BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 264/01 Verkündet am: 18. Juli 2002 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein KO § 43; InsO § 47 ; VVG § 166 Abs. 2 Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen D i - rektversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind (im Ergebnis wie BAGE 99, 1 ff). BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 21. September 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Verwalter in dem am 1. September 1997 eröffneten Ko n - kurs ber das Vermögen der D. M. Chemische Reinigung GmbH. Der Beklagte war fr die Gesellschaft ttig, seit 1981 als Prokurist und ab 1987 als Geschftsfhrer. Er war zudem am Stammkapital der Gesellschaft mit 20 % beteiligt. Die GmbH und der Bekla gte haben eine Vereinbarung ber den A b - schluß einer Direktversicherung nach dem BetrAVG geschlossen. Danach wu r - den die Bruttobezge des Beklagten mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 um d a - mals 221,68 DM vermindert. Die Gesellschaft verpflichtete sich, diesen B etrag fr die Direktversicherung sowie die insoweit anfallende Lohn- und Kirche n - - 3 - steuer zu verwenden. Die Gesellschaft als Versicherungsnehmer sollte fr den Beklagten ein unwiderrufliches Bezug s recht begrnden. In Vollzug dieser Vereinbarung hat die Gesel lschaft einen Kapitall e - bensversicherungsvertrag ber eine Versicherungssumme von 80.043 DM g e - schlossen. Jedoch wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Beklagten nach Maßgabe von § 14 der AVB fr Kapital-Versicherungen nicht vereinbart. Vie l mehr heißt es insoweit im Vertrag: Widerruflich im Erlebensfall/der versicherten Person Widerruflich im Todesfall/Frau Dr. E. S. Die Parteien streiten darum, wem die Rechte aus dem Versicherung s - vertrag zustehen. Der Klger vereinbarte mit dem Beklagten die Übertragung der Ansprche aus dem Versicherungsvertrag gegen Zahlung von 42.418,10 DM zuzglich 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1998. Diese Zahlung s - pflicht des Beklagten soll entfallen, wenn aufgrund rechtskrftiger gerichtlicher Entscheidung feststeht, daß ihm schon vor Abschluß der Vereinbarung die A n - sprche aus dem Verscherungsvertrag zustanden. Freigabe der Versicherung und Zahlung sind erfolgt. Der Klger begehrt die Feststellung, daß die Anspr - che aus der Kapital-Lebensversicherung zunchst ihm als Verwalter zugesta n - den haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wi e - derherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. - 4 - Entscheidungsgrnde: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht bejaht unter Bezugnahme auf die Ausfhrungen des Landgerichts das gemû § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung mit der nach der Parteivereinbarung notwendigen Klrung der Streitfrage, wem im Verhltnis der Parteien die Ansprche aus dem Versicherungsvertrag ursprnglich zustanden. Das lût keinen Recht s - fehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. II. Das Berufungsgericht ist der Ansich t, die Ansprche aus dem Versich e - rungsvertrag htten ursprnglich zur Konkursmasse gehrt; denn dem Bekla g - ten habe daran kein Aussonderungsrecht (§ 43 KO) zugestanden. Demjenigen, der lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht erhalten habe, sei vor Eintritt des Versicherungsfalls grundstzlich keine Rechtsposition aus dem Versicherung s - vertrag zugewachsen. Zwar habe der Beklagte den entsprechenden Lohnanteil der Gesellschaft zu treuen Hnden fr den Zweck einer Direktversicherung zu seinen Gunsten berlassen. Daraus folge jedoch nicht, daû die Ansprche aus dieser Versicherung trotz des lediglich widerruflichen Bezugsrechts als Treugut des Beklagten anzusehen seien. Die Gesellschaft habe die Rechte aus der - 5 - Versicherung im eigenen Namen fr Rechnung des Beklagten erworben und sei lediglich schuldrechtlich verpflichtet gewesen, ihm ein unwiderrufliches B e - zugsrecht zu verschaffen. Was der Treuhnder mittels des Treugutes erlange, werde nicht selbst zum Treugut; denn eine Surrogation trete in diesem Bereich nicht ein. Das vom Beklagten geltend gemachte Aussonderungsrecht ergebe sich auch nicht aus einer Abtretung der von der Gesellschaft erworbenen ve r - sicherungsrechtlichen Ansprche; denn eine entsprechende Rechtsbertr a - gung sei dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen. Die gegen diese Erwgungen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch; der vom Ber u fungsgericht vertretenen Auffassung ist zuzustimmen. 