BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 265 /1 2 Verkündet am: 10. Oktober 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja E uInsVO Art. 13 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemei n- schaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die A r- beitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt: 1. Ist Art. 13 der Verord nung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 S. 1) anwendbar, wenn die vom Insol venzverwalter angegriffene Auszahlung eines vor der Eröffnung des Insol venzverfahrens gepfändeten Betrags erst nach der Verfahrenser öffnung erfolgt ist? 2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Bezieht sich die Einrede nach Art. 13 EuInsVO auch auf die Verjährungs - , Anfechtungs - und Ausschlussfristen des Wirkungsstatuts (lex causae) der angegriffenen Rechtshandlung? 3. Sofern die zwei te Frage zu bejahen ist: Bestimmen sich auch die für die Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 13 EuInsVO beachtlichen Formvorschriften nach der lex causae oder richten sich diese nach der lex fori concursus? BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 265/12 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2013 durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer , Dr. Pape und die Richterin Möhring be schlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Geric htshof der Europäischen Union we rd en zur Aus - legung des Gemeinsc haftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der E u- ropäischen Uni on (AEUV) folgende Frage n vorgelegt: 1. Ist Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Ins olvenzverfahren (ABl. L 160 S. 1 ) a n- wendbar, wenn die vom Insolvenzverwalter angegriffene Au s- zahlung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens g e- pfändet en Betrags erst nach der E röffnung erfolgt ist ? 2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Bezieht sich die Einrede nach Art. 13 EuInsVO auch auf die Verjährungs - , Anfec h- tungs - und Ausschlussfristen des Wirkungsstatuts ( lex cau - sae ) der angegriffenen Recht shandlung ? 3 . Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Bestimmen sich auch die für die Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 13 EuInsVO beachtlichen Formvorschriften nach der lex causae oder richten sich diese nach de r lex fori concursus? - 3 - Gründe: I. Die deutsche E . GmbH mit Sitz in T . ( Deutschland ) betrieb e i- nen betrügerischen Autohandel in Form eines Schneeballsystems. Für den ö s- terreichischen Markt bediente sie sich dazu einer Tochtergesellschaft, der ö s- terreichischen A . GmbH (fortan: Schuldnerin) mit Sitz in B . ( Österreich ) . Diese gewann den österreichischen Beklagten als Kunden. Weil der PKW - Kauf wegen Nichterfüllung scheiterte, erwirkte der Beklagte am 17. März 2008 beim Bezirksgericht Bregenz eine n vollstreckbaren Zahlungsb e- fehl gegen die Schuldnerin Am 20. Mai 2008 bewilligte d as Bezirksgericht Bregenz als Vollstreckungsgericht die Fahrnis - und Forderungsexekution, mit der drei Konten der Schuldnerin gepfändet wurden ; die Forderungsexekution ging bei der S . F . am 23. Mai 2008 ein. Auf Eigenantrag vom 13. April 2008 eröffnete das Amtsgericht Raven s- burg mit Beschluss vom 4. August 2008 das Insolvenzverfahren über das Ve r- mögen der Schuldnerin , in welchem nunmehr d ie Klägerin als Insolvenzverwa l- terin bestellt ist . Etwa sieben Monate später, am 17. März 2009 , zahlte die S . F . als Drittschuldnerin aufgrund der Pfändung den streitg e- genständlichen Betrag von 1 damalige Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10. März 2009 mitgeteilt hatte , dass er keine Gegenrechte gegenüber der S . F . geltend m a- chen werde, sich jedoch eine Insolvenzanfechtung vo rbehalte. 