BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 263/00 vom4. März 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, nrVillam 4. März 2004beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2000 wird nichtangenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 35.790,44 (= 70.000 DM) festgesetzt.Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPOa.F.).1. Der Beklagte hat dem Kläger nach § 19 Abs. 1 BNotO wegen fahrläs-siger Verletzung seiner notariellen Amtspflichten Schadensersatz zu leisten.Der Beklagte hätte nicht am 8. Dezember 1998 gemäß §§ 13, 15 GBO für den - 3 -Kläger den Antrag stellen dürfen, dessen Wohnungsdienstbarkeit (§ 1090BGB) in Abteilung II lfd. Nr. 1 des Grundbuchs zu löschen.Die Eigentumsumschreibung auf den Kläger und die Löschung derWohnungsdienstbarkeit standen in keinem rechtlichen Zusammenhang, weildie Dienstbarkeit als Eigentümerrecht fortbestehen konnte. Die Löschung derWohnungsdienstbarkeit mit der Aufgabe des Vorranges gegenüber den nach-rangigen Belastungen war für den Kläger erst dann gefahrlos, wenn jeneRechte, wie er erwartete, gelöscht waren. Solange sich diese Erwartung nichterfüllte, woran der Beklagte von vornherein und mit Recht zweifelte, durfte erdie Löschungsbewilligung des Klägers zwar - wie am 16. November 1998 ge-schehen - beurkunden, aber noch keinen entsprechenden Grundbuchantragstellen. Erst dies brachte den Kläger - wie sich dem Beklagten im Gegensatzzu dem rechtlich unerfahrenen Kläger geradezu aufdrängen mußte - in dieGefahr des endgültigen Rechts- und Rangverlustes, wobei letzterer für dieAufgabe des Eigentümerrechts entscheidend ist.Für diesen Schaden verfügt der Kläger über keine anderweitige Ersatz-möglichkeit. Eine Anfechtung des Grundbuchantrages oder der Löschungsbe-willigung ist nicht möglich, weil der Kläger insoweit allenfalls einem rechtlichunerheblichen Motivirrtum erlegen ist. Die Aufgabe der Wohnungsdienstbarkeitwar gewollt. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen seine anwaltli-chen Berater als anderweitige Ersatzmöglichkeit kommt wegen dieses Scha-dens nicht in Betracht; denn die Rechtsanwälte des Klägers waren nur mit derDurchsetzung seines Rückübertragungsanspruchs gegen den Grundstückser-werber befaßt. - 4 -2. Die Revision beanstandet im Ansatz zu Recht, daß die Feststellungdes Berufungsgerichts nach dem mangelhaft gefaßten Klagantrag die Ersatz-pflicht des Beklagten nicht deutlich bezeichnet. Das nötigt jedoch nicht zur An-nahme der Revision; denn der Ausspruch ist nach den Entscheidungsgründendes Berufungsgerichtes (insbesondere S. 12 des Berufungsurteils unten) dahinauszulegen, daß der Beklagte dem Kläger für den Schaden ersatzpflichtig ist,der ihm durch die Aufgabe der gegenüber den Belastungen in Abteilung IIIlfd. Nrn. 7 bis 10 des Grundbuchs vorrangigen Wohnungsdienstbarkeit ent-standen ist und noch entsteht. So hat auch der Beklagte den Streitgegenstandjedenfalls des Berufungsrechtszuges verstanden (vgl. die Berufungserwiderungvom 13. April 2000 S. 19). Der Kläger hat sich zur Begründung seines Klagan-trages überdies auf keine weitergehende Schadenswahrscheinlichkeit berufen.3. Die Bemessung des Streitwertes beruht auf der statistischen Lebens-erwartung des Klägers zu Beginn des Revisionsverfahrens (§§ 3, 4 ZPO),wobei von einem jährlichen Nutzungswert der Wohnungsdienstbarkeit von10.000 DM auszugehen ist. Hiervon ist ein Feststellungsabschlag von 30 v.H.(= 30.000 DM) erforderlich, weil offen ist, wie lange die Nutzungsmöglichkeitdes Klägers infolge des wiedererlangten Eigentums fortdauert.KreftFischer RaebelVill
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