ECLI:DE:BGH:20 17:300517BXIZR263.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 263/16 vom 30. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richteri nnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revis i- on im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache ke i- ne grundsätzliche Bede utung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatza n- spruch wegen unzureichender Au fklärung über den anfänglichen negativen Marktwert aus mehreren selbständig tragenden Grü n- den verneint. In diesem Fall ist der Zugang zur Revision ve r- schlossen, wenn nicht für jede Begründung ein Zulassungsgrund besteht und dargelegt wird (vgl. BGH, Beschl uss vom 21. Se p- tember 2006 IX ZR 41/03, juris Rn. 2 mwN). Dies ist hier hi n- sich t lich der Annahme des Berufungsgerichts, möglicherweise b e- stehende Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt, nicht der Fall. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt . Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.02.2015 - 27 O 27092/12 - OLG München, Entscheidung vom 09.05.2016 - 19 U 1095/15 -
Full & Egal Universal Law Academy