BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 263/06 vom 13. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Er-folg bietet. Das Berufungsgericht hat eine restriktive Auslegung des 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Hinblick auf den Regelungszweck mit zutreffender Begr374ndung abgelehnt. Die Vorschriften 374ber die Verj344hrung ent-halten eine formale Regelung, deren Auslegung sich im Interesse der Rechtssicherheit grunds344tzlich eng an den Wortlaut anlehnen muss (BGHZ 59, 323, 326 m.w.Nachw.). Die Titulierung der Zinsforderung be-gr374ndet im vorliegenden Fall nicht die Gefahr einer Umgehung der Verrechnungsreihenfolge gem344337 247 497 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da zugleich die gesamte, noch of-fene Hauptforderung tituliert worden ist und 247 497 Abs. 3 Satz 1 BGB auch f374r Leistungen in der Zwangsvollstreckung gilt (Erman/I. Saenger, BGB 11. Aufl. 247 497 Rdn. 37), sind Vollstreckungserl366se in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge zu verrechnen. Die Zulassung der Revision wegen grunds344tzlicher Bedeutung durch das Berufungsgericht hindert, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die Ab- - 3 - lehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Er-folgsaussicht nicht (BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, BGH-Report 2003, 100). Streitwert: 29.797,68 200 Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 01.02.2006 - 2 O 477/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 28.06.2006 - 13 U 30/06 -
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