BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 263/00 Verkündet am: 29. Mai 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 394; ZP O § 850 b Abs. 1 Nr. 2 Zur Aufrechnung gegen Forderungen auf Abfindung von Unterhaltsa n sprüchen. BGH, Urteil vom 29. Mai 2002 - XII ZR 263/00 - OLG Frankfurt AG Langen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 1. Senats fr Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2000 aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch ber die Kosten des Rev i - sionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurckverwi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Abfindung fr nachehelichen Unterhalt. Die Parteien waren zweimal miteinander verheiratet; beide Ehen sind gesch i eden. Nach Scheidung ihrer ersten Ehe schlossen die Parteien, die weiterhin zusammenlebten, 1988 eine notariell beurkundete Vereinbarung, in der sie fr den Fall "einer fr dauernd erklärten Trennung" u.a. folgende Abreden trafen: Die Parteien verpflichteten sich u.a. wechselseitig, der Verwertung eines in i h - rem Miteigentum stehenden Hausgrundstcks durch gemeinsame Veräußerung zuzustimmen; der Verwertungserlös msse "dabei jedoch zumindest den ort s - gerichtlichen Schätzwert ... erreichen". In einer als "Versorgungszusage" be r - schriebenen Vertragsbestimmung verpflichtete sich der Antragsgegner, der A n - - 3 - tragstellerin "zum Ausgleich fr deren Leistungen im Rahmen der Lebensg e - meinschaft ..., aber auch zum Ausgleich der noch nicht abgegoltenen Anspr - che ... auf Zugewinn aus der frheren Ehe" 150.000 DM in monatlichen Raten von 2.000 DM zu zahlen, und zwar beginnend mit dem Monat, "der auf den E r - halt des Erlösanteils aus dem Hausverkauf folgt". Die Parteien erklrten sich "ausdrcklich darber einig", daß dieser "Versorgungsanspruch nicht vor einer Verwertung bzw. Verußerung" des Hausgrundstcks entstehen sollte. Nach ihrer erneuten Heirat schlossen die Parteien 1990 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, mit dem sie ihre 1988 getroffene Abrede "nunmehr ... als Eheleute [u.a.] wie folgt fortschreiben" wollten: Der Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen, ebenso der Zugewinnausgleich fr den Fall der Sche i - dung. Der Antragsgegner verpflichtete sich, der Antragstellerin das Hausgrun d - stck sowie ein ebenfalls im Miteigentum der Parteien stehendes Gartengrun d - stck zu Alleineigentum zu bertragen. Fr den Fall der Scheidung erklrten sich die Parteien einig, daß das Eigentum an den Grundstcken in das hlftige Miteigentum des Antragsgegners zurckzufhren sei; jede Partei verpflichtete sich, fr diesen Fall einer Verwertung der Grundstcke "gem. ... der Urkunde vom 18.10.1988 zuzustimmen". Außerdem vereinbarten die Parteien in diesem Vertrag, daß im Scheidungsfall "Ehegattenunterhalt nach den gesetzlichen R e - geln zu zahlen" sei, wobei der Antragsgegner der Antragstellerin 3/7 seines a n - rechenbaren monatlichen Nettoeinkommens berlassen und von der Antra g - stellerin erzieltes eigenes Einkommen auf die Unterhaltszahlungen des A n - tragsgegners angerechnet werden sollte. "Auf Wunsch" der Antragstellerin ve r - pflichtete sich der Antragsgegner zugleich, "deren Unterhalt dahingehend zu regeln", daß er an die Antragstellerin "einmalig ... den Betrag von 150.000, - - DM zahlt". "Mit Zahlung dieses Betrags" verzichtete die Antragstell e - rin "auf jegliche weitere Unterhaltsansprche" gegenber dem Antragsgegner "einschl. des Notb e darfs". - 4 - Die Antragstellerin verlangt die Zahlung der vereinbarten Unterhaltsa b - findung in Höhe von 150.000 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge fr die g e - meinsamen minderjhrigen Kinder der Parteien der Antragstellerin bertragen und deren Antrag auf Unterhaltsabfindung entsprochen. Die gegen die Reg e - lung der elterlichen Sorge und den Ausspruch zur Unterhaltsabfindung eing e - legte Berufung des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurckgewiesen und die Revision, beschrnkt auf den Ausspruch zur Unterhaltsabfindung, z u - gelassen. Mit der Revision verfolgt der Antragsgegner sein Abweisungsbege h - ren weiter. Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Parteien eine A b - findungsvereinbarung dahingehend getroffen, daû der Antragstellerin ein Wah l - recht zustehe, ob sie nach der Scheidung Unterhalt nach den gesetzlichen R e - geln geltend machen oder statt dessen vom Antragsgegner eine einmalige A b - findung in Höhe von 150.000 DM verlangen wolle. Dieses Wahlrecht habe die Antragstellerin ausgebt, indem sie den Abfindungsbetrag verlangt habe. Damit sei der Abfindungsanspruch entstanden. Die vom Antragsgegner erklrte Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die der Antragsgegner aus der nach seiner Auffassung abredewidrigen und unter Wert erfolgten Veruûerung der Grundstcke durch die Antragstellerin - 5 - herleitet und die er gegen die Antragstellerin in einem anderweit anhngigen Verfahren geltend gemacht hat, greife nicht durch; einer Aufrechung gegen die Klagforderung stehe nmlich das sich aus § 394 BGB, § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergebende Aufrechnungsverbot entgegen. Diese Vorschriften hinderten nicht nur die Pfndung von und die Aufrechnung gegen Unterhaltsansprche, die auf Rentenzahlung gerichtet seien; sie erfaûten auch Unterhaltsabfindu n - gen. Diese Ausfhrungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Das Oberlandesgericht hlt die von den Parteien getroffene Abfindung s - vereinbarung fr eindeutig. Sie lasse der Behauptung des Antragsgegners, die Zahlung des mit der Klage verlangten Abfindungsbetrags sei von seiner - des Antragsgegners - Leistungsfhigkeit sowie von der Bedrftigkeit der Antra g - stellerin abhngig, ebensowenig Raum wie dessen - in das Zeugnis des beu r - kundenden Notars gestellten - Vortrag, die vereinbarte Abfindung habe aus dem Erls einer Grundstcksveruûerung gezahlt werden sollen. Eine solche Eindeutigkeit vermag der Senat der Parteiabrede indes nicht beizumessen (zur Revisibilitt: BGHZ 32, 60, 63; BGH Urteil vom 13. Juni 1990 - IV ZR 141/89 - BGHR BGB § 133 Eindeutigkeit 1) Zwar ist richtig, daû die fr den Scheidungsfall eingegangene Verpflichtung des Antragsgegners zur Za h - lung der 150.000 DM nach dem Wortlaut der Abrede an keinerlei weitere Vo r - aussetzungen gebunden ist. Zu bercksichtigen ist jedoch, daû die Parteien mit ihrer Abrede lediglich eine bereits zuvor - nach Scheidung ihrer ersten und vor Eingehung ihrer neuen gemeinsamen Ehe - getroffene, ebenfalls notariell beu r - kundete Vereinbarung nunmehr "als Eheleute ... fortschreiben" wollten und in Ansehung der vereinbarten Verwertung der der Antragstellerin zu bertrage n - den und von ihr im Scheidungsfall zurckzubertragenden Grundstcksrechte - 6 - auf diese frhere Abrede ausdrcklich Bezug genommen haben. In dieser fr - heren Abrede hatten sich die Parteien fr den Fall einer "fr dauernd erklrten Trennung" verpflichtet, einer gemeinsamen Veruûerung des damals gemei n - samen Hausgrundstcks zuzustimmen; zugleich hatte sich der Antragsgegner verpflichtet, nach Verwertung des Hausgrundstcks der Antragstellerin "als Ausgleich fr deren Leistungen im Rahmen der Lebensgemeinschaft ..., aber auch zum Ausgleich der noch nicht abgegoltenen Ansprche ... auf Zugewinn aus der frheren Ehe" 150.000 DM zu zahlen. Die Abfindungsabrede bedurfte danach einer Auslegung, welche die G e - samtumstnde ihres Zustandekommens bercksichtigt und dabei insbesondere den Zusammenhang mit der frheren Vereinbarung wrdigt. Eine solche Ausl e - gung hat das Oberlandesgericht nicht vorgenommen. Eine derartige Auslegung war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil es sich bei der von den Parteien g e - troffenen Abfindungsvereinbarung um eine formbedrftige Abrede handelt. Richtig ist zwar, daû eine Abrede