BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 264/03 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 84.328,91 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Angesichts des im Jahre 1996 im einschl344gigen Schrifttum zu der im Jahre 1994 in Kraft getretenen Neuregelung des 247 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO ver-tretenen Auffassung, wonach weiterhin fraglich sei, ob der Urkundsnotar einen der Urkundsbeteiligten vertreten d374rfe, wenn es nur um die Erf374llung der beur- 2 - 3 - kundeten Pflicht gehe (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. 1995 247 45 Rn. 19, 21), war ein vors344tzlicher Versto337 des Kl344gers nicht zwingend gegeben, nicht einmal nahe liegend. Im Vordergrund der Beratung stand die von den Beklagten angestrebte - und auch umgesetzte - vertragliche Neugestaltung des Rechts-verh344ltnisses zu der finanzierenden Bank. 2. Auf die Verj344hrungseinrede musste das Berufungsgericht angesichts der rechtzeitig erhobenen Klage nicht eingehen, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Vorschrift des 247 18 BRAGO nur die Berechnung und Mitteilung einer Verg374tung aufgrund vertraglicher Berufst344tigkeit eines Rechtsanwalts, nicht aber die Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Be-reicherung betrifft (vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1345). 3 - 4 - 3. Ein Geh366rsversto337 durch das Berufungsgericht, insbesondere auch zur H366he der Klageforderung, liegt nicht vor. Von einer weitergehenden Be-gr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vor-aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 22.01.2003 - 2/30 O 440/00 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.12.2003 - 1 U 45/03 -
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