BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 264/12 vom 16. September 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h ter in Möhring am 16. September 201 3 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. 1. Der Senat ist in Würdigung des gesamten Beschwerde vorbringens zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung des § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO auch bei der Veräußerung einer Gesamtheit von Vermögensgegenständen, wozu eine übertragene Sanierung gehört, anwendbar ist. Von einer Zulassung kann abgesehen werden, wei l die Rechtsfrage nach dem geltenden Recht eindeutig zu beantworten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW - RR 2010, 978 Rn. 3 f). Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinande r- setzt, die sie selbst für richtig hält. Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). 1 2 - 3 - 2. Ein G ehörsverstoß scheidet ebenfalls aus, soweit der Vorsteuerabzug als Schadensposition in Rede steht. D er Senat hat das diesbezügliche Vorbri n- gen des Beklagten zur Kenntnis genommen, jedoch eine unzureichende Darl e- gung des geltend gemachten Zulass ungsgrundes der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) beanstandet. D ie Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung erfordert als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (BGH, B e- schluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09, WM 2010, 237 Rn. 4) eine B e- gründung, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 , aaO ; vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 4). Der bloße Hinweis, dass über die herausgestellte Frage noch nicht en t- schieden wurde, genügt - zumal die Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei Schadensersatzansprüchen auf der Grundlage von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB in Rechtsprechung und Schrifttu m erörtert wird (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 3 4 - 4 - 72. Aufl., § 249 Rn. 26 ff; § 251 Rn. 10) - nicht (BFH, Beschl uss v om 30. August 2007 - II B 91 /06 Rn. 12, zitiert nach juris). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entsch eidung vom 22.06.2011 - 12 O 2095/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.10.2012 - 1 U 71/11 -
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