BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 265/03 Verk374ndet am: 24. Oktober 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 24. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. M374ller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Juli 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte hat im Wege der Hilfswiderklage R374ckzahlung ausgereichter Darlehen verlangt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Der Kl344ger, ein damals 28-j344hriger Drucker und seine Ehefrau, ei-ne damals 25-j344hrige Hotelfachfrau, wurden im Jahr 1999 von einem f374r die H. GmbH t344tigen Vermittler geworben, 2 - 3 - zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in O. zu erwerben. Mit notarieller Erkl344rung vom 29. September 1999 unterbreiteten sie der U. GmbH & Co. KG ein entsprechen-des Kaufangebot, an das sie drei Monate gebunden waren, und unter-schrieben am selben Tag zur Finanzierung des Kaufpreises einen Darle-hensvertrag 374ber 186.000 DM mit der L-Bank , vertreten durch die beklagte Bausparkasse. Die-ser sollte als tilgungsfreies "Vorausdarlehen" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparvertr344ge 374ber je 93.000 DM dienen. Der Darlehensvertrag, dem eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haust374rwider-rufsgesetz beigef374gt war, enth344lt unter anderem folgende Bedingungen: 3 "247 2 Kreditsicherheiten Die in 247 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: 205 Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse 374ber 186.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. 205 Die Bausparkasse ist berechtigt, die ihr f374r das be-antragte Darlehen einger344umten Sicherheiten f374r die Gl344ubigerin treuh344nderisch zu verwalten oder auf sie zu 374bertragen. 205 - 4 - 247 5 besondere Bedingungen f374r Vorfinanzierungen 205 Die Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/vertr344ge abl366sen, sobald Umst344nde eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a bis e ge-regelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das bestehende Vertragsverh344ltnis eintritt. 205" Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte Schuldurkunde der Beklagten enth344lt in Nr. 11 b) folgende Regelung: 4 "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenw344rtigen und k374nftigen Forderungen der Gl344ubigerin gegen den Darlehensneh-mer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-lehensnehmer begr374ndet sind; 205" Mit notarieller Urkunde vom 6. Oktober 1999 wurde zugunsten der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld 374ber 186.000 DM zuz374glich 12% Jahreszinsen bestellt. Gem344337 Ziffer V. der Urkunde 374ber-nahmen die Kl344ger die pers366nliche Haftung f374r die Zahlung des Grund-schuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen. 5 Die Kl344ger widerriefen ihre auf den Abschluss des vertragsgem344337 ausgezahlten Vorausdarlehens gerichteten Willenserkl344rungen mit Schreiben vom 10. Mai 2002 unter Hinweis auf 247 1 HWiG. Nachdem sie ihren Zahlungsverpflichtungen in der Folge nicht mehr nachkamen, k374n-digte die L-Bank den Darlehensvertrag und trat ihre Anspr374che an die Beklagte ab, die die Zwangsvollstreckung betreibt. Mit der Vollstre-ckungsgegenklage wenden sich die Kl344ger gegen ihre pers366nliche Inan- 6 - 5 - spruchnahme aus der notariellen Urkunde vom 6. Oktober 1999. Die Be-klagte hat hilfswiderklagend die R374ckzahlung des geleisteten Nettokre-ditbetrages zuz374glich Zinsen beantragt. 7 Das Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben, die Kl344ger aber auf die Hilfswiderklage der Beklagten zur Zahlung verur-teilt. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Parteien haben keinen Erfolg gehabt. Der erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwer-de der Kl344ger zur374ckgewiesen, auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hingegen die Revision zugelassen, mit der die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Vollstreckungsgegenklage weiter verfolgt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Die Vollstreckungsgegenklage sei begr374ndet, weil die Forderun-gen, wegen derer die Beklagte vollstrecke, nicht von der Unterwerfungs-erkl344rung umfasst seien. Die Beklagte betreibe die Vollstreckung aus abgetretenem Recht der L-Bank, die Unterwerfung der Kl344ger unter die 10 - 6 - Zwangsvollstreckung sei hingegen nur wegen eigener Forderungen der Beklagten erfolgt. Solche existierten nicht. Die Hilfswiderklage sei be-gr374ndet, weil die Beklagte nach K374ndigung des Darlehensvertrags aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf R374ckzahlung der