BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 263/07 Verk374ndet am: 23. September 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als in H366he von 19.273,53 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basis-zinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum Nachteil der Kl344-ger entschieden worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 5. Dezember 2006 abge344ndert. Die Beklagte wird, unter Abweisung der weitergehenden Klage, verurteilt, an die Kl344ger 19.273,53 200 nebst Zin-sen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweili-gen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. Im 334brigen werden die Berufung der Beklagten und die Revision der Kl344ger zur374ckgewiesen. - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits in der I. Instanz tragen die Kl344ger zu 15% und die Beklagte zu 85%. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt die Beklagte. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Die Kl344ger nehmen die beklagte Sparkasse auf R374ckabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteili-gung in Anspruch. Die Kl344ger, ein damals 39 Jahre alter Industriekaufmann und seine 34-j344hrige Ehefrau, eine Hausfrau, wollten sich 1995 zum Zweck der Steuerersparnis mit einer Einlage von 34.856 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds "N. " (im Folgenden: GbR) beteiligen. Mit notarieller Urkunde vom 2. Oktober 1995 boten sie der K. Steuerberatungs GmbH (im Folgenden: Treuh344nderin), die 374ber keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verf374gte, den Abschluss eines umfassenden Treuhand- und Gesch344ftsbesorgungsver-trages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die Treuh344nderin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des f374r die Kl344ger erkl344rten Beitritts am 6. November 1995 in deren Namen mit der Rechtsvorg344nge-rin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag 374ber ein til-gungsfreies Darlehen von 40.000 DM mit 10% Disagio. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder das Original noch eine Ausfertigung der von den Kl344gern der Treuh344nderin erteilten Voll-macht vor. Der Nettokreditbetrag von 36.000 DM (= 18.406,51 200) wurde nach dem Vorbringen der Beklagten auf Anweisung der Treuh344nderin an die GbR ausgezahlt. Nachdem die Kl344ger Zinsen in H366he von insgesamt 5.910,16 200 an die Beklagte gezahlt hatten, tilgten sie das Darlehen am 13. Juli 1999 mit einer Schlusszahlung von 19.273,53 200. 2 - 5 - Das Landgericht hat der erst im Jahre 2006 erhobenen Klage auf R374ckzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf Erstattung von Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten in H366he von insgesamt 25.609,76 200 nebst Zinsen nur in H366he der Schlusszahlung nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision erstreben die Kl344ger die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht (WM 2007, 1514) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Der Bereicherungsanspruch der Kl344ger auf R374ckzahlung der Til-gungsleistung sei verj344hrt. Da die Klage erst 2006 erhoben worden sei, sei f374r die subjektiven Voraussetzungen des Verj344hrungsbeginns gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den 31. Dezember 2002 abzustellen. F374r die-sen Zeitpunkt sei eine zumindest grob fahrl344ssige Unkenntnis der Kl344ger von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden anzunehmen. Zwar habe vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265) und vom 11. Oktober 2001 6 - 6 - (WM 2001, 2260) niemand den Versto337 des Gesch344ftsbesorgungsvertra-ges und der Vollmacht der Treuh344nderin gegen das Rechtsberatungsge-setz und den daraus resultierenden Bereicherungsanspruch kennen k366n-nen. Auch nach diesen Entscheidungen habe allein die Kenntnis des Darlehensvertrags und des Inhalts der Treuh344ndervollmacht nicht ausge-reicht. Die Verj344hrung habe nicht begonnen, bevor f374r die Kl344ger recht-lich hinreichend zu erkennen gewesen sei, dass ihnen ein R374ckzah-lungsanspruch zustehe. Davon sei aber trotz fehlender Fachkunde der Kl344ger jedenfalls bis zum 31. Dezember 2002 auszugehen. Bis dahin ha-be die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Darlehensvertr344gen der vorliegenden Art in weiten Kreisen der Anleger Beachtung gefunden. Im Jahre 2002 h344tten Anleger in einer ersten Welle von Gerichtsverfahren Klage auf R374ckabwicklung der Anlagegesch344fte erhoben. Die Medien, insbesondere die Tagespresse, h344tten 2002 374ber die neue Rechtsprechung berichtet. Falls die Kl344ger