BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 265/04 Verk374ndet am: 15. November 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ AGBG 247 9 Bl Klauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen von Kreditinstituten, nach denen Zahlungsverkehrsauftr344ge eines an der elektronischen Kontof374hrung teilnehmenden Unternehmers ausschlie337lich anhand der numerischen An-gaben bearbeitet werden, sind wirksam. BGH, Urteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 15. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Rich-terin Mayen f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Juni 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende GmbH nimmt den beklagten Insolvenzverwalter auf R374ckzahlung eines 334berweisungsbetrages in Anspruch. 1 Die Kl344gerin unterh344lt bei der L.-bank (L. ) ein Girokonto und nimmt aufgrund einer Vereinbarung vom No-vember 1996, der die Sonderbedingungen f374r Datenfern374bertragung zugrunde liegen, an der elektronischen Kontof374hrung teil. Am 26. August 2 - 3 - 2002 erteilte die Kl344gerin der L. im Wege der Datenfern374bertragung 334berweisungsauftr344ge in H366he von 153.514,70 200 und 181.888 200. Als 334berweisungsempf344nger gab sie die Z. GmbH, Ze. , und als Empf344ngerkonto ein Konto bei der D. Bank in Le. an. Dieses Konto war nicht f374r die Z. GmbH, sondern f374r die ZE. GmbH eingerichtet worden und wurde seit der Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens 374ber deren Verm366gen und der Bestellung des Beklagten zum Insol-venzverwalter am 1. M344rz 2001 nicht mehr genutzt. Die L. 374bermittelte der D. Bank die 334berweisungsdaten. Diese schrieb den 334berweisungsbetrag dem angegebenen Konto gut. Mit Schreiben vom 30. August 2002 bat der Gesch344ftsf374hrer der Z. GmbH den Beklagten, die eingegangenen Zahlungen einzuziehen und ihre Verrechnung mit ihm abzustimmen. Nach Vorlage dieses Schreibens 374berwies die D. Bank auf Anweisung des Beklagten die 374berwie-senen Betr344ge auf ein Anderkonto des Beklagten bei einem anderen Kreditinstitut. 3 Die Kl344gerin hat vorgetragen, die 334berweisung in H366he von 181.888 200 und die Angabe der Nummer eines Kontos der Insolvenz-schuldnerin beruhten auf einem Versehen. Sie habe lediglich 153.514,70 200 geschuldet, und zwar der Z. GmbH. Der Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, die Z. GmbH habe gegen die Kl344gerin Anspr374che in H366he der 374berwiesenen Betr344ge und gegen-374ber der Insolvenzschuldnerin dar374ber hinausgehende Verbindlichkeiten gehabt. 4 - 4 - Die Klage auf Zahlung von 181.888 200 nebst Zinsen ist in den Vor-instanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Der Kl344gerin stehe gegen den Beklagten keine Leistungskondiktion gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil zwischen den Parteien kein Leistungsverh344ltnis bestanden habe. Die Kl344gerin habe an die Z. GmbH, aber nicht an die Insolvenzschuldnerin oder den Be-klagten leisten wollen. Auch wenn die Bank berechtigt gewesen sei, den 334berweisungsauftrag nach den numerischen Angaben abzuwickeln, ste-he die Kontonummer als Synonym f374r den Kontoinhaber. 