BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 265/01 Verkündet am: 4. Juli 2002 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja InsO § 93; AO §§ 69, 34; HGB § 161 Abs. 2, § 128 a) Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO bezieht sich nur auf Ansprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellscha f terhaftung. b) § 93 InsO hindert die Finanzverwaltung nicht, nach Eröffnung des Insolvenzverfa h - rens über das Vermögen einer in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO aufgeführten Gesellschaft einen Anspruch aus §§ 69, 34 AO gegen den persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin geltend zu m a chen. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 265/ 01 - OLG Schleswig LG Lübeck - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. September 2001 aufgehoben. Die Berufung des Klgers gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Land gerichts Lbeck wird zurckgewiesen. Der Klger hat die Kosten der Rechtsmittelzge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Verwalter in dem am 30. Juni 1999 erffneten Insolven z - verfahren ber das Vermgen der H. M. KG. Die beklagte Bundesrep u - blik Deutschland hat am 4. Oktober 1999 durch das zustndige Finanzamt g e - gen den persnlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin einen Haftung s - bescheid wegen Steueransprchen gegen die KG in Hhe von 83.791,86 DM erlassen. Aufgrund des bestandskrftig gewordenen Haftungsbescheids hat die Beklagte die Eintragung einer Sicherungshypothek in Hhe von 84.575,74 DM - 3 - auf dem hlftigen Miteigentumsanteil des persnlich haftenden Gesellschafters an einem Grundstck in L. erwirkt. Der Klg er vertritt unter Hinweis auf § 93 InsO die Auffassung, das F i - nanzamt sei nicht berechtigt gewesen, die Steueransprche gegen die Schul d - nerin gegenber dem persnlich haftenden Gesellschafter durchzusetzen. Er hat Klage auf Zustimmung zur Lschung der Sicherungshypothek erhoben. Die Beklagte hat den Haftungsbescheid teilweise widerrufen und im Laufe des Rechtsstreits dem Notar gegenber die Lschungsbewilligung verbunden mit der Auflage erteilt, davon nur gegen Zahlung von 49.121,49 DM Gebrauch zu machen. Diesen Betrag hat die Beklagte im Zuge der Verußerung des Grun d - stcks erhalten. Der Klger hat daraufhin Auskehr dieses Betrages verlangt und nach Erhalt einer Teilzahlung von 6.567,08 DM die Hauptsache in diesem Umfang einseitig fr erledigt erklrt. Da s Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemß zur Zahlung des streitig gebliebenen Betrages ve r - urteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherste l - lung der erstinstanzlichen Entscheidung. - 4 - Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg; die Klage ist unbegrndet. I. Das Berufungsgericht hat der Klage mit folgenden Erwgungen stattg e - geben: Gemû § 93 InsO knne allein der Insolvenzverwalter den Gesel l - schafter wegen Insolvenzforderungen in Anspruch nehmen, fr die dieser nach § 128 HGB einzustehen habe. Das gelte selbst dann, wenn der Anspruch d a - neben auf andere Rechtsgrundlagen gesttzt werden knne. Der Gesetzgeber habe mit der Einfhrung von § 93 InsO den Zweck verfolgt, aus Grnde n der Glubigergleichbehandlung einen Wettlauf der Glubiger um die Haftung der Gesellschafter zu verhindern. Aus dem Wortlaut und der Entstehungsg e - schichte der Vorschrift ergebe sich nicht, daû die alleinige Forderungszust n - digkeit des Insolvenzverwalters entfalle, wenn die Haftung des Gesellschafters auch aus anderen Grnden als § 128 HGB durc h greife. II. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Erfolg. Wer als Dritter durch die von der Finanzbehrde getroffenen Vollstre k - kungsmaûnahmen in seinen Rechten verletzt wird, kann gemû der im wesen t - lichen mit § 771 ZPO bereinstimmenden Vorschrift des § 262 Abs. 1 Satz 1 - 5 - AO dagegen mit der Klage vor den ordentlichen Gerichten vorgehen. Ist die Zwangsvollstreckung, wie im Streitfall, bereits beendet, kommt ein Bereich e - rungsanspruch gemû § 812 BGB in Betracht (vgl. Zller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 771 Rn. 5). Dem Klger steht jedoch aufgrund der Einziehungsbefugnis nach § 93 InsO kein solches Recht zu; denn die Wirkungen dieser Vorschrift e r - strecken sich nicht auf den Anspruch, hinsichtlich dessen die Beklagte einen Haftungsbescheid gegen den persnlich haftenden Gesellschafter der Schul d - nerin e r lassen hat. 1. Nach dem vor Inkrafttreten der InsO geltenden Recht war eine Einb e - ziehung der Ansprche gegen die unbeschrnkt haftenden Gesellschafter in das Insolvenzverfahren ber das Vermgen der Gesellschaft nicht vorgesehen. Allein die Auûenhaftung der Kommanditisten fr ihre Einlageschuld konnte whrend des Insolvenzverfahrens ausschlieûlich vom Konkursverwalter ge l - tend gemacht werden (§ 171 Abs. 2 HGB a.F.). Dem Vorbild jener Vorschrift folgend bezieht § 93 InsO nunmehr die Ansprche wegen persnlicher Haftung eines Gesellschafters fr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in das Inso l - venzverfahren ber das Vermgen dieser Gesellschaft in der Weise ein, daû diese Ansprche whrend des Insolvenzverfahrens der alleinigen Einzi e - hungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen. Die persnliche Haftung der Gesellschafter soll ebenso wie die Haftung im Falle eines Gesamtschadens (§ 92 InsO) der Gesamtheit der Glubiger zugute kommen. Im Interesse der gleichmûigen Befriedigung aller Gesellschaftsglubiger schlieût § 93 InsO aus, daû sich einzelne Glubiger durch schnelleren Zugriff auf das Gesel l - schaftervermgen Sondervorteile verschaffen (vgl. Begrndung zu § 105 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/2443, S. 140; MnchKomm-InsO/Brandes, § 93 Rn. 14; K b ler/Prtting/Lke, InsO § 93 Rn. 16). - 6 - 2. Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der g e - setzlichen akzessorischen Haftung des Gesellschafters fr gegen die Gesel l - schaft gerichtete Ansprche, erfaût also im Bereich der Kommanditgesellschaft nur dessen Verpflichtung gemû §§ 161 Abs. 2, 128 ff, 176 HGB. Die Recht s - wirkungen dieser neu eingefgten Vorschrift erstrecken sich nicht auf solche Ansprche, die deshalb gegen die Gesellschafter bestehen, weil diese aus e i - nem von den handelsrechtlichen Haftungsbestimmungen unabhngigen Rechtsgrund, insbesondere einer rechtlich selbstndigen eigenen Verpflic h - tung, fr die Verbindlichkeit der Gesellschaft einzustehen haben. Diese sowohl vom Bundesfinanzhof (ZIP 2002, 179, 180) als auch von der Mehrheit im Schrifttum (Blersch, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzordnung § 93 Rn. 7; Kbler/Prtting/Lke, aaO Rn. 18; MnchKomm-InsO/Brandes, aaO Rn. 21; Staub/Habersack, Groûkommentar zum HGB 4. Aufl. § 128 Rn. 76, 80; Bitter ZInsO 2002, 557, 558 f; Haas/Mller NZI 2002, 366, 367; Fuchs ZIP 2000, 1089; Karsten Schmidt ZGR 1996, 209, 217 f; Schmidt/Bitter ZIP 2000, 1077, 1082; Theiûen ZIP 1998, 1625 ff) vertretene Auffassung kann sich auf die Entstehungsgeschichte sowie den Inhalt und Zweck der gesetzlichen R e - gelung sttzen. Die Argumente derjenigen, die demgegenber - wie das Ber u - fungsgericht - den Anwendungsbereich des § 93 InsO zum Schutz der Intere s - sen der Glubigergesamtheit ausdehnen wollen (Bork NZI 2002, 362, 366; Kesseler ZInsO 2002, 549, 554; Oepen, Massefremde Masse [1999] S. 147 ff; Pelz, Die Gesellschaft brgerlichen Rechts in der Insolvenz [1999] S. 84 ff; wohl auch HK-InsO/Eickmann, 2. Aufl. § 93 Rn. 3), hlt der erkennende Senat nicht fr tragf hig. - 7 - a) Die Vorschrift des § 171 Abs. 2 HGB bezieht sich allein auf die A n - sprche aus der gesetzlichen Auûenhaftung der Kommanditisten. Als im Ra h - men der Diskussion zur Reform des Insolvenzrechts Überlegungen einsetzten, die Einziehungsbefugnis des Verwalters auf die unbeschrnkt haftenden G e - sellschafter zu erweitern, wurde der Vorschlag unterbreitet, auch die Forderu n - gen aus Brgschaften und vergleichbaren persnlichen Verpflichtungen der Gesellschafter zur Masse zu ziehen (Karsten Schmidt, Verhandlungen des 54. Deutschen Juristentages, Gutachten D 47 f; vgl. auch ders. JZ 1985, 301, 303 f). Schon die Kommission fr Insolvenzrecht hat sich intensiv mit der Frage einer Zuweisung von Mithaftungsansprchen gegen die Gesellschafter an die Insolvenzmasse befaût und die Auffassung vertreten, dies komme nur in B e - tracht, wenn ein Gesellschafter oder Organmitglied den Haftungstatbestand gegenber allen Gesellschaftsglubigern verwirklicht habe. Ansprche einze l - ner Glubiger, insbesondere aus rechtsgeschftlicher Verpflichtung oder u n - erlaubter Handlung, htten die Funktion, nur die Verluste des jeweiligen A n - spruchsinhabers gegenber der Gesellschaft auszugleichen, und knnten d a - her nicht der Insolvenzmasse zugeordnet werden (Bundesministerium der J u - stiz, Erster Bericht der Kommission fr Insolvenzrecht 1985, Begrndung zu Leitsatz 6.2, S. 446 ff). Die weitere Entwicklung der Gesetzgebung liefert ke i - nen Hinweis dafr, daû spter in Abweichung von jener Entschlieûung eine Erweiterung in dem von Karsten Schmidt ursprnglich vorgeschlagenen U m - fang in Erwgung gezogen worden ist. Die Begrndung des Regierungsen t - wurfs bezieht sich lediglich auf die §§ 128, 171 HGB und erwhnt eigenstnd i - ge persnliche Haftungsverpflichtungen des Gesellschafters nicht. Da dem Gesetzgeber die rechtliche Problematik bekannt war, kann schon aus diesem Grunde der Begriff der persnlichen Haftung eines Gesellschafters fr die Ve r - bindlichkeiten der Gesellschaft, wie ihn § 93 InsO verwendet, nur in dem g e - - 8 - mû § 128 S. 1 HGB geltenden, allein die generelle gesetzliche Haftung b e - treffenden Si n ne verstanden werden. b) Dies erscheint auch systemgerecht. Die Einbeziehung von Haftung s - ansprchen gegen Gesellschafter, deren Rechtsgrund auûerhalb der §§ 128 ff, 161 ff HGB liegt, in den Geltungsbereich des § 93 InsO htte zur Folge, daû solche persnlichen schuldrechtlichen Ansprche gegen die Gesellschafter fr den Glubiger nahezu nutzlos wren. Brgschaften und vergleichbare Ve r - pflichtungen erweisen ihren Wert in der Regel erst dann, wenn der Haup t - schuldner insolvent wird. Kann der Glubiger den Gesellschafter whrend des Insolvenzverfahrens aus solchen persnlichen Verpflichtungen nicht in A n - spruch nehmen, so steht er sich regelmûig im wirtschaftlichen Ergebnis ebe n - so, wie wenn er sich mit der gesetzlichen Haftung begngt htte. Es ist anz u - nehmen, daû der Wille, persnliche Schuldverpflichtungen der Gesellschafter - entgegen dem bisher geltenden Recht - in so lcher Weise zu entwerten, im Gesetz deutlich zum Ausdruck gebracht worden wre, wenn der Gesetzgeber mit der nunmehr geltenden Regelung eine solche Wirkung bezweckt htte. A n - haltspunkte dafr fehlen jedoch. Im Gegenteil bestimmt § 254 Abs. 2 Satz 1 InsO, daû nach rechtskrftiger Besttigung des Insolvenzplans die Rechte der Insolvenzglubiger gegen Mitschuldner und Brgen des Schuldners durch den Plan nicht berhrt werden, vielmehr ebenso zu behandeln