- Berichtigter Leitsatz -Nachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________ HWiG § 3 a.F., ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5Die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfungunter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsabrededes mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos undkonkludent getroffen werden kann und die den Entschluß zum Abschluß des zusichernden Vertrages entscheidend fördert, erfaßt bei einem wirksamen Wider-ruf eines Darlehensvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmä-ßig Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F.. Etwas anderes kann nurbei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender -Gründe gelten, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprü-che in die Sicherungsvereinbarung sprechen.BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 - OLG Oldenburg LG Osnabrück (statt: LG Oldenburg)
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