Darlehensva-luta habe. Dem k366nnten die Kl344ger kein Leistungsverweigerungsrecht entgegen halten, ohne dass es darauf ankomme, ob sie den Vertrag wirksam nach dem Haust374rwiderrufsgesetz widerrufen h344tten. Die Rege-lung des 247 9 VerbrKrG f374r verbundene Gesch344fte finde auf Realkredite wegen 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung. Auch ein Einwen-dungsdurchgriff nach 247 242 BGB scheide aus. Anspr374che der Kl344ger aus Aufkl344rungsverschulden habe das Landgericht zu Recht nicht gepr374ft, weil der entsprechende Vortrag der Kl344ger sich erst in einem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz befinde. Eine Ber374cksichtigung in der Berufungsinstanz scheide nach 247 531 Abs. 2 ZPO aus. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung im entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der gegebenen Begr374ndung durfte das Berufungs-gericht der Vollstreckungsgegenklage der Kl344ger nicht stattgeben. 11 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sichert die Grundschuld nebst pers366nlicher Haftungs374bernahme und Vollstre-ckungsunterwerfungserkl344rung der Darlehensnehmer nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparvertr344ge auszureichenden Darlehen der Beklagten, sondern auch die durch Abtretung erworbenen Anspr374che aus dem "Vorausdarlehen" der L-Bank. Dies hat der erkennende Senat be- 12 - 7 - reits in mehreren ebenfalls die Beklagte betreffenden F344llen, denen die-selbe Finanzierungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begr374ndet (BGH, Senats-urteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 14 ff., f374r BGHZ vorgese-hen). Die dortigen Ausf374hrungen gelten im vorliegenden Fall entspre-chend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 6. Oktober 1999 eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zu-grunde. Aus dem von den Kl344gern mit der L-Bank geschlossenen Darle-hensvertrag geht hervor, dass die zugunsten der Beklagten zu bestellen-de Grundschuld alle aus den beiden Kreditverh344ltnissen resultierenden Anspr374che sichern sollte. Diese urspr374ngliche Sicherungsabrede wird durch den am 31. Oktober 2002 geschlossenen Abtretungsvertrag (247 398 BGB) nicht ber374hrt, durch den die Beklagte selbst Darlehensgl344ubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des Treuhandvertrages auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserwei-ternden pers366nlichen Sicherheiten wurde. Ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen F344llen ergibt sich die urspr374ngliche Treuhandab-rede zwischen der Beklagten und der L-Bank ohne weiteres aus dem Darlehensvertrag. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forde-rung aus dem Vorausdarlehen sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldurkunde. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, 374bliche Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf k374nftige Forderun-gen ist f374r den Vertragsgegner weder 374berraschend noch unangemessen (247247 3, 9 AGBG), sofern es sich um Forderungen aus der bankm344337igen 13 - 8 - Gesch344ftsverbindung handelt. Dass grunds344tzlich nicht nur origin344re, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankm344337igen Gesch344ftsver-bindung zugerechnet werden k366nnen, ist h366chstrichterlich seit langem anerkannt (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Um-druck S. 8). F374r die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungs-urkunde vereinbarte pers366nliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwer-fung gilt nichts Abweichendes. Vielmehr teilen in F344llen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprechen und die diesbez374gliche Unterwer-fung der Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Sicherungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8). 14 III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nach dem gegenw344rti-gen Sach- und Streitstand nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 15 1. Die Kl344ger k366nnen sich danach gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Ab-schluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserkl344rungen nach 247 1 Abs. 1 HWiG berufen. 