BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 264/13 Verkündet am: 27. Mai 2014 Herrwerth, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 810 Fall 2 1. Ein schutzwürdiges re chtliches Interesse an der Einsicht in eine Urkunde im Sinne von § 810 Fall 2 BGB fehlt, wenn der Anspruchsteller die Einsicht nur aufgrund vager Vermutungen über den Inhalt der Urkunde verlangt, um erst durch die Einsicht Anhaltspunkte für eine spätere Re chtsverfolgung zu g e- winnen. 2. Die Vorschrift des § 810 BGB gewährt keinen Anspruch auf Einsicht in ko m- plette Akten, Urkundensammlungen oder in sämtliche, einen bestimmten Vertrag betreffende Schriftstücke. Der für die Voraussetzungen einer Ei n- sichtsgewähr ung nach § 810 BGB darlegungs - und beweispflichtige A n- spruchsteller muss die konkrete Urkunde und deren angeblichen Inhalt g e- nau bezeichnen. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - XI ZR 264/13 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2014 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 2. Juli 2013 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatb estand: Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage aus drei Kredi t- bürgschaften in Anspruch. Die Beklagte war Kommanditistin der s . GmbH & Co. KG (nachfo l- gend: Hauptschuldnerin) sowie Geschäftsführerin der s . GmbH, der Komplementärin der Hauptschuldnerin. Im Zeitraum vom 22. April 2002 bis 8. Oktober 2004 schloss die Beklagte für die Haup t- 1 2 - 3 - schuldnerin sieben Darlehensverträge, von denen für zwei Kredite ein Kont o- korrent vereinbart wu rde, über einen Kreditrahmen in Höhe von insgesamt 2.011.000 Die Beklagte übernahm zu Gunsten der Klägerin Bürgschaftsverpflic h- tungen in Höhe von insgesamt 1.122.600 Für die Darlehensrückforderungen der Klägerin aus den Vert rägen vom 4. September 2002 Nr. 60 über 250.000 August 2002 Nr. 52 über 273.000 April 2002 Nr. 50 über 140.000 und vom 8. Oktober 2004 Nr. 11 über 250.000 Beklagte mit B ürgschaftsvertrag vom 15. August 2002 bis zu einem Höchstb e- trag von 192.600 Für die Darlehensrückforderungen der Klägerin aus den Verträgen vom 22. Oktober 2002 Nr. 40 über 100.000 September 2002 Nr. 60 über 250.000 September 2002 Nr. 30 über 150.000 September 2002 Nr. 22 über 848.000 8. Oktober 2004 Nr. 11 über 250.000 mit Bürgschaftsvertrag vom 12. September 2002 bis zu einem Höchstbetrag von 780.000 Für die Forderung der Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 8. Oktober 2004 Nr. 11 über 250.000 mit Bürgschaftsvertrag vom 11. Oktober 2004 bis zu einem Betrag von 150.000 Mit Sc hreiben vom 27. September 2005 kündigte die Klägerin ihre g e- samte Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin. Zugleich machte sie dieser gegenüber eine Hauptforderung in Höhe von 2.196.244,44 3 4 5 6 7 - 4 - Schreiben vom 27. Oktober 2005 nahm die Klägerin di e Beklagte aus den o.g. Bürgschaften erfolglos in Anspruch. Am 27. Mai 2006 entstand der Haup t- schuldnerin ein erheblicher Schaden durch einen Großbrand. Infolge eines E i- genantrags der Hauptschuldnerin wurde daraufhin am 30. Juni 2006 das Inso l- venzverfahren über deren Vermö gen eröffnet . Außerdem wurde für das B e- triebsgrundstück der Hauptschuldnerin die Zwangsverwaltung angeordnet. Nach eigenem Vortrag erlangte die Klägerin aus dem Verkauf des B e- triebsgrundstück e s der Hauptschuldnerin 378.255 aus einer G arantie der bank 1.161.455,34 aus der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Kommanditisten B . 3.258 aus der Verwertung eines Pfandrechtes der Kommanditistin Sc . 587,18 aus der Verwertung eines Pfan d- r echtes der Beklagten 13.669,02 aus dem Verkauf des Inventars der Haup t- schuldnerin 90.978,26 aus der Verwertung von Lebensversicherungen der Kommanditisten 19.768,94 mithin insgesamt 1.687.660, 56 Mit der vorliegenden Teilk lage macht die Klägerin zuletzt aus der Bür g- schaft der Beklagten vom 12. September 2002 unter Bezug auf die Kontoko r- rentvertragsnummer 40 einen Teilbetrag von 5.400 r- tragsnummer 60 einen Teilbetrag von 2.200 editvertrag s- nummer 30 einen Teilbetrag von 5.400 m- mer 22 einen Teilbetrag von 5.400 m- mer 11 einen Teilbetrag von 2.200 Aus der Bürgschaft der Bek lagten vom 11. Oktober 2004 macht die Kl ä- gerin unter Bezug auf die Kreditvertragsnummer 11 einen Teilbetrag von 50.000 8 9 10 - 5 - Aus der Bürgschaft der Beklagten vom 15. August 2002 macht die Kläg e- rin unter Bezug auf die Kreditvertragsnumm er 60 einen Betrag von 3.200 52 einen Betrag von 12.000 auf die Kontokorrentvertragsnummer 50 einen Teilbetrag von 12.000 auf die Kreditvertragsnummer 11 einen Teilbetr ag von 2.200 l- tend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausg e- führt, da die Klägerin entgegen einer gerichtlichen Anordnung gemäß § 258 Abs. 1 HGB ihre Handelsbücher, insbesondere ihren Schriftverkehr mit dem Insolvenz - und de m Zwangsverwalter nicht vorgelegt habe, könne nicht ausg e- schlossen werden, dass die Hauptverbindlichkeit erfüllt sei und die Beklagte nicht mehr hafte. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Re vision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet . Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt , die Berufung der Klägerin habe keinen Erfolg, weil mangels der ihr aufgegebenen 11 12 13 14 15 - 6 - Vorlage von Urkunden die Höhe ihrer Forderungen nicht festgestellt werden könne. Zwar sei die Vorlegungsanordnung des Landgerichts nicht durch § 258 HGB gedeckt gewesen, weil die dort geregelte Vorl a gepflicht nur Handelsb ü- cher, nicht aber Handelsbriefe oder andere kaufmännische Unterlagen umfa s- se. Die Klägerin sei zur Vor lage ihres Schriftverkehrs mit dem Insolvenz - und dem Zwangsverwalter jedoch nach § 422 ZPO i.V.m. § 810 BGB verpflichtet gewesen. Unstreitig sei der Beklagten keine Einsicht in zwei Ordner mit d i e se r Korrespondenz gewährt worden . Grundsätzlich treffe z war den Bürgen die Darlegungs - und Beweislast für die Erfüllung der Hauptschuld. Diese Beweisführung könne dem Bürgen aber nur gelingen, wenn ihm ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Handelsbücher des Gläubigers zustehe. Nach seinem Sinn und Zweck erstrec ke sich das Ei n- sichtsrecht aus § 810 BGB auf sämtliche Geschäftsbücher und Unterlagen, aus denen sich Erfüllungshandlungen ergeben sollen . Dafür spreche auch, dass ein Bürge nur so überprüfen könne, ob Erlöse aus der Zwangsverwaltung erzielt und vollständi g verrechnet worden seien. Dies sei der Beklagten allein auf Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Abrechnungsschreiben nicht mö g- lich. Zudem habe die Klägerin erst mit dem Schriftsatz vom 18. Mai 2011 nach dem Hinweis des Landgerichts auf ein Einsicht srecht der Beklagten aus § 810 BGB z u weiteren Erlösen vorgetragen , obwohl die daraufhin eingeräumten E r- löse erheblich früher erzielt worden seien. Um überprüfen zu können, ob in den Abrechnungen der Klägerin tatsächlich alle für die Bürgschaftsforderung r el e- vanten Einnahmen berücksichtigt worden seien, sei die Beklagte deshalb hier auf eine Einsichtnahme in den Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem Zwangs - bzw. dem Insolvenzverwalter angewiesen. Der begehrten Einsicht stehe nicht der Einwand der unz ulässigen Rechtsausübung entge gen . Zwar finde die Vorlegungspflicht regelmäßig ihre Grenze bei einem Ausforschung s- beweisantrag, bei dem erst durch die Beweisaufnahme Tatsachen für neue B e- 16 - 7 - hauptungen gewonnen werden sollten. Darum gehe es vorliegend jedoch n icht, da die Klägerin die Aktenordner, in denen ihr Briefwechsel mit den beiden Ve r- waltern enthalten sei, der Beklagten nicht zur Einsicht überlassen habe und dies auch in zweiter Instanz verweigere . II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Ü berprüfung nicht stand. 1. D as Berufungsgericht ist allerdings zu Recht und von der Revision nicht angegriffen davon ausgegangen, dass die Beklagte als Bürgin die Darl e- gungs - und Beweislast für die Erfüllung der Hauptschuld trägt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes muss ein Bürge, der Erfüllung durch Leistungen des Hauptschuldners auf die Haup t- schuld oder durch Auf - bzw. Verrechnungen des Gläubigers behauptet und d a- raus die Befreiung von seiner Bürgschaftsschuld herleiten will, diese Leistungen darlegen und beweisen. Dies gilt sowohl für Rückforderungsansprüche des Gläubigers aus dem Hauptschuldner gewährten Tilgungsdarlehen als auch für diesem eingeräumte Kontokorrentkredite und resultiert aus der strengen A k- zessorität der Bürgs chaft gegenüber der Hauptschuld. Zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger muss deshalb hinsichtlich der Erfüllungseinrede dieselbe Darlegungs - und Beweislastverteilung gelten wie zwischen diesem und dem Hauptschuldner (BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 IX ZR 12 9/94, WM 1995, 1229 , 1230 und vom 7. Dezember 1995 IX ZR 110/95, WM 1996, 192 f. sowie Senatsbeschluss vom 26. Juni 2007 XI ZR 201/06, juris Rn. 16). 2 . Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgega n- gen, dass dem Bürgen gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners grun d- 17 18 19 20 - 8 - sätzlich ein Einsichtsrecht in die das Rechtsverhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner betreffenden Urkunden zusteht (§ 810 Fall 2 BGB i.V.m. §§ 422, 423 ZPO). a) Dan ach kann jeder die Gestattung der Einsicht i n eine Urkunde von deren Besitzer verlangen, wenn in der Urkunde ein zwischen dem Anspruc h- ste l ler und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist und der Anspruchsteller ein rechtliches Interesse an der Einsichtsgewährung hat. Dabei muss es s ich nicht um ein zwischen dem Anspruchsteller und dem Besi t- zer der Urkunde bestehendes Rechtsverhältnis handeln. Auf ein solches rech t- liches Interesse kann sich vielmehr jeder berufen, der die Einsichtnahme in eine Urkunde zur Förderung, Erhaltung oder Ver teidigung seiner rechtlich geschüt z- ten Interessen benötigt (BGH, Urteil vom 31. März 1971 VIII ZR 198/69, WM 1971, 565, 567; Palandt/Sprau, BGB, 7 3 . Aufl., § 810 Rn. 2; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 810 Rn. 6). Hierzu gehört auch ein Bürge im Hinblick auf die Geschäftsbücher seines Bürgschaftsgläubigers, soweit darin angebliche Za h- lungen des Hauptschuldners verbucht sind (RGZ 56, 109, 112 ; BGH, Urteile vom 10. Dezember 1987 IX ZR 269/86, WM 1988, 209, 210 und vom 18. Mai 1995 IX ZR 129/94, WM 1995, 1229, 1230; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 810 Rn. 12; MünchKomm BGB/Habersack, 6. Aufl., § 810 Rn. 8; Palandt/ Sprau, BGB, 73 . Aufl., § 810 Rn. 7; Michel, WiB 1996, 269 , 270). b) Gleichfalls noch zutreffend hat das B erufungsgericht angenommen, dass es sich bei der von der Beklagten zur Einsicht begehrten Korrespondenz der Klägerin mit dem Insolvenzverwalter der Hauptschuldnerin und dem Zwangsverwalter von deren Betriebsgrundstück um Urkunden im Sinne von § 810 BGB handelt. Im Hinblick auf das sich aus § 810 BGB ergebende Ei n- sichtsrecht ist von den Vorschriften de r § § 42 2, 423 ZPO, mithin vom zivilpr o- zessualen Urkundenbegriff auszugehen. Urkunden sind danach durch Niede r- 21 22 - 9 - schrift verkörperte Gedankenerklärungen, die Aussagen über Rechtsgeschäfte oder Rechts verhältnisse zum Inhalt haben, gleichgültig, in welcher Weise die Niederschrift erfolgt (BGH, Urteil vom 28. November 1975 V ZR 127/74, BGHZ 65, 300 , 301 ; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2009, § 810 Rn. 6; Münch KommBGB/ Habersack, 6. Aufl., § 810 Rn. 3; Soergel/Hadding, BG B , 13. Aufl., § 810 Rn. 3). 3 . Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht der B e- klagten aus § 810 BGB i.V.m. § 422 ZPO ein Einsichtsrecht in mehrere Akte n- ordner, die den kompletten Schriftwechsel der Klägerin mit Dritten, also eine undifferenzierte Vielzahl von Urkunden beinhalten, zugebilligt hat. a) Zur Begründung des rechtlichen Interesses eines Anspruchstellers im Sinne von § 810 BGB müssen hinreichend bestimmte Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen Zusam menhang zwischen dem Inhalt der zur Einsichtnahme b e- gehrten Urkunde und dem Rechtsverhältnis hinweisen, zu dessen Klarstellung die Einsicht verlangt wird. Ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Ei n- sichtsrechts ist dabei die Schutzwürdigkeit dieses recht lichen Interesses des Anspruchstellers (Münch Komm BGB/Habersack, 6. Aufl., § 810 Rn. 11; PWW/ Buck - Heeb, BGB, 8. Aufl., § 810 Rn. 3). Hieran fehlt es, wenn ein Anspruchste l- ler lediglich aufgrund vager Vermutungen Urkundeneinsicht verlangt, um erst dadurch A nhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde oder gegen Dritte zu gewinnen. In einem solchen Fall zielt das Einsichtsverlangen auf eine unzulässige Ausforschung ( BGH, Urteil vom 30. November 1989 III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 267; Staudinger/ Marburger, BGB, Neubearb. 2009, § 810 Rn. 10; MünchKomm BGB/Habersack, aaO; PWW/Buck - Heeb, aaO; Palandt/Sprau, BGB, 7 3 . Aufl., § 810 Rn. 2; RGRK/Ste ffen, BGB, 12. Aufl., § 810 Rn. 6). 23 24 - 10 - Außerdem muss e ine vorzulegende Urkunde stets ge nau bezeichnet werden, insbesondere wenn sie sich in Akten befinde t . Deshalb genügt es nicht, wenn der Anspruchsteller beantragt, ihm Einsicht in komplette Akten, andere Urkundensammlungen oder in sämtliche, einen bestimmten Vertrag betreffende Schriftstüc ke zu gewähren ( RG , Das Recht 1912 Nr. 1604; Baumgärtel/ Laumen /Prütting , H db Beweislast Schuldrecht BT II , 3. Aufl., § 810 Rn. 1 mwN). Der für die Voraussetzungen einer Einsichtsgewährung nach § 810 BGB darl e- gungs - und beweispflichtige Anspruchsteller mus s deshalb außer dem objekt i- ven Zusammenhang des konkreten Rechtsverhältnisses mit der Urkunde und seinem rechtlichen Interesse auch die Urkunde selbst und deren angeblichen Inhalt genau bezeichnen ( RG, aaO; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 810 Rn. 18 mwN ). b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht verkannt, dass die der Klägerin auferlegte Vorlage ihres gesamten Schriftwechsels mit dem Insolvenz - und dem Zwangsverwalter der Hauptschuldnerin auf eine unz u- lässige Ausforschung neuer Tatsa chen gerichtet ist, aus denen die Beklagte erst weitere Erfüllungseinreden herleiten möchte. Da es an einer genauen B e- zeichnung konkreter Urkunden fehlt, besteht auf der Grundlage ihres bisherigen Sachvortrages kein materiell - rechtlicher Anspruch der Bekla gten auf die Ei n- sicht in die Korrespondenz der Klägerin mit den o.g. Verwaltern aus § 810 BGB i.V.m. § 422 ZPO . III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als ric h- tig dar (§ 561 ZPO) , denn die Anordnung der Vorlage des gesamte n Schrif t- 25 26 27 - 11 - wechsels der Klägerin mit dem Insolvenz - bzw. Zwangs verwalter der Haup t- schuldnerin kann auch nicht mit Erfolg auf § 142 ZPO gestützt werd en. Zwar dient diese Vorschrift nicht unmittelbar Beweiszwecken, sondern primär der materiellen Prozesslei tung, mit deren Hilfe sich das Gericht mö g- lichst frühzeitig einen umfassenden Überblick über den Prozessstoff verscha f- fen bzw. das Parteivorbringen richtig verstehen können soll. Dabei darf das G e- richt jedoch einer Urkunde nichts entnehmen, was von den Par teien im Prozess noch nicht vorgetragen worden ist, denn auch § 142 ZPO ermöglicht keine Amtsaufklärung. Das Gericht darf mit seiner Anordnung deshalb keinesfalls die Grenzen des Parteivortrages überschreiten. Die Bedeutung einer konkret zu bezeichnenden U rkunde für die begehrte Entscheidung muss sich vielmehr aus dem schlüssige n Parteivortrag ergeben. Die pauschale Aufforderung zur Vorl a- ge ganzer Urkundensammlungen, Dokumentationen oder einer kompletten Ko r- respondenz ist deshalb auch nach § 142 ZPO unzuläs sig (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 VII ZR 230/06, NJW - RR 2007, 1393 Rn. 10 für Aktenordner mit Berechnungsunterlagen; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 142 Rn. 4 f. sowie 9 ff. mwN; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. § 142 Rn. 1 f.; Uhlenbruck, NZI 2002, 589 , 590 ). Aus diesem Grunde hat auch der erkennende Senat in seinem B e- schluss vom 15. Juni 2010 (XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 25) nochmals betont, dass für eine Anordnung der Vorlegung einer Urkunde anders