ber den nachehelichen Unterhalt fr sich genommen keiner Form bedarf. Die Parteien haben die Unterhaltsabrede aber in eine Gesamtregelung einbezogen, die den Zugewinn- und den Versorgung s - ausgleich ausschloû, den Vermgensausgleich "anderweit" - insbesondere durch die Aufteilung von Grundvermgen - regelte, Modalitten fr eine Rc k - abwicklung dieser Aufteilung im Scheidungsfall vorsah und diese Rckabwic k - lung - jedenfalls nach dem Vortrag des Klgers - rechtlich mit dem der Antra g - stellerin eingerumten Optionsrecht fr eine Unterhaltsabfindung verknpfte. Angesichts dieser Verflechtung zu einer rechtlichen Einheit (vgl. etwa BGHZ 101, 393, 396; BGH Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 343/88 - NJW -RR 1990, 340, 341; Staudinger/Thiele BGB 13. Bearb., § 1410 Rdn. 14) unterlagen nicht nur der Ausschluû von Zugewinn- und Versorgungsausgleich und die zur Kompensation dieses Ausschlusses getroffenen Vereinbarungen ber eine Aufteilung von Grundvermgen sowie ber die Modalitten ihrer Rckabwic k - - 7 - lung dem Formzwang nach §§ 1408, 1410 BGB, sondern auch die angeblich tatbestandlich an diese Rckabwicklung anknpfende Befugnis der Antragste l - lerin zur Wahl der Unterhaltsabfindung. Richtig ist ferner, daû bei der Ausl e - gung formbedrftiger Rechtsgeschfte auûerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstnde nur bercksichtigt werden drfen, wenn der von einer Partei b e - hauptete rechtsgeschftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck g e - funden hat (vgl. etwa BGHZ 87, 152, 154; Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 202/95 - NJW 1996, 1735). Eine solche bloûe Andeutung fr die vom Antrag s - gegner behauptete Verknpfung der Abfindungsvereinbarung mit der gesetzl i - chen Unterhaltsregelung und der fr den Scheidungsfall vereinbarten Grun d - stcksveruûerung lût sich aber - wie gezeigt - bereits aus dem von den Pa r - teien ausdrcklich hergestellten Zusammenhang ihrer Vertragswerke g e winnen. 2. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der S e - nat vermag in der Sache nicht abschlieûend zu entscheiden. Da das Oberla n - desgericht die Parteiabreden nicht ausgelegt hat, wre der Senat zwar nicht gehindert, diese Abreden selbst auszulegen. Fr die gebotene, die Entstehung beider Abreden und deren Zusammenspiel einbeziehende Auslegung fehlt es jedoch an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen. Der Rechtsstreit war deshalb an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es die erfo r - derlichen Feststellungen treffen kann. Dabei wird insbesondere eine Verne h - mung des vom Antragsgegner als Zeuge benannten Notars in Betracht zu zi e - hen sein - dies jedenfalls dann, wenn die Parteien zuvor ihren Vortrag ber ihre Bekundungen in der notariellen Verhandlung ergnzt und przisiert haben. Die Z u rckverweisung bietet ihnen dazu Gelegenheit. 3. Im brigen weist der Senat fr die erneute Verhandlung und Entsche i - dung auf folgendes hin: - 8 - a) Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Antragsgegnerin habe einen ihr zustehenden Anspruch auf Unterhaltsabfindung jedenfalls nicht ve r wirkt, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. b) Das Oberlandesgericht geht auch zu Recht davon aus, daû die a n - derweitige Rechtshngigkeit der vom Antragsgegner zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung die Zulssigkeit einer Aufrechnung nicht hindert (vgl. etwa S e - natsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 357). Es errtert deshalb - im Ansatz zutreffend - die Mglichkeit, den vorliegenden Rechtsstreit nach Maûgabe des § 148 ZPO auszusetzen, bis der Beklagte eine Entscheidung ber seine Gegenforderung beigebracht hat. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheidet im vorliegenden Fall eine solche Aussetzung aber schon deshalb aus, weil einer Aufrechnung gegen die Klagforderung bereits die § 394 BGB, § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgege n - stnden. Das Oberlandesgericht errtert dabei ausfhrlich die Frage, ob das in diesen Vorschriften normierte Aufrechnungsverbot auch fr Einmalzahlungen gelte, durch die - wie im Falle der von der Antragstellerin geforderten Abfi n - dung - knftige Unterhaltsansprche abgegolten werden sollten. Diese Frage, deren Klrung durch den Bundesgerichtshof mit der Zulassung der Revision ermglicht werden soll, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 1997 (XII ZR 221/95 - FamRZ 19 97, 544, 545) entschieden. Danach erfaût § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nach seinem Zweck, aber auch nach seiner g e - schichtlichen Entwicklung (dazu OLG Dsseldorf FamRZ 1982, 498, 499) - en t - gegen dem Wortlaut der Norm ( Unterhalts-"Renten") generell Unterhalts-"For- derungen", die im Rahmen und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsve r - pflichtung geschuldet werden, und damit auch einmalig zu zahlende Unterhalt s - betrge (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO). Das ist fr Unterhaltsrc k - stnde bereits seit langem anerkannt (BGHZ 31, 210, 218) und vom Senat - 9 - (aaO) auch fr den Anspruch eines Ehegatten auf Erstattung der ihm als Folge eines begrenzten Realsplittings erwachsenen steuerlichen Nachteile bejaht worden. Fr einen Anspruch auf Unterhaltsabfindung kann - jedenfal ls im Grundsatz (vgl. etwa zu den Einschrnkungen bei der Pfndbarkeit von nicht wiederkehrend zahlbaren Vergtungen aus Arbeits- oder Dienstvertrgen: § 850 i ZPO) - nichts anderes gelten. Allerdings sind gemû § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur solche Unterha lt s - ansprche unpfndbar, "die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen"; nur derartige Forderungen unterliegen daher auch nicht der Aufrechnung nach § 394 BGB. Der Frage, ob sich der von der Antragstellerin geltend gemachte und nach Maûgabe der getroffenen Abreden durch einen Einmalbetrag abzufinde n - de Unterhaltsanspruch, wie von § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorausgesetzt, aus dem Gesetz herleitet oder ob sich dieser Anspruch ausschlieûlich auf die Pa r - teiabrede grndet, ist das Oberlandesgericht nicht weiter nachgegangen. Grundstzlich verliert zwar ein Unterhaltsanspruch seinen Charakter als g e - setzlicher Anspruch - hier im Sinne von § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nicht schon deshalb, weil die Parteien ihn zum Gegenstand einer vertraglichen Regelung machen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Parteien den Bestand des gesetzlichen Anspruchs unberhrt lassen und ihn lediglich inhaltlich nach Hhe, Dauer und Modalitten der Unterhaltsgewhrung nher festlegen und przisi e - ren (BGHZ 31 aaO; Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO). Fr die Unpfn d - barkeit eines Unterhaltsanspruchs und damit auch fr die Mglichkeit, gegen einen solchen Anspruch aufzurechnen, bleibt dagegen dann kein Raum, wenn die Vertragsparteien die von ihnen gewollte Unterhaltspflicht vllig auf eine ve r - tragliche Grundlage gestellt und den Zahlungsanspruch damit seines Wesens als eines gesetzlichen Anspruchs entkleidet haben (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ - 10 - 1984, 874, 875 sub. 4.b)). Allerdings wird sich eine solche Willensrichtung der Vertragsparteien nur bei Vorliegen besonderer dafr sprechender Umstnde annehmen lassen (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 aaO). Soweit sich der mit der Klage geltend gemachte Un te r - haltsabfindungsanspruch unter Bercksichtigung der nachzuholenden Fes t - stellungen weiterhin als begrndet erweist, wird das Oberlandesgericht deshalb auch die Frage prfen mssen, ob im vorliegenden Fall solche Anhaltspunkte ersichtlich sind. Hahne Richter am Bundesgerichtshof Wagenitz Gerber ist urlaubsbedingt ver- hindert zu unterschreiben. Hahne Ahlt Vézina
Full & Egal Universal Law Academy