16 - 9 - - 10 - a) Es fehlt bereits an Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Kl344ger durch eine Haust374rsituation im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden sind. 17 18 b) Ungeachtet dessen erstreckt sich die Haftungs374bernahme im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehens auch auf R374ckzahlungs-anspr374che der Beklagten, die in diesem Fall gem344337 247 3 Abs. 1 HWiG entstehen. aa) Bei wirksamem Widerruf hat der Darlehensgeber gegen die Darlehensnehmer gem344337 247 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstat-tung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen markt374bli-che Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847). Dieser R374ckgew344hranspruch wird angesichts der weiten Si-cherungszweckerkl344rung ebenfalls durch die pers366nliche Haftungs374ber-nahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert (BGH, Senats-urteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, jew. m.w.Nachw.). 19 bb) Wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung der Hilfswiderklage der Beklagten zutreffend ausgef374hrt hat, ist der Darle-hensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie auch zur R374ckzahlung des 20 - 11 - Kapitals gem344337 247 3 HWiG verpflichtet und kann die finanzierende Bank nicht unter Hinweis auf 247 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobilie mit der Begr374ndung verweisen, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Gesch344ft (Senat, BGHZ 152, 331, 337 und Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66). 247 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditvertr344ge, die zu f374r grund-pfandrechtlich abgesicherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt wor-den sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Um einen solchen Kredit handelt es sich bei dem im Streit stehen-den Darlehen. Dass entgegen der Auffassung der Kl344ger die treuh344nde-risch gehaltene Grundschuld nebst pers366nlicher Vollstreckungsunterwer-fung eine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist, und dass dies auch f374r die vorliegenden F344lle von Zwi-schenfinanzierungen gilt, hat der Senat f374r einen die selbe Finanzie-rungskonstruktion und die selbe Beklagte betreffenden Fall mittlerweile entschieden und im Einzelnen begr374ndet (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 23 f., f374r BGHZ vorgesehen). 21 cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungs-durchgriff nach den aus 247 242 BGB hergeleiteten Grunds344tzen der Rechtsprechung zum verbundenen Gesch344ft verneint. Ein R374ckgriff auf 22 - 12 - den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgesch344ft ent-wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-setz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.). 23 dd) Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass diese Rechtsprechung - anders als die Kl344ger gemeint haben - kei-nen Versto337 gegen Gemeinschaftsrecht darstellt. Wie der erkennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 26 ff., f374r BGHZ vorgesehen) im Einzelnen ausgef374hrt hat, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Ber374ck-sichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaf-ten vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdr374cklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haust374rgesch344fterichtlinie") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen R374ckzahlung der Darlehensvaluta zuz374glich markt374blicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem f374r die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschlie337lich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verk344ufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit best344tigt worden. 24 - 13 - Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, steht dem aus 247 3 HWiG folgenden R374ckzah-lungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die Haust374rgesch344fterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu sch374tzen ist, die er im Falle einer ordnungsge-m344337en Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank h344tte vermeiden k366nnen (hierzu im Einzelnen: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 28 ff., f374r BGHZ vorgesehen). 25 2. Die Kl344ger k366nnen sich gegen die Zwangsvollstreckung nicht mit Erfolg auf einen ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch berufen, den sie dem Anspruch der Beklagten entgegen halten k366nnten. 26 a) Die Voraussetzungen f374r eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufkl344rungspflicht hat das Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei verneint. Das dazu in einem vom Landgericht nicht nachgelassenen Schriftsatz enthaltene Vorbringen der Kl344ger hat das Berufungsgericht nach 247 531 Abs. 2 ZPO zu Recht nicht ber374cksich-tigt. Abgesehen davon ist der Vortrag der Kl344ger zu der angeblichen T344uschung 374ber die erzielbare Miete - entgegen ihrer in der Revisions-verhandlung zum Ausdruck gekommenen Auffassung - ersichtlich un-schl374ssig, da er sich auf ein anderes Objekt, n344mlich auf das Objekt in Br. bezieht, die Kl344ger aber eine Wohnung in O. erworben haben. 27 - 14 - b) Auf der Grundlage des gegenw344rtigen Sach- und Streitstandes stellt sich das angefochtene Urteil auch nicht deshalb als richtig dar, weil den Kl344gern lediglich eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucher-kreditgesetz und damit keine solche im Sinne des 247 2 HWiG erteilt wor-den ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, Umdruck S. 18 ff., f374r BGHZ vorgesehen) kommt ein Schadensersatzanspruch wegen einer unterbliebenen, dem Haust374rwiderrufsgesetz entsprechenden Widerrufs-belehrung nur in solchen F344llen in Betracht, in denen die Darlehensneh-mer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht an den Kaufvertrag gebunden waren (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, f374r BGHZ vorgesehen). Hiervon kann im Streitfall nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil die Kl344ger ihr bindendes notarielles Kaufangebot und den Darlehensver-trag am selben Tag unterschrieben haben. 28 Der Belehrungsversto337 muss ferner auf einem Verschulden der finanzierenden Bank - insbesondere einem vom Berufungsgericht festzu-stellenden verschuldeten Rechtsirrtum - beruhen (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, Umdruck S. 18 f., f374r BGHZ vorge-sehen). Einer verschuldensunabh344ngigen Haftung stehen wesentliche Grunds344tze des nationalen Haftungsrechts entgegen, insbesondere der in 247 276 Abs. 1 BGB a.F. verankerte allgemeine Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten be-steht. Zwar erm366glichte die Vorschrift des 247 276 Abs. 1 BGB a.F. auch eine verschuldensunabh344ngige Haftung, sofern "ein anderes bestimmt war". F374r eine solche Bestimmung, die sich aus dem Gesetz, den ver- 29 - 15 - traglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des Schuldverh344ltnisses er-geben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Ge-f344hrdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die f374r einzelne, n344her um-schriebene Tatbest344nde normierten Gef344hrdungshaftungen stellen spe-zielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von sich aus erweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f., 234; 114, 238, 240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168). Dar374ber hinaus m374sste f374r den Fall der Annahme eines solchen Verschuldens die Schadensurs344chlichkeit des Belehrungsversto337es fest-stehen (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, Umdruck S. 19 f., f374r BGHZ vorgesehen). Es gen374gt nicht, dass die Kl344ger bei ordnungsgem344337er Belehrung die M366glichkeit gehabt h344tten, mit dem Wi-derruf des Darlehensvertrages auch Risiken des Anlagegesch344ftes zu vermeiden. Dies w344re mit dem Grundprinzip des nationalen Schadenser-satzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Scha-dens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenversto337 urs344chlich zur374ckzuf374hren ist, schlechthin unvereinbar (siehe bereits Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, f374r BGHZ vorgesehen). Die Kl344ger m374ssten vielmehr konkret nachweisen, dass sie den Darlehensvertrag bei ordnungsgem344337er Belehrung tats344chlich wider-rufen und die Anlage nicht get344tigt h344tten. Auf die so genannte Vermu-tung aufkl344rungsrichtigen Verhaltens k366nnen sich die Kl344ger, anders als etwa das Oberlandesgericht Bremen (WM 2006, 758, 766 f.) gemeint hat, nicht st374tzen. Diese Vermutung setzt voraus, dass es f374r sie bei Beleh-rung 374ber ihr Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte M366glichkeit der Reaktion gab (vgl. BGHZ 160, 58, 66 m.w.Nachw.). Davon kann hier in- 30 - 16 - des nicht ausgegangen werden, da nichts daf374r ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks von den Kl344gern innerhalb der einw366chigen Widerrufsfrist erkannt worden w344ren (vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.; OLG M374nchen NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth WM 2004, 1505, 1509). IV. Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien Ge-legenheit zum erg344nzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen wei- 31 - 17 - teren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines m366glichen Scha-densersatzanspruchs der Kl344ger aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung zu treffen haben. Nobbe M374ller Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 25.02.2003 - 7 O 2431/02 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.07.2003 - 13 U 52/03 -
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