1 2 - 4 - Rund zehn Monate nach Insolvenzeröffnung erklär te d amalige Insolvenz - verwalter durch außergerichtliches Schreiben vom 3. Juni 2009 die Insolven z- anfechtung bezüglich der Fahrnis - und Forderungsexekution vom 20. Mai 2008 und der Auszahlung vom 17. März 2009. Mit der am 23. Oktober 2009 zug e- stellten Klage begehrt d ie Kläger in die Rückgewähr des vereinnahmten Betr a- ges zur Masse. D er Beklagte hält die Insolvenzanfechtung nach dem anwen d- baren österreichischen Insolvenzanfechtungsrecht für ausgeschl ossen, weil die Anfechtung nicht binnen ein e s Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mittels Klage geltend gemacht worden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. M it der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Abweisungsbegehren in vollem Umfang weiter. II. Der Erfolg der Re vision hängt von der Auslegung des Art. 13 der Veror d- nung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 S. 1 , fortan: EuInsVO ) ab, wobei fraglich ist, ob die Vorschrift im Streitfall anwendbar ist. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel des B e- klagten ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union einzuholen. 3 4 5 - 5 - 1. Grundsätzlich gilt nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus) für das Insolvenzverfahren und seine Wirkunge n, wobei Art. 4 Abs. 2 Buchst. m EuInsVO klarstellt, dass hieru n- ter auch die Frage der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit von gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen fällt. N ach Art. 13 EuInsVO findet Art. 4 Abs. 2 Buchst. m EuIns VO jedoch keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Han d- lung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass nach dieser lex causae die Handlung in keiner Weise angreifbar ist. a) Auf die Frage der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwir k- samkeit der Auszahlung des streitgegenständlichen Be trags findet somit g rundsätzlich gemäß Art. 4 A bs. 1, Abs. 2 Buchst. m EuInsVO das deutsche Insolvenzrecht Anwendung, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin in Deutschland eröffnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 185/10, BGHZ 190, 364 Rn. 14 ff) . N ach dem m aßgebl i- chen deutschen Recht ist die Rechtshandlung vorliegend nicht anfechtbar . G e- mäß § 129 Abs. 1 der deutschen Insolvenzordnung (fortan: InsO ) können nur Rechtshandlungen angefochten werden, die vor der Eröffnung des Insolven z- verfahrens vorgenommen worde n sin d (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, ZIP 2012, 1517 Rn. 6 mwN). Die Auszahlung des gepfändeten Ko n- toguthabens ist jedoch erst sieben Monate nach d er Verfahrenseröffnung e r- folgt. Allerdings ist das mit der Fahrnis - und Forderungsexek ution am Kont o- guthaben erworbene Pfändungspfandrecht erst nach dem Eigenantrag der 6 7 8 - 6 - Schuldnerin vom 13. April 2008 entstanden und damit gemäß § 88 InsO i m Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden . Die a n- schließend erfolgte Auszahlu ng des gepfänd eten Kontoguthabens ist gemäß § 91 Abs. 1 InsO unwirksam. Der Umstand, dass das Pfandrecht in einem a n- deren Mitgliedstaat bestand und von der Eröffnung des Verfahrens grundsät z- lich nach Art. 5 Abs. 1 EuInsVO nicht berührt wird, steht der Nich tigkeit, A n- fechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit gemäß Art. 5 Abs. 4 EuInsVO grun d- sätzlich nicht entgegen. Der streitgegenständliche Betrag ist folglich dem B e- klagten ohne ein materielle s Befriedigungsrecht ausbezahlt worden , so dass er die Befriedigun g der Masse gegenüber ohne Rechtsgrund erlangt und den a u s- ge zahl ten Betrag gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 1 des Bürger - lichen Gesetzbuchs (fortan: BGB) herauszugeben hat (vgl. BG H, Urteil vom 17. Februar 1982 - I Vb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 28 0; HK - In sO/Kayser, 6. Aufl., § 88 Rn. 42 ; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier , InsO, § 88 Rn. 21; Jaeger/ Eckardt, InsO, § 88 Rn. 60; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010 , § 88 Rn. 19b; Smid in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 88 Rn. 15). Dem steht entgegen der Auffassung der Revision nicht eine Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Auszahlung entgegen. Der vormalige Insolven z- verwalter hatte im Schreiben vom 10. März 2009 lediglich erklärt, dass gege n- über der S . F . keine Gegenrechte hinsichtlich der Forderung s- exekution geltend gemacht werden. Dies ist auch nicht erfolgt. Wollte man eine Zustimmung annehmen, womöglich auch konkludent durch Erhebung der vo r- liegenden Klage, änderte sich am Ergebnis nichts, weil si ch der Bereicherung s- anspruch dann aus § 816 Abs. 2 BGB ergä be (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 8 ff). 