gleichwohl erst auf-grund anwaltlicher Beratung im Jahre 2005 hiervon Kenntnis erlangt h344t-ten, beruhe ihre vorherige Unkenntnis auf grober Fahrl344ssigkeit. Nach dem anzulegenden objektiv-abstrakten Ma337stab h344tten die Kl344ger ihre Sorgfaltspflichten verletzt, wenn sie die einschl344gigen Zeitungsberichte nicht zur Kenntnis und zum Anlass genommen h344tten, sich durch Einho-lung von Rechtsrat Klarheit 374ber ihre R374ckzahlungsanspr374che zu ver-schaffen. Gegen374ber der Verj344hrungseinrede greife der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch. Die Beklagte habe zwar mit Schreiben vom 30. April 2004 geltend gemacht, die Treuhandvollmacht sei unter Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln. Dieser Einwand geh366re aber nicht zu den anspruchsbegr374ndenden Tatsachen, auf die sich die Kenntnis bzw. grob fahrl344ssige Unkenntnis gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erstrecken m374sse. - 7 - II. 7 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 8 Der Anspruch der Kl344ger gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Erstattung der Schlusszahlung in H366he von 19.273,53 200 ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verj344hrt. 1. Das Berufungsgericht hat die Verj344hrung allerdings rechtsfehler-frei nicht nach 247 197 BGB a.F. beurteilt. Diese Vorschrift ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch insoweit nicht anwendbar, als in der Schlusszahlung vom 13. Juli 1999 Zinsen in H366he von 56,24 200 enthalten gewesen sein sollten (Senat, Urteile vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 247 Tz. 33, f374r BGHZ 174, 334 vorgesehen, und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 Tz. 13). 9 2. Ma337geblich ist vielmehr, da die Verj344hrungsfrist gem344337 247 195 BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gem344337 247 195 BGB n.F.. Diese Frist war bei Klageerhebung am 22. Februar 2006 noch nicht abgelaufen, weil sie nicht vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat. 10 a) Vor diesem Zeitpunkt waren zwar die objektiven Voraussetzun-gen des Verj344hrungsbeginns gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erf374llt, weil die Klageforderung mit der Schlusszahlung am 13. Juli 1999 entstanden ist. 11 - 8 - b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-richts, auch die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) - subjektiven Voraussetzungen gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB h344tten vor dem 1. Januar 2003 vorgelegen. Die Kl344ger haben vor diesem Zeitpunkt von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners keine Kenntnis erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrl344s-sigkeit erlangen m374ssen. 12 aa) Ein Gl344ubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden, wenn er von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, wei337 (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732 Tz. 26, f374r BGHZ 175, 161 vorgesehen; Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 247 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage, wann der Gl344ubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereiche-rungsanspr374chen (BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu 247 852 Abs. 1 BGB a.F. zur374ckgegriffen werden (Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27, m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Er-hebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos m366glich sein (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es gen374gt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in seinen Grundz374gen kennt und wei337, dass der Sachverhalt erhebliche 13 - 9 - Anhaltspunkte f374r die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; M374nchKomm/ Grothe, BGB 5. Aufl. 247 199 Rdn. 25). 14 (1) Der Verj344hrungsbeginn setzt gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wie gem344337 247 852 Abs. 1 BGB a.F. grunds344tzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begr374ndenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schl374sse zieht (BGHZ 170, 260, 271 Tz. 28; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27). Rechtsunkenntnis kann aber im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verj344hrungs-beginn hinausschieben (BGHZ 138, 247, 252; 150, 172, 186; 160, 216, 231 f.; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 259, vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991, vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, WM 1996, 125, 127, vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975 und Beschluss vom 19. M344rz 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 9). In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als 374bergreifender Voraus-setzung f374r den Verj344hrungsbeginn (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975). (2) Grob fahrl344ssige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gl344ubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew366hn-lich grobem Ma337e verletzt und auch ganz nahe liegende 334berlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem h344tte einleuchten m374ssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, 15 - 10 - WM 2005, 382, 384; M374nchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. 247 199 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.). 16 (3) Die Feststellung, ob und wann der Gl344ubiger Kenntnis von be-stimmten Umst344nden hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrl344s-sigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher W374rdigung nur ei-ner eingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- und Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (Senat, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 318/06, Urteilsumdruck Tz. 23) und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrl344ssigkeit wesentliche Umst344nde au337er Betracht gelassen hat (Senat BGHZ 145, 337, 340 und Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813). Die Frage, wann eine f374r den Beginn der Verj344hrung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist allerdings nicht aus-schlie337lich Tatfrage, sondern wird ma337geblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Kla-geerhebung gepr344gt (BGHZ 122, 317, 326; 138, 247, 253; BGH, Urteil vom 24. Februar 1999 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991 f.). bb) Nach diesen Grunds344tzen waren die subjektiven Vorausset-zungen des Verj344hrungsbeginns gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum 31. Dezember 2002 nicht erf374llt. 17 (1) Der Verj344hrungsbeginn hing allerdings entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts nicht von der Kenntnis bzw. grob fahrl344ssi-gen Unkenntnis der Kl344ger von der Rechtsprechung des Bundesge- 18 - 11 - richtshofs zur Unwirksamkeit von Treuh344ndervollmachten der vorliegen-den Art ab. Vor dieser Rechtsprechung, d.h. auch im Zeitpunkt der An-spruchsentstehung, war die Rechtslage zwar unsicher und zweifelhaft, so dass die Rechtsunkenntnis der Kl344ger den Verj344hrungsbeginn hinaus-schob. Die Rechtslage wurde aber durch die Urteile des Bundesgerichts-hofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265), vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261) gekl344rt. Nach dieser Rechtspre-chung sind Gesch344ftsbesorgungsvertr344ge und Treuh344ndervollmachten der vorliegenden Art wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsge-setz unwirksam, und zwar auch im Zusammenhang mit kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen. Nach der Ver366ffentlichung dieser Ent-scheidungen in der NJW als der auflagenst344rksten juristischen Fachzeit-schrift in den Heften vom 4. Januar 2001, 17. Dezember 2001 und 2. Januar 2002 stand die zuvor unklare Rechtslage dem Verj344hrungsbe-ginn nicht mehr entgegen. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrl344ssige Un-kenntnis der Kl344ger von der Kl344rung der Rechtslage kam es hierf374r nicht an. An der Zumutbarkeit der Klageerhebung als 374bergreifender Voraus-setzung f374r den Verj344hrungsbeginn fehlt es bei unsicherer und zweifel-hafter Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975) nur bis zur objektiven Kl344rung der Rechtslage (Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. 247 199 Rdn. 26). Danach ist die Klage-erhebung zumutbar. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass derjenige, der bei zun344chst unklarer, aber sp344ter gekl344rter Rechts-lage die anspruchsbegr374ndenden tats344chlichen Umst344nde kennt, wegen fortdauernder Rechtsunkenntnis aber keine verj344hrungshemmenden Ma337nahmen ergreift, nicht anders behandelt werden darf als derjenige, der bei von Anfang an klarer Rechtslage die anspruchsbegr374ndenden - 12 - tats344chlichen Umst344nde kennt, wegen Rechtsunkenntnis aber keine Kla-ge erhebt. In diesem Fall wird der Verj344hrungsbeginn durch die Rechts-unkenntnis auch nicht hinausgeschoben. 