BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 263/12 vom 20. März 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill, die Richter in Lohmann, den Richter Dr. Pape und die R ichterin Möhring am 20. März 201 4 beschlossen: Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Oktober 2012 zurückgenommen hat, soweit durch diesen die Berufung i n Bezug auf die Beklagte zu 1 zurüc k- gewiesen worden ist, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde gegen den g e- nannten Beschluss wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwer - de verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 26.306,42 Gründe: Die Klägerin hat in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde e r- klärt, gegenüber der Beklagten zu 1 das Rechtsmittel nicht durchzuführen. Hi e- 1 - 3 - rin lieg t insoweit eine Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde. Deswegen war gemäß § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss auszusprechen, dass die Zurücknahme im Hinblick auf die Beklagte zu 1 den Verlust des eing e- legten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge hat, die durch das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 entstandenen Kosten zu tragen. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behaupteten Verletzungen des A n- spruchs der Klägerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 2 - 4 - Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinst anzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 27.07.2011 - 15 O 278/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.10.2012 - 8 U 993/11 - 3
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