BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 264/02 vom25. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,Dr. Wassermann und Dr. Applam 25. März 2003beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats desOberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juni 2002 wirdzurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. Die Nebenintervenientin der Klägerin trägt je-doch ihre außergerichtlichen Kosten selbst.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 67.094,70 Gründe: Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPOliegen nicht vor.1. Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht habeihr Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem - 3 -es auf ihren Vortrag zur Unwirksamkeit des ersten Indossaments wegender Plazierung der Unterschrift neben und oberhalb des Textes nichteingegangen sei, kann dahinstehen, ob die Nichterwähnung dieses vonder Klägerin nicht in den Mittelpunkt ihres Vorbringens gestellten Argu-ments überhaupt den Schluß zuläßt, das Gericht habe den Vortrag derKlägerin nicht pflichtgemäß in Erwägung gezogen. Eine etwaige Pflicht-verletzung des Gerichts wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich,weil die erste Unterschrift auf der Rückseite des streitgegenständlichenSchecks, wenn sie nicht als Bestandteil eines Vollindossaments anzuer-kennen wäre, zumindest als Blanko-Indossament im Sinne von Art. 16Abs. 2 ScheckG wirksam wäre. Aus diesem Grunde ist auch die von derKlägerin für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage nach der Übertragbar-keit der Grundsätze des Senatsurteils in BGHZ 113, 48 auf Indossa-mente nicht entscheidungserheblich.2. Im Zusammenhang mit der Frage nach den Auswirkungen einermöglicherweise zu bejahenden Unüblichkeit der Scheckweitergabe imGeschäftsverkehr auf die Prüfung der Gutgläubigkeit der Beklagten zu 1)bei der Hereinnahme des streitgegenständlichen Schecks ist es der Klä-gerin ebenfalls nicht gelungen, einen Revisionszulassungsgrund darzu-legen.Da sie diese Frage in den Vorinstanzen weder zur Erörterung ge-stellt noch dazu irgendwelchen Tatsachenvortrag gehalten hatte, kannentgegen der Ansicht der Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs aufrechtliches Gehör darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht die-sen Punkt nicht von sich aus angesprochen und die Klägerin zu entspre-chendem Vortrag aufgefordert hat. Dazu bestand aus der Sicht des Be- - 4 -rufungsgerichts, das ausdrücklich nicht vom Vorliegen eines Blanko-Indossaments ausgegangen ist, auch deshalb kein Anlaß, weil dieRechtsprechung des erkennenden Senats der Frage nach der Üblichkeitder Weitergabe von Orderschecks im Geschäftsverkehr nur dann für denguten Glauben eines einen solchen Scheck hereinnehmenden Kreditin-stituts Bedeutung beigemessen hat, wenn es sich um einen blanko in-dossierten Orderscheck handelt (Senatsurteil vom 15. Februar 2000- XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813). Aus diesem Grunde stellt sich auchdie von der Klägerin für grundsätzlich gehaltene Frage nach den Pflich-ten des Gerichts gegenüber einer Partei, die einen für sie günstigen, auf- angeblich - offenkundigen Tatsachen beruhenden Gesichtspunkt über-sehen hat, nicht.3. Soweit die Klägerin in umfangreichen Ausführungen geltendmacht, das Berufungsurteil sei fehlerhaft und bereits deshalb müsse dieRevision zugelassen werden, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben,ohne daß es darauf ankäme, ob die angeblichen Fehler tatsächlich vor-liegen. Daß Rechtsfehler eines Berufungsurteils - selbst wenn sie schweroder offensichtlich sind - für sich allein die Zulassung der Revision nichtrechtfertigen können, hat der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt(vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002,2344, 2346, 2347, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, Be-schlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812; vom25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900; vom 19. Dezember2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831). Die Einwände, die dagegen imjuristischen Schrifttum (Piekenbrock/Schulze JZ 2002, 911, 919) sowie inständiger Wiederholung von zahlreichen Nichtzulassungsbeschwerdefüh-rern vorgebracht worden sind, können schon deshalb nicht durchgreifen, - 5 -weil sie unvereinbar sind mit dem Zweck des § 543 ZPO, die Zahl derBerufungsurteile einzugrenzen, die in der Revisionsinstanz einer Richtig-keitskontrolle unterzogen werden können.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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