BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 265/07 vom 26. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Dr. Gr374neberg und Maihold beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger zu 1) und 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ansicht des Berufungsgerichts, die zu unterstellenden Falschan-gaben im Werbeprospekt seien f374r den Anlageentschluss nicht kausal geworden, erscheint allerdings problema-tisch. Indes scheitert ein Schadensersatzanspruch der Kl344ger gegen die Beklagte daran, dass angesichts der fehlenden Zweckbindung des Darlehens und der nicht er-folgten Abtretung der Fondsbeteiligung nicht von einem verbundenen Gesch344ft ausgegangen werden kann. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344ger zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwer-deverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren be-tr344gt 40.014,12 200. Nobbe M374ller Joeres Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 10.03.2006 - 4 O 115/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 136/06 -
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