8 Eine Nichtleistungskondiktion gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine irrt374mliche 334berweisung an einen anderen als den im 334berweisungsauftrag bezeichneten Empf344nger 9 - 5 - sei ein Unterfall der von Anfang an fehlenden Anweisung. Da eine solche 334berweisung dem 334berweisenden nicht als Leistung an den Empf344nger zugerechnet werden k366nne, vollziehe sich der Bereicherungsausgleich unmittelbar zwischen der Bank und dem Empf344nger. Dies gelte auch, wenn die Bank nicht zu einer Kontoanruf-Pr374fung verpflichtet sei, diese im Einzelfall aber geboten und die 334berweisung deshalb nicht mehr vom 334berweisungsauftrag gedeckt sei. Die Kl344gerin habe auf eine Kontoanruf-Pr374fung verzichtet. Nach Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen f374r Datenfern374bertragung, die in den Girovertrag zwischen der Kl344gerin und der L. einbezogen worden seien, seien die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftra-ges eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt, die Bearbeitung aus-schlie337lich anhand der vom 334berweisenden angegebenen Kontonummer des Empf344ngers und der Bankleitzahl der Empf344ngerbank vorzunehmen. Darin liege keine unangemessene Benachteiligung des Kunden gem344337 247 9 AGBG. 10 Gleichwohl habe die 334berweisung nicht so ausgef374hrt werden d374r-fen. Ungeachtet der grunds344tzlichen Entbindung von der Kontoanruf-Pr374fung habe die Empf344ngerbank pr374fen m374ssen, ob die im 334berwei-sungsauftrag angegebene Kontonummer des Empf344ngers belegt sei. Diese Pr374fung habe im vorliegenden Fall Anlass zu weiterer Pr374fung ge-geben. Der Girovertrag f374r das Konto und damit die Pflicht der Bank zur Entgegennahme von Zahlungseing344ngen seien mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. Die Bank habe zwar danach eingehende Betr344ge gutschreiben d374rfen. Dabei habe sie aber eine Warnpflicht ge-gen374ber dem 334berweisenden gehabt. Angesichts dieser Besonderheiten, 11 - 6 - die sich aus der Kontonummer erg344ben, habe die Empf344ngerbank den Auftrag nicht mehr allein anhand der Kontonummer ausf374hren d374rfen. Vielmehr sei eine Kontoanruf-Pr374fung geboten gewesen, bei der die Di-vergenz zwischen Kontonummer und Empf344ngerbezeichnung aufgefallen w344re. Ob ein unmittelbarer Bereicherungsausgleich zwischen Bank und Zahlungsempf344nger ausgeschlossen sei, wenn die Zahlung sich aus der Sicht des Empf344ngers als Leistung des 334berweisenden darstelle, bed374rfe keiner Entscheidung. F374r den Beklagten sei die 334berweisung auf das Konto der Insolvenzschuldnerin offenkundig eine Fehlzahlung gewesen. 12 Ein Bereicherungsanspruch der Kl344gerin scheitere jedenfalls dar-an, dass bei ihr keine Verm366gensminderung eingetreten sei. Falls auch der L. ein Fehler bei der Abwicklung des 334berweisungsauftrages an-zulasten sei, stehe ihr kein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Kl344-gerin zu. Liege der Fehler allein bei der D. Bank, habe diese kei-nen Verg374tungsanspruch und m374sse die ungerechtfertigt erlangte De-ckung an die L. herausgeben. Diese wiederum sei der Kl344gerin zur Herausgabe der Deckung, zumindest zur Abtretung ihres Anspruches gegen die D. Bank, verpflichtet. 13 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht eine Leistungskondiktion 14 - 7 - gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. Zwischen den Parteien besteht ein Leistungsverh344ltnis. 15 1. Durch die ordnungsgem344337e Ausf374hrung eines 334berweisungsauf-trages oder 334berweisungsvertrages erbringt die 334berweisungsbank eine Leistung, d.h. eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Verm366gens, an den 334berweisenden, der seinerseits den 334berweisungs-betrag an den 334berweisungsempf344nger leistet (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 m.w.Nachw.). Eine Leistung des 334berweisenden an den 334berweisungsempf344nger setzt allerdings ei-nen wirksamen 334berweisungsauftrag voraus. Daran fehlt es, wenn die 334berweisung irrt374mlich an einen anderen als den im 334berweisungsauf-trag bezeichneten Empf344nger ausgef374hrt wird. Der 334berweisende hat eine in dieser Weise fehlgehende Zahlung nicht veranlasst und muss sie sich nicht als eigene Leistung an den Empf344nger zurechnen lassen (BGHZ 66, 372, 375 und Urteil vom 9. M344rz 1987 - II ZR 238/86, WM 1987, 530 f.). 2. Im vorliegenden Fall ist der Kl344gerin die 334berweisung auf das ehemalige Konto der Insolvenzschuldnerin als Leistung zuzurechnen. Sie hat in ihrem 334berweisungsauftrag zwar die Z. GmbH als Empf344ngerin, zugleich aber zur Bezeichnung des Empf344ngerkontos die Nummer eines Kontos der Insolvenzschuldnerin angegeben. 16 a) F374r die Bearbeitung des 334berweisungsauftrages durch die L. war nicht die Empf344ngerbezeichnung, sondern die Kontonummer ma337gebend. 17 - 8 - aa) Dies ergibt sich aus Abschnitt V Nr. 5 der zwischen der Kl344ge-rin und der L. vereinbarten Sonderbedingungen f374r Datenfern374ber-tragung. Danach hat der Kunde neben der Bankleitzahl des endbeg374ns-tigten Kreditinstituts die Kontonummer des Empf344ngers zutreffend an-zugeben. Weiter hei337t es: "Die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrs-auftrages eingeschalteten Kreditinstitute sind berechtigt, die Bearbeitung ausschlie337lich anhand dieser numerischen Angaben vorzunehmen. Feh-lerhafte Angaben k366nnen Fehlleitungen des Zahlungsverkehrsauftrages zur Folge haben. Sch344den und Nachteile, die hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Kunden." Danach hat die L. den 334berweisungsauftrag der Kl344gerin ordnungsgem344337 ausgef374hrt, indem sie die von der Kl344gerin 374bermittelten Daten unver344ndert weitergegeben hat. Sie war der Kl344gerin nicht verpflichtet, der D. Bank als Empf344ngerbank die Verpflich-tung aufzuerlegen, vor der Gutschrift einen Kontonummer-Namensver-gleich durchzuf374hren. In der Vereinbarung, dass 334berweisungsauftr344ge ausschlie337lich anhand der numerischen Angaben zu bearbeiten sind, ist ein Verzicht auf einen Kontonummer-Namensvergleich durch die Emp-f344ngerbank zu sehen. Ein Wirtschaftsunternehmen, das, wie die Kl344ge-rin, am beleglosen Verfahren der Datenfern374bertragung teilnimmt, w344hlt dieses Verfahren aus Kosten- und Rationalisierungsgr374nden. Es wei337 und erkl344rt sich konkludent damit einverstanden, dass 334berweisungsauf-tr344ge nur anhand der elektronisch gespeicherten numerischen Angaben ausgef374hrt werden (Hellner WuB I D 1.-5.02). Von ihm erteilte 334berwei-sungsauftr344ge sind deshalb so zu verstehen, dass nur die angegebene Kontonummer ma337gebend ist (G366337mann, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 52 Rdn. 15; Hellner/Escher-Weingart, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/172). Sie 18 - 9 - steht als Synonym f374r den 334berweisungsempf344nger (OLG Karlsruhe ZIP 2004, 1900, 1902; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 16). 19 bb) Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen f374r Datenfern374ber-tragung h344lt der Inhaltskontrolle nach dem gem344337 Art. 229 247 5 EGBGB anzuwendenden AGBG stand. Da die Kl344gerin die Vereinbarung mit der L. als Unternehmerin im Sinne des 247 14 Abs. 1 BGB in Aus374bung ihrer gewerblichen T344tigkeit geschlossen hat, sind die 247247 10 und 11 AGBG nicht anwendbar (247 24 Satz 1 AGBG). Eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende, unangemessene Benachteiligung der Kl344gerin im Sinne des 247 9 Abs. 1 AGBG liegt auch unter Ber374cksichti-gung des Transparenzgebots nicht vor (vgl. OLG K366ln WM 1990, 1963 f.; Hellner WuB I D 1.-5.02; G366337mann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 52 Rdn. 15; a.A. OLG Jena WM 2001, 2005, 2007). In Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen f374r Datenfern-374bertragung wird unmissverst344ndlich darauf hingewiesen, dass alle in die Abwicklung des 334berweisungsauftrags eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt sind, die Bearbeitung ausschlie337lich anhand der numerischen Angaben vorzunehmen und Fehlleitungen als Folgen fehlerhafter Anga-ben zu Lasten des Kunden gehen. Dieser hat es selbst in der Hand, die richtige Kontonummer anzugeben. Au337erdem hat die Kl344gerin als Wirt-schaftsunternehmen das Verfahren der Datenfern374bertragung gezielt gew344hlt, um die damit verbundene Rationalisierung und Kostenersparnis zu nutzen. Zur Erreichung dieser Vorteile ist eine Rationalisierung auch bei der Empf344ngerbank durch Verzicht auf den Kontonummer-Namensvergleich erforderlich. Die Nutzung der Datenfern374bertragung durch Unternehmen im Sinne des 247 14 Abs. 1 BGB ist deshalb anders zu beurteilen als online (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank- - 10 - rechts-Handbuch 2. Aufl. 247 49 Rdn. 19) oder am Selbstbedienungstermi-nal (Hellner WuB I D 1.-5.02) erteilte 334berweisungsauftr344ge von Ver-brauchern im Sinne des 247 13 BGB, bei denen der Kontonummer-Namensvergleich weiterhin stattfindet. 20 b) Auch die D. Bank als Empf344ngerbank hat sich weisungs-gem344337 verhalten. Sie war nicht verpflichtet, einen Kontonummer-Namensvergleich durchzuf374hren, bevor sie den 334berweisungsbetrag dem Konto der Insolvenzschuldnerin, das die von der Kl344gerin angegebene Nummer tr344gt, gutschrieb. aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass Empf344ngerbanken nach der Vereinbarung 374ber die Richtlinien f374r den beleglosen Datentr344-geraustausch (Magnetband-Clearing-Verfahren) vom 2. Januar 1976 zu einem Vergleich zwischen dem Namen des 334berweisungsempf344ngers und dem des Kontoinhabers nicht verpflichtet sind (BGHZ 108, 386, 389). Dasselbe gilt auf der Grundlage der Vereinbarung 374ber den beleg-losen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des In-landszahlungsverkehrs (Clearingabkommen) vom 7. September 1998, das an die Stelle der Vereinbarung vom 2. Januar 1976 getreten ist und im Rechtsverh344ltnis zwischen der L. als 334berweisungsbank und der D. Bank als Empf344ngerbank gilt (Senat, Urteil vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 430, 432). 21 bb) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts nicht deshalb geboten, weil der Girovertrag zwischen der D. Bank und der Insolvenzschuldnerin durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens am 1. M344rz 2001 gem344337 247 115 Abs. 1, 247 116 Satz 1 22 - 11 - InsO beendet worden war und das Konto seitdem nicht mehr genutzt wurde. Auch aufgrund dieses Umstandes war die D. Bank gegen-374ber der L. nicht verpflichtet, einen Kontonummer-Namensvergleich durchzuf374hren und von der Gutschrift auf dem Konto der Insolvenz-schuldnerin abzusehen. Kreditinstitute sind aufgrund Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des am 16. April 1996 in Kraft getretenen Abkommens zum 334berwei-sungsverkehr nicht verpflichtet, von der Gutschrift eines eingegangenen 334berweisungsbetrages abzusehen, wenn der Empf344nger wegen Verm366-genslosigkeit im Handelsregister gel366scht worden ist (Senat BGHZ 144, 245, 249). Dasselbe gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, 374ber das Ver-m366gen des Empf344ngers das Insolvenzverfahren er366ffnet worden ist. Ob, wie das Berufungsgericht meint, die D. Bank aufgrund der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gegen374ber der Kl344gerin eine Warnpflicht hatte, obwohl zur Kl344gerin keine vertragliche Beziehung be-stand (vgl. hierzu Senat BGHZ 144, 245, 250), bedarf keiner Entschei-dung. Die Verletzung einer etwaigen Warnpflicht w374rde allenfalls Scha-densersatzanspr374che der Kl344gerin gegen die D. Bank begr374nden, aber nichts daran 344ndern, dass die D. Bank sich gegen374ber der L. ordnungsgem344337 verhalten hat, der 334berweisungsauftrag der Kl344-gerin weisungsgem344337 ausgef374hrt worden ist und zwischen den Parteien ein Leistungsverh344ltnis bestanden hat. 23 cc) Die Revisionserwiderung wendet gegen die Annahme eines Leistungsverh344ltnisses ohne Erfolg ein, der Beklagte als Leistungsemp-f344nger habe gewusst, dass die Insolvenzschuldnerin keine Anspr374che gegen die Kl344gerin gehabt habe und die 334berweisung deshalb nicht f374r sie bestimmt sein konnte. Das Fehlen einer Verbindlichkeit der Kl344gerin 24 - 12 - gegen374ber der Insolvenzschuldnerin spricht allenfalls f374r die Rechts-grundlosigkeit der Leistung, nicht aber f374r das Fehlen einer Leistung der Kl344gerin. III. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gr374nden als rich-tig dar (247 561 ZPO). 25 1. Der Beklagte hat durch die Leistung der Kl344gerin etwas, n344mlich einen Anspruch aufgrund eines Schuldversprechens bzw. -anerkenntnis-ses der D. Bank gem344337 247247 780 f. BGB in H366he der Klageforde-rung erlangt. Der Girovertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der D. Bank ist zwar durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gem344337 247 115 Abs. 1, 247 116 Satz 1 InsO beendet worden. Die D. Bank war aber in Nachwirkung des Girovertrages befugt, noch eingehen-de 334berweisungsbetr344ge f374r die Insolvenzschuldnerin als ihre ehemalige Kundin entgegenzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. M344rz 1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745 m.w.Nachw.). Dies hat sie durch die Gut-schrift des 374berwiesenen Betrages auf dem ehemaligen Konto der Insol-venzschuldnerin getan. Der Beklagte hat diese Gutschrift entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten. Er hat zwar geltend gemacht, selbst keine Gutschrift erhalten zu haben, aber ausdr374cklich einger344umt, dass die Gutschrift auf einem Konto der Insolvenzschuldnerin erfolgt ist. Dementsprechend wurde im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, festgestellt, dass der von der Kl344gerin erteilte 26 - 13 - Auftrag durch 334berweisung des angegebenen Betrages auf das Konto der Insolvenzschuldnerin ausgef374hrt worden sei. 27 2. Der Beklagte hat den Anspruch gem344337 247247 780 f. BGB nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Kl344gerin ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Kl344gerin hatte gegen374ber der Insol-venzschuldnerin keine Verbindlichkeiten. Ihre Leistung auf einen ver-meintlichen Anspruch der Z. GmbH ist zwar durch den Ge-sch344ftsf374hrer der Z. GmbH mit Schreiben vom 30. August 2002 genehmigt worden. Da diese Leistung somit hinsichtlich eines tats344chlich bestehenden Anspruchs der Z. GmbH gem344337 247 362 Abs. 2, 247 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB Erf374llungswirkung gehabt h344tte, kommt ein solcher Anspruch auch als rechtlicher Grund im Sinne des 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Nach dem Sachvortrag der Kl344gerin stand der Z. GmbH aber 374ber den Betrag von 153.514,70 200 hin-aus kein weiterer Anspruch zu. IV. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsge- 28 - 14 - richt wird festzustellen haben, ob und gegebenenfalls in welcher H366he die Z. GmbH 374ber den Betrag von 153.514,70 200 hinaus einen weiteren Anspruch gegen die Kl344gerin hatte. Nobbe M374ller Joeres Wassermann Mayen Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 05.02.2004 - 8 O 99/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.06.2004 - 5 U 24/04 -
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