sind wie Rechte an Gegenstnden, die nicht zur Insolvenzmasse gehren. Fr die Restschuldb e - freiung enthlt § 301 Abs. 2 InsO eine entsprechende Vorschrift. Dies macht zustzlich deutlich, daû die durch § 93 InsO begrndete Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters ber die kraft gesetzlicher Akzessoriett entstehenden Haftungsansprche nicht hinausgeht (ebenso Blersch, aaO; MnchKomm- I n sO/Brandes, aaO Rn. 1; Schmidt/Bitter, aaO). - 9 - c) Aus Grnden der Glubigergleichbehandlung mag es wnschenswert sein, im erffneten Insolvenzverfahren auch die aus einer persnlichen Ve r - pflichtung des Gesellschafters herrhrenden Haftungsansprche der alleinigen Einziehungsbefugnis des Verwalters zu unterstellen. Es trifft auch zu, daû die Gesellschaftsglubiger ohne eine solche Übertragung die Mglichkeit haben, durch persnliche Vereinbarungen mit den Gesellschaftern die Wirkungen des § 93 InsO zu umgehen. Das rechtfertigt jedoch keine ausdehnende Anwendung der Vorschrift im Wege der Analogie - mit der Folge eines betrchtlichen Ei n - griffs in die der Privatautonomie unterstehenden Mglichkeit, Sicherungsg e - schfte abzuschlieûen -, weil die gesetzliche Regelung unter keinem Gesicht s - punkt eine planwidrige Lcke enthlt. 3. Der Anspruch, der hier durch die Eintragung der Sicherungshypothek gesichert wurde, beruht auf dem von § 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 HGB unabh n - gigen Rechtsgrund der §§ 34, 69 AO. Die Geschftsfhrer einer Kommanditg e - sellschaft haben deren steuerliche Pflicht zu erfllen; gibt es keinen G e - schftsfhrer, trifft diese Verpflichtung die persnlich haftenden Gesellschafter (§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AO). Diese Personen haften gemû § 69 AO, s o - weit Ansprche aus dem Steuerschuldverhltnis infolge vorstzlicher oder grob fahrlssiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht ausgeglichen we r - den. Dabei handelt es sich um einen eigenstndigen abgabenrechtlichen Ha f - tungstatbestand, der besondere, den handelsrechtlichen Normen fremde Merkmale - vorstzliche oder grob fahrlssige Verletzung steuerrechtlicher Pflichten - enthlt und auch inhaltlich abweichend ausgestaltet ist, weil im Ve r - hltnis zu anderen Gesellschaftsverbindlichkeiten der Grundsatz der anteiligen Tilgung gilt (vgl. dazu Klein/Rsken, AO 7. Aufl. § 69 Rn. 23 ff). Da § 69 AO - 10 - somit gerade nicht eine lediglich verfahrensrechtliche Regelung enthlt, kann die Durchsetzung des aus dieser Vorschrift folgenden Anspruchs - entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung (Kling ZIP 2002, 881, 882 f) - nicht mit Erwgungen zur Konkurrenz von Insolvenz- und Steuerrecht ausgeschlossen werden. Wegen der Besonderheiten des steuerrechtlichen Anspruchs verneint selbst ein Teil derjenigen Vertreter des Schrifttums, die eine analoge Anwe n - dung des § 93 InsO auf Brgschaften befrworten, die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters; denn der bei vertraglichen Vereinbarungen bedeu t - same Umgehungsgedanke greift hier nicht durch (vgl. Oepen ZInsO 2002, 162, 169 f). III. Da die auf §§ 69, 34 AO gesttzte Haftung eine Sonderverbindung zw i - schen der Beklagten und dem persnlich haftenden Gesellschafter der Schul d - nerin begrndet, ist die Eintragung der Sicherungshypothek rechtmûig erfolgt. Die Beklagte hat den zur Ablsung dieses Rechts geleisteten Betrag nicht o h - ne Rechtsgrund erhalten. Folglich hat der Senat in der Sache selbst zu en t - scheiden und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzuste l - len. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Raebel
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