9 - 7 - b) D er Beklagte hat sich darauf berufen , dass d ie Auszahlung des strei t- gegenständlichen Betrages nach der lex causae infolge des Ablau fs einer Au s- schlussfrist im Sinne von Art. 13 EuInsVO in keiner We i se angreifbar sei. a a) Das nach Art. 13 EuInsVO kumulativ zu prüfende Recht des Wi r- kungsstatuts der angegriffenen Rechthandlung ist vorliegend das österreich i- sche Recht. Dabei kann of fen bleiben, ob d ie lex causae nach den allgemeinen Kollisionsregeln des Insolvenzeröffnungsstaates ( Duursma - Kepplinger in Duursma - Kepp linger/Duursma/Chalupsky, Europäische I nsolvenzverordnung, Art. 13 Rn. 16 ; HK - InsO/Stephan, 6. Aufl., § 339 Rn. 9 ) oder n ach dem Kollis i- onsrecht des jeweils angerufenen Gerichts (MünchKomm - InsO /Reinhart, 2. Aufl., Art. 13 VO (EG) 1346/2000 Rn. 6 mwN; MünchKomm - BGB/Kindler, 5. Aufl., Art. 13 VO (EG) 1346/2000 Rn. 9) zu ermitteln ist . Nach beiden Ansic h- ten finde n im Streitfall die deutschen Kollisions normen, mithin Ar t. 27, 28 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der bis zum 16. D e- zember 2009 geltenden Fassung (nachfolgend: EGBGB) Anwendung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Vertragspart eien die A n- wendung österreichischen Rechts i n den allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Kaufvertrag gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB vereinbart. Zudem weist d er Vertrag im Sinne von Art. 28 Abs. 1, 2 EGBGB die engsten Verbindungen zu Österreich auf , weshal b das österreichische Recht auch ohne eine entspr e- chende Rechtswahl anwendbar wäre . Da die Schuldnerin als Erbringerin der vertragscharakteristischen Leistung ihren Sitz in Österreich hat, spr echen b e- reits die Vermutung en des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EG BGB für die engste Verbindung zu Österreich. Besondere Umstände, die gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB Anhaltspunkte für eine engere Verbindung zu einem anderen Staat liefern könnten, liegen nicht vor . 10 11 - 8 - b b) Nach den von den Parteien nicht angegriffenen, auf m ehreren Gu t- achten beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist nach dem ma ß- geblichen österreichische n Recht ein Pfändungspfandrecht am Kontoguthaben konkursfest erworben worden, so dass die Auszahlung des streitgegenständl i- chen Betrags mit Rechtsgru nd erfolgt ist . D er Beklagte hat mit der Bewilligung der Fahrnis - und Forderungsexekution ein Pfändungspfandrecht an dem Ko n- togu thaben der Schuldnerin erlangt , als die Bewilligung am 23. Mai 2008 bei der Drittschuldnerin einging. Dabei ist n ach § 11 Abs. 1 der auf den vorliege n- den Zeitraum anwendbaren österreichischen Konkursordnung nach dem Stand von 2008/2009 (öBGBl. I 2007/73, nachfolgend: östKO) von der Konkursfesti g- keit des mit dem Pfändungspfandrecht erworbenen Absonderungsrecht s au s- zugehen , weil es s chon länger als sechzig Tage vor der Konkurseröffnung b e- stand (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 östKO) . Dieser Anspruch des Beklagten auf a b- gesonderte Befriedigung gestattete nach § 48 Abs. 1 östKO eine Auszahlung des gepfändeten Kontoguthabens an ihn . Durch die Au szahlung des gepfänd e- ten Kontoguthabens ist das Pfändungspfandrecht in entsprechender Anwe n- dung des § 469 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch erloschen und somit nicht mehr anfechtbar . Allerdings ist die Auszahlung des Kontoguthabens vom 17. März 2009 nach österreichischem Konkursrecht anfechtbar. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 östKO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlung anfechtbar, durch die ein Konkursgläubiger eine Sicherstellu ng oder Befriedigung erlangt hat, wenn ihm die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste. Die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrags gewährte dem Beklagten zu einem Zeitpunