BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 265/00 vom20. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Villam 20. November 2003beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 2000 wird nichtangenommen.Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert sämtlicher Instanzen wird auf 100.000 n(§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Damit erledigt sich die Streitwertbe-schwerde vom 25. Juli 2000 gegen die Wertfestsetzung erster In-stanz.Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPOa.F.).Die Wertfestsetzung beruht der Höhe nach auf den Angaben Seite 7 bis11 der Klagschrift mit einer schadenswirksamen steuerlichen Mehrbelastung - 3 -aus den Jahren 1989 bis 1993 (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritäts-zuschlag und Zinsen) von zusammen 216.517,73 DM. Durch entgangene Ver-lustvorträge, höhere Abschreibungen und weitere Zinsen erhöht sich dieserSchaden für die Jahre 1994 bis 1996 nochmals um einen geschätzten Betrag.Daraus ergibt sich bei bezifferten Anträgen der Klage von 51.512,52 DM undeinem angemessenen Feststellungsabschlag für den übersteigenden Gesamt-schaden der oben festgesetzte Betrag von 100.000 rKreft Fischer Raebel Bergmann Vill
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