19 (2) Die subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB waren aber, was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu Recht r374gt, vor dem 1. Januar 2003 aus einem anderen Grund nicht er-f374llt. (a) Zu den tats344chlichen Umst344nden, die einen Bereicherungsan-spruch gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begr374nden, geh366ren auch die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erf374llung geleistet wur-de, folgt. Der Gl344ubiger eines Bereicherungsanspruchs tr344gt die volle Darlegungs- und Beweislast f374r die tats344chlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, WM 1995, 20, 21, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226; Senat, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190). W344hrend der eine vertragliche Leistung fordernde Gl344ubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen und zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zur374ckfordernde Bereicherungsgl344ubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Be-weis stellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004, 195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - IV ZR 95/07, NJW-RR 2008, 273 Tz. 3). Macht der Bereicherungsgl344ubiger, wie im vorliegen-den Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden 20 - 13 - sei, hat er die tats344chlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertre-tungsmacht darzulegen und zu beweisen. Dazu geh366rt, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Gesch344ft gem344337 247 181 BGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei einer Leistungskondiktion die Umst344nde, die die Unwirksamkeit einer Voll-macht begr374nden, und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechts-scheinvollmacht gem344337 247247 171 f. BGB anspruchsbegr374ndende Tatsa-chen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisi-onserwiderung nicht etwa rechtshindernde Einwendungen, deren Kennt-nis f374r den Verj344hrungsbeginn nicht erforderlich w344re (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht fest-gehalten. (b) Von diesen anspruchsbegr374ndenden Tatsachen haben die Kl344-ger vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis be-ruht auch nicht auf grober Fahrl344ssigkeit. 21 Ihnen war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine Treuh344nderin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht ei-nen umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsge-richts und dem Vortrag der f374r den Verj344hrungsbeginn darlegungsbelas-teten Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Kl344ger wussten, dass die Treuh344nderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besa337. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrl344ssigkeit beruhte, weil eine Erlaubnis gem344337 247 17 Satz 1 RBerV zu ver366ffentlichen ist und bei dem 22 - 14 - f374r ihre Erteilung zust344ndigen Pr344sidenten des Landgerichts erfragt wer-den kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschlie337en-den Entscheidung. 23 Jedenfalls hatten die Kl344ger vor dem 1. Januar 2003 keine Kennt-nis davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am 6. November 1995 nicht, wie f374r eine Rechtsscheinvollmacht gem344337 247 171 f. BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachts-urkunde vom 2. Oktober 1995 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vor-getragen worden. Diese Unkenntnis der Kl344ger beruhte nicht auf grober Fahrl344ssigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute haben sich bei vergleichbaren Gesch344ften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelm344337ig eine Aus-fertigung der notariellen Urkunde der Treuh344ndervollmacht vorlegen las-sen. F374r die Kl344ger als juristische Laien lag die Nichtvorlage einer Aus-fertigung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 6. November 1995 keinesfalls so nahe, dass sie dieser Frage nach-gehen mussten. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen worden, dass sie auf eine entsprechende R374ckfrage bei der Beklagten eine zu-treffende Auskunft erhalten h344tten. Die Beklagte selbst wirft den Kl344gern insoweit keine grobe Fahrl344ssigkeit vor. III. Das Berufungsurteil stellt sich nur in geringem Umfang aus ande-ren Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 24 - 15 - 1. a) Der Anspruch der Kl344ger auf Zinsen aus dem Betrag von 19.273,53 200 f374r die Zeit vor dem 1. Januar 2002 ist verj344hrt. Dieser An-spruch gem344337 247 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzungszinsen verj344hrt als Anspruch auf regelm344337ig wiederkehrende Leistungen gem344337 247 197 BGB a.F. in vier Jahren (Senat, Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 76/99, WM 2000, 811, 812). Diese Frist war f374r die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 abgelaufen, bevor im Jahr 2006 Klage erhoben wur-de. 25 b) Zinsen f374r die Zeit vor dem 1. Januar 2002 k366nnen die Kl344ger auch nicht als Schadensersatz verlangen. Die Frage der Verj344hrung ei-nes Schadensersatzanspruchs wegen Aufkl344rungsverschuldens kann dahinstehen, weil ein solcher Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Fondsinitiatoren bzw. der f374r sie t344tige Vermittler h344tten die Kl344ger 374ber die Fondsbeteili-gung arglistig get344uscht. Hierf374r fehlt substantiiertes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen. Die Kl344ger haben lediglich behauptet, nach dem ihnen vorgelegten Fondsprospekt habe das Fondsgrundst374ck f374r knapp 28 Millionen DM erworben werden sollen, w344hrend es tats344chlich nur ei-nen Wert von 8 Millionen DM habe. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob in dieser Prospektangabe die konkludente Behauptung liegt, das Grund-st374ck habe einen Wert von 28 Millionen DM. Jedenfalls haben die Kl344ger eine - auch eine subjektive Komponente umfassende (Senat, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 49) - arglisti-ge T344uschung nicht substantiiert vorgetragen. 26 2. Hingegen ist der Anspruch der Kl344ger gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 247 818 Abs. 1 BGB auf R374ckzahlung der am 13. Juli 1999 27 - 16 - geleisteten Schlusszahlung in H366he von 19.273,53 200 nebst Zinsen in H366-he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 begr374ndet. 28 a) Die Beklagte hat diesen Betrag durch Leistung der Kl344ger ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Darlehensvertrag vom 6. November 1995 ist unwirksam, weil die Treuh344nderin, die den Vertrag namens der Kl344ger geschlossen hat, nicht wirksam bevollm344chtigt war. Die ihr erteilte Voll-macht ist im Hinblick auf ihre umfassenden Befugnisse wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (st.Rspr., s. nur Senat, Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 26, m.w.Nachw.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Vorausset-zungen einer Vertretungsbefugnis gem344337 247247 171 f. BGB und einer Dul-dungs- oder Anscheinsvollmacht nicht vorliegen. b) Die von den Kl344gern aufgrund der Fondsbeteiligung erlangten Steuervorteile mindern entgegen der Auffassung der Beklagten den R374ckzahlungsanspruch nicht. Anders als die R374ckabwicklung eines nach 247 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Gesch344ft bildet (vgl. hierzu Senat BGHZ 172, 147, 153 ff. Tz. 23 ff.), bei der der Darlehensnehmer die R374ckzahlung seiner auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen Zug-um-Zug gegen Abtretung des Fondsanteils verlangen kann, f374hrt die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen des Versto337es der Treu-h344ndervollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht zu einer R374ck-abwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung. Da die Kl344ger, zu-mindest nach den Grunds344tzen 374ber den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft (vgl. BGHZ 153, 214, 221 f.), Gesellschafter der Fonds-GbR 29 - 17 - sind und bei Erf374llung ihres R374ckzahlungsanspruchs gegen die Beklagte bleiben, sind ihnen die aus dieser Kapitalanlage resultierenden Vorteile, d.h. Fondsaussch374ttungen und Steuervorteile, zu belassen. 30 c) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch auf Herausgabe der Darlehensvaluta ist unbegr374ndet. Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG unwirksa-men Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalan-legers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger f374r die Be-reicherungsschuld der GbR gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des 247 128 HGB pers366nlich in Anspruch nehmen (Senat, Urteil vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008, 1356, 1358 f. Tz. 18 ff., f374r BGHZ vorgesehen). - 18 - IV. 31 Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), soweit in H366he von 19.273,53 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozent-punkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum Nachteil der Kl344ger entschieden worden ist. Da die Sache zur Endent-scheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Beklagte unter Ab344nderung des landgericht-lichen Urteils zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Im 334brigen war die Revision zur374ckzuweisen. Nobbe M374ller Joeres Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 05.12.2006 - 11 O 46/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 1/07 -
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