als im Falle des § 423 ZPO zwar die Bezugnahme der beweispflichtigen Partei auf konkret benannte Urkunden, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten G e- genpartei befinden, ausr eicht. Bezeichnet also eine Prozesspartei die von ihr zur Vorlegung begehrte Urkunde so genau, wie in dem dort entschiedenen Fall eine datierte Notiz über die Besichtigung einer konkreten Immobilie, so liegt darin keine prozessordnungswidrige Ausforschung. Auch die Vorschrift des 28 29 - 12 - § 142 Abs. 1 ZPO befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, aber nicht von ihrer Darlegungs - und Substantiierungslast (vgl. BT - Drucks . 14/6036, S. 121; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 142 Rn. 9). Dem entsprech end darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum Zwecke bloßer Informat i- onsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Ta t- sachen bezogenen Vortrags anordnen (Senatsur teil vom 26. Juni 2007 XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 Rn. 18 ff . und Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 XI ZR 318/09, WM 20 10, 1448 Rn. 25). Da der Vortrag der Beklagten diesen Anforderungen nicht genügt, sind die Voraussetzungen, unter denen der Tatrichter eine Anordnung gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO treffen kann , nicht gegeben. I V. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Ve r- handlung und Entscheidung an das Berufu ngsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nachdem das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen z um B e- stand der Hauptforderung getroffen hat, wird es, nachdem die Parteien Gel e- genheit zu ergänzendem Sachvortrag hatten, zunächst die diesbezüglichen Feststellungen nachzuholen haben. Dabei wird das Berufungsgericht zu b e- rücksichtigen haben, dass in Fälle n, in denen - wie hier Streit darüber besteht , welche Zahlungen in welcher Höhe auf eine bestimmte Forderung anzurechnen sind, zunächst der Gläubiger darzulegen und zu beweisen hat , dass und in we l- cher Höhe ihm noch eine weitere Forderung zusteht, und zw ar unabhängig d a- von, ob es sich dabei um den Rest einer einheitlichen Forderung oder um Fo r- 30 31 32 - 13 - derungen aus verschiedenen Schuldverhältnissen handelt. Erst wenn ihm di e- ser Nachweis gelungen ist, hat der Schuldner darzulegen und zu beweisen, warum die streitige Forderung getilgt sein soll (Senatsurteil e vom 6. November 1990 XI ZR 262/8 9 , WM 1991, 195 und vom 30. März 1993 XI ZR 95/92, NJW - RR 1993, 1015 ; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1995 IX ZR 110/95, WM 1996, 192, jeweils mwN). Vorliegend hat die Kläger in im Schriftsatz vom 18. Mai 2011 die Zusa m- mensetzung der Hauptschuld substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Insbesondere hat die Klägerin im Einzelnen vorgetragen, in welcher konkreten Höhe ihr Rückforderungsbeträge aus welchen Darlehen zuste hen. Zugleich hat sie die Verrechnung verschiedener Verwertungserlöse eingeräumt, die zu einer Reduzierung der Hauptschuld auf den von ihr zuletzt geltend gemachten Betrag in Höhe von 1 .22 4 . 243,22 . Demgegenüber hat die B e- klagte in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2011 auch die von der Klägerin z u- letzt behaupteten Darlehens - bzw. Kontokorrentsalden bestritten. Um beurteilen zu können, ob die von der Beklagten daraufhin im selb en Schriftsatz behaupt e- ten weiteren Verwertungserlöse zu einer vollständiger Erfüllung der Haup t- schuld geführt haben, hätte das Berufungsgericht denknotwendig zunächst d e- ren Höhe feststellen müssen. 33 - 14 - Sodann wird es den von der Beklagten zu den erhobenen Erfüllungsei n- reden angebotenen Beweisen nachzugehen haben, soweit sich diese auch hinsichtlich de r Einsicht in konkret zu benennende Urkunden an den darg e- stellten Grundsätzen orientieren. Joeres Ellenberger Matthias Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 16.07.2012 - 2 O 700/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 02.07.2013 - 5 U 680/12 - 34
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