1. Der Beklagte hatte bei Konkurserffnung aus dem von der Gemei n - schuldnerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht erworben. Damit stand ihm bis zum Eintritt des Versicherungsfalls noch kein Recht auf die Leistung des Versicherers zu (§ 166 Abs. 2 VVG). Er hatte zum maûgeblichen Zeitpunkt lediglich eine Hoffnung auf die spter ei n - mal fllig werdende Versicherungssumme (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mrz 1984 - IX ZR 69/83, NJW 1984, 1611; v. 4. Mrz 1993 - IX ZR 169/92, ZIP 1993, 600, 602). Die Ansprche aus dem Lebensversicherungsvertrag waren in der Person der Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin entstanden und auch dort verblieben. Ein widerrufliches Bezugsrecht desjenigen, zu dessen Gunsten die Gemeinschuldnerin eine Direktversicherung abgeschlossen hat, vermag nach allgemein anerkannter Ansicht im Konkurs kein Aussonderung s - recht zu begrnden (BGH, Urt. v. 4. Mrz 1993, aaO; BAG ZIP 1991, 1295). - 6 - 2. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Gemei n - schuldnerin sich in der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung verpflic h - tet hat, einen Teil der ihm zustehenden Bruttobezge fr die Versicherung s - prmien zu verwenden und fr ihn mit der Versicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu vereinbaren, der Versicherungsvertrag also im Wege der s o - genannten Gehaltsumwandlung begrndet und erfllt worden ist. a) Das Berufungsgericht hat eine uneigenntzige (Verwaltungs-)Treu- hand - die geeignet ist, ein Aussonderungsrecht des Treugebers im Konkurs des Treuhnders zu begrnden - bejaht, soweit es um die Verwertung der der Gesellschaft zur Prmienzahlung zur Verfgung gestellten Anteile aus dem Lohn des Beklagten geht. Der Tatrichter hat die vom Beklagten mit der G e - meinschuldnerin getroffene Vereinbarung in dem Sinne ausgelegt, daû der B e - klagte nicht auf einen Lohnanteil verzichtet, sondern vielmehr ihn der Gesel l - schaft zu treuen Hnden fr den Abschluû einer Direktversicherung zu seinen Gunsten berlassen hat. Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. b) Das OLG Dsseldorf hat in einem Urteil aus dem Jahre 1992 (NJW- RR 1992, 798, 799) ein Au ssonderungsrecht des Versicherten bejaht, sofern der Auftraggeber sich dem Beschftigten gegenber verpflichtet hatte, mit de s - sen Lohnanteilen die Prmien fr eine Versicherung mit unwiderruflichem B e - zugsrecht des Versicherten zu bezahlen, und entgegen dieser Vereinbarung nur ein widerrufliches Bezugsrecht begrndet hatte. Der Versicherungsnehmer sei in einem solchen Falle auch hinsichtlich der aus dem Versicherungsvertrag erworbenen Rechte als uneigenntziger Treuhnder des Versicherten anzus e - hen. Dieser Auffassung, die im Schrifttum teilweise Zustimmung gefunden hat (MnchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 319; Smid, InsO 2. Aufl. § 47 Rn. 34; - 7 - Bayer, Vertrag zugunsten Dritter (1995) S. 266), ist das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwgungen entgegengetreten. Ein die Verwendung des Loh n - anteils des Beklagten betreffendes Treuhandverhltnis erstreckt sich nicht auf die aus dem Versich e rungsvertrag erworbenen Rechte. Der der Gesellschaft berlassene Lohnanteil des Beklagten war wir t - schaftlich als dessen Vermgen anzusehen, vergleichbar den Werten, die der Auftraggeber dem Beauftragten zur Ausfhrung des Auftrags berlassen hat und nach Maûgabe des § 667 BGB herausverlangen kann. Inwieweit daraus ein Aussonderungsrecht des Auftraggebers in der Insolvenz des Beauftragten entstehen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Es erstreckt sich jede n - falls nicht auf das, was der Beauftragte selbst aus der Geschftsbesorgung erlangt. Insoweit erschpft sich die Rechtsstellung des Geschftsherrn in e i - nem Verschaffungsanspruch, der im Konkurs lediglich eine gewhnliche Inso l - ven z forderung bildet (MnchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 341, 347). In entsprechender Weise ist hier zwischen den Rechten an den G e - haltsanteilen des Beklagten und den aus dem Versicherungsvertrag entsta n - denen Rechten zu unterscheiden. Letztere gehrten in keinem Zeitpunkt zum Vermgen des Beklagten. Sie entstanden in der Person der Versicherung s - nehmerin; diese war lediglich schuldrechtlich verpflichtet, sie dem Beklagten in unentziehbarer Weise aus dem Versicherungsvertrag zu verschaffen. Da es zu einer solchen Übertragung nicht gekommen ist, hat der Beklagte weder formell noch materiell Rechte aus dem Versicherungsvertrag erlangt. Ihm stand ledi g - lich eine schuldrechtliche Forderung gegen die Gemeinschuldnerin zu, die ein Aussonderungsrecht nicht begrnden kann (vgl. BGHZ 111, 14, 18; BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, ZIP 1993, 213, 214). Das Treuhandve r - hltnis endete jeweils mit der Verwendung der Gehaltsteile fr die Versich e - - 8 - rungsprmien. Es setzte sich nicht im Wege der Surrogation an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag fort. Eine Rechtsstellung, wie sie demjenigen zukommt, der die Weisungsbefugnis ber die Verwaltung der auf einem Ander- oder Sonderkonto des Treuhnders eingehenden Gelder besitzt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8. Februar 1996 - IX ZR151/95, WM 1996, 662), hat der Beklagte hinsichtlich der Ansprche aus dem Versicherungsvertrag nicht erworben. Er besaû zu keinem Zeitpunkt die Rechtsmacht, die Änderung des Vertrages im Sinne der Begrndung eines unwiderruflichen Bezugsrechts zu seinen Gu n - sten ohne Mitwirkung der Versicherung zu bewirken. Daher bestimmt sich se i - ne Rechtsstellung ausschlieûlich nach dem Inhalt der von der Gemeinschul d - nerin mit dem Versicherungsunternehmen getroffenen Vereinbarung, obwohl die Prmien im Wege der Umwandlung seines Gehalts aufgebracht worden sind (vgl. BAGE 92, 1, 9 f; BAG ZIP 1996, 965; OLG Dsseldorf VersR 1998, 1405; Braun/Buerle, InsO § 35 Rn. 28 f; Blomeyer EWiR 1996, 627; 2000, 111; E ckert DStR 1997, 1463, 1464). c) Diese Lsung ermglicht in allen vergleichbaren Versicherungsfllen eine einfache, klare Abgrenzung zwischen Massebestandteilen und Aussond e - rungsrechten. Die Gegenauffassung fhrt demgegenber zu einer Ausweitung des in der hchstrichterlichen Rechtsprechung bisher anerkannten Treuhan d - begriffs. Dadurch wrde dieses Rechtsinstitut die aus Grnden der Rechtss i - cherheit unbedingt gebotenen klaren Konturen verlieren, was zugleich eine Einschrnkung des Prinzips der Glubigergleichbehandlung in der Insolvenz zur Folge htte. Der Versicherte ist in diesen Fllen auch nicht besonders schutzbedrftig; denn er kann sich vor dem Ausfall seiner Rechte in der Inso l - venz schtzen, indem er rechtzeitig von der spteren Gemeinschuldnerin ve r - - 9 - langt, daû der abgeschlossene Versicherungsvertrag ein unwiderrufliches B e - zugsrecht fr ihn vo r sieht, oder sich ein Pfandrecht bestellen lût. 3. Das Berufungsgericht hat eine Abtretung der Rechte aus dem Vers i - cherungsvertrag von der Gemeinschuldnerin an den Beklagten verneint. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht ang e - griffen. Ein Aussonderungsrecht des Beklagten ist daher unter keinem rechtl i - chen Gesichtspunkt entstanden. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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