenntnis der Kl344ger den Verj344hrungsbeginn hinaus-schob. Die Rechtslage wurde aber durch die Urteile des Bundesgerichts-hofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265), vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261) gekl344rt. Nach dieser Rechtspre-chung sind Gesch344ftsbesorgungsvertr344ge und Treuh344ndervollmachten der vorliegenden Art wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsge-setz unwirksam, und zwar auch im Zusammenhang mit kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen. Nach der Ver366ffentlichung dieser Ent- 19 - 12 - scheidungen in der NJW als der auflagenst344rksten juristischen Fachzeit-schrift in den Heften vom 4. Januar 2001, 17. Dezember 2001 und 2. Januar 2002 stand die zuvor unklare Rechtslage dem Verj344hrungsbe-ginn nicht mehr entgegen. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrl344ssige Un-kenntnis der Kl344ger von der Kl344rung der Rechtslage kam es hierf374r nicht an. An der Zumutbarkeit der Klageerhebung als 374bergreifender Voraus-setzung f374r den Verj344hrungsbeginn fehlt es bei unsicherer und zweifel-hafter Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975) nur bis zur objektiven Kl344rung der Rechtslage (Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. 247 199 Rdn. 26). Danach ist die Klage-erhebung zumutbar. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass derjenige, der bei zun344chst unklarer, aber sp344ter gekl344rter Rechts-lage die anspruchsbegr374ndenden tats344chlichen Umst344nde kennt, wegen fortdauernder Rechtsunkenntnis aber keine verj344hrungshemmenden Ma337nahmen ergreift, nicht anders behandelt werden darf als derjenige, der bei von Anfang an klarer Rechtslage die anspruchsbegr374ndenden tats344chlichen Umst344nde kennt, wegen Rechtsunkenntnis aber keine Kla-ge erhebt. In diesem Fall wird der Verj344hrungsbeginn durch die Rechts-unkenntnis auch nicht hinausgeschoben. (b) Die subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB waren aber, was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu Recht r374gt, vor dem 1. Januar 2003 aus einem anderen Grund nicht er-f374llt. 20 (aa) Zu den tats344chlichen Umst344nden, die einen Bereicherungsan-spruch gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begr374nden, geh366ren auch die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, 21 - 13 - d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erf374llung geleistet wur-de, folgt. Der Gl344ubiger eines Bereicherungsanspruchs tr344gt die volle Darlegungs- und Beweislast f374r die tats344chlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, WM 1995, 20, 21, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226; Senat, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190). W344hrend der eine vertragliche Leistung fordernde Gl344ubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen und zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zur374ckfordernde Bereicherungsgl344ubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Be-weis stellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004, 195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - IV ZR 95/07, NJW-RR 2008, 273 Tz. 3). Macht der Bereicherungsgl344ubiger, wie im vorliegen-den Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tats344chlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertre-tungsmacht darzulegen und zu beweisen. Dazu geh366rt, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Gesch344ft gem344337 247 181 BGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei einer Leistungskondiktion die Umst344nde, die die Unwirksamkeit einer Voll-macht begr374nden, und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechts-scheinvollmacht gem344337 247247 171 f. BGB anspruchsbegr374ndende Tatsa-chen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisi-onserwiderung nicht etwa rechtshindernde Einwendungen, deren Kennt-nis f374r den Verj344hrungsbeginn nicht erforderlich w344re (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Soweit der - 14 - Senat in seinem Urteil vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht fest-gehalten. 22 (bb) Von diesen anspruchsbegr374ndenden Tatsachen haben die Kl344ger vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis beruht auch nicht auf grober Fahrl344ssigkeit. Ihnen war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine Treuh344nderin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht ei-nen umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsge-richts und dem Vortrag der f374r den Verj344hrungsbeginn darlegungsbelas-teten Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Kl344ger wussten, dass die Treuh344nderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besa337. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrl344ssigkeit beruhte, weil eine Erlaubnis gem344337 247 17 Satz 1 RBerV zu ver366ffentlichen ist und bei dem f374r ihre Erteilung zust344ndigen Pr344sidenten des Landgerichts erfragt wer-den kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschlie337en-den Entscheidung. 23 Jedenfalls hatten die Kl344ger vor dem 1. Januar 2003 keine Kennt-nis davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am 25. August 1995 nicht, wie f374r eine Rechtsscheinvollmacht gem344337 247 171 f. BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachts-urkunde vom 20. Juli 1995 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetra-gen worden. Diese Unkenntnis der Kl344ger beruhte nicht auf grober Fahr-l344ssigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute haben sich bei vergleichbaren Ge- 24 - 15 - sch344ften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelm344337ig eine Ausfer-tigung der notariellen Urkunde der Treuh344ndervollmacht vorlegen lassen. F374r die Kl344ger als juristische Laien lag die Nichtvorlage einer Ausferti-gung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 25. August 1995 keinesfalls so nahe, dass sie dieser Frage nachgehen mussten. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen worden, dass sie auf eine entsprechende R374ckfrage bei der Beklagten eine zutreffende Auskunft erhalten h344tten. Die Beklagte selbst wirft den Kl344gern insoweit keine grobe Fahrl344ssigkeit vor. 2. Einen Anspruch auf Erstattung der bis Januar 1998 gezahlten Darlehensraten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unbegr374n-det angesehen. 25 a) Der darauf gerichtete Bereicherungsanspruch ist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, gem344337 247 197 BGB a.F. verj344hrt (BGHZ 112, 352, 354 und Urteile vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 20 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 Tz. 12). 26 b) Auch einen Schadensersatzanspruch wegen Aufkl344rungsver-schuldens hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revisi-on macht ohne Erfolg geltend, die Fondsinitiatoren bzw. der f374r sie t344tige Vermittler h344tten die Kl344ger 374ber die Fondsbeteiligung arglistig ge-t344uscht. Hierf374r fehlt substantiiertes Vorbringen in den Tatsacheninstan-zen. Die Kl344ger haben lediglich behauptet, nach dem ihnen vorgelegten Fondsprospekt habe das Fondsgrundst374ck f374r knapp 28 Millionen DM erworben werden sollen, w344hrend es tats344chlich nur einen Wert von 8 27 - 16 - Millionen DM habe. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob in dieser Prospekt-angabe die konkludente Behauptung liegt, das Grundst374ck habe einen Wert von 28 Millionen DM. Jedenfalls ist dem Vortrag der Kl344ger nicht zu entnehmen, in welchem Zeitpunkt das Grundst374ck den von ihnen be-haupteten Wert gehabt haben soll. In ihren Schrifts344tzen ist sowohl vom 2. Oktober 1995 als auch vom 28. Februar 1998 die Rede. Dar374ber hin-aus haben die Kl344ger eine - auch eine subjektive Komponente umfas-sende (Senat, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 49) - arglistige T344uschung nicht substantiiert vorgetragen. Da die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nicht erf374llt sind und 374ber den geschuldeten Betrag von 25.801,93 200 keine wirksame Mahnung vorliegt, haben die Kl344ger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. 28 III. Das Berufungsurteil stellt sich, soweit es rechtsfehlerhaft ist, nur in geringem Umfang aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 29 1. Der Anspruch der Kl344ger auf Zinsen aus dem Betrag von 25.801,93 200 f374r die Zeit vor dem 1. Januar 2002 ist verj344hrt. Dieser An-spruch gem344337 247 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzungszinsen verj344hrt als Anspruch auf regelm344337ig wiederkehrende Leistungen gem344337 247 197 BGB a.F. in vier Jahren (Senat, Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 76/99, WM 2000, 811, 812). Diese Frist war f374r die Zeit bis zum 30 - 17 - 31. Dezember 2001 abgelaufen, bevor im Jahr 2006 Klage erhoben wur-de. 31 2. Hingegen ist der Anspruch der Kl344ger gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 247 818 Abs. 1 BGB auf R374ckzahlung der am 31. Januar 1998 geleisteten Schlusszahlung in H366he von 25.801,93 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 begr374ndet. a) Die Beklagte hat diesen Betrag durch Leistung der Kl344ger ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Darlehensvertrag vom 25. August 1995 ist unwirksam, weil die Treuh344nderin, die den Vertrag namens der Kl344ger geschlossen hat, nicht wirksam bevollm344chtigt war. Die ihr erteilte Voll-macht ist im Hinblick auf ihre umfassenden Befugnisse wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (st.Rspr., s. nur Senat, Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 26 m.w.Nachw.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Vorausset-zungen einer Vertretungsbefugnis gem344337 247247 171 f. BGB und einer Dul-dungs- oder Anscheinsvollmacht nicht vorliegen. 32 b) Die von den Kl344gern aufgrund der Fondsbeteiligung erlangten Steuervorteile mindern entgegen der Auffassung der Beklagten den R374ckzahlungsanspruch nicht. Anders als die R374ckabwicklung eines nach 247 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Gesch344ft bildet (vgl. hierzu Senat BGHZ 172, 147, 153 ff. Tz. 23 ff.), bei der der Darlehensnehmer die R374ckzahlung seiner auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen Zug-um-Zug gegen Abtretung des Fondsanteils verlangen kann, f374hrt die 33 - 18 - Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen des Versto337es der Treu-h344ndervollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht zu einer R374ck-abwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung. Da die Kl344ger, zu-mindest nach den Grunds344tzen 374ber den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft (vgl. BGHZ 153, 214, 221 f.), Gesellschafter der Fonds-GbR sind und bei Erf374llung ihres R374ckzahlungsanspruchs gegen die Beklagte bleiben, sind ihnen die aus dieser Kapitalanlage resultierenden Vorteile, d.h. Fondsaussch374ttungen und Steuervorteile, zu belassen. c) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch auf Herausgabe der Darlehensvaluta ist unbegr374ndet. Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG unwirksa-men Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalan-legers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger f374r die Be-reicherungsschuld der GbR gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des 247 128 HGB pers366nlich in Anspruch nehmen (Senat, Urteil vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008, 1356, 1358 f. Tz. 18 ff., f374r BGHZ vorgesehen). 34 - 19 - IV. 35 Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), soweit in H366he von 25.801,93 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozent-punkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum Nachteil der Kl344ger entschieden worden ist. Da die Sache zur Endent-scheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Beklagte unter Ab344nderung des landgericht-lichen Urteils zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Im 334brigen war die Revision zur374ckzuweisen. Nobbe M374ller Joeres Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 23.08.2006 - 9 O 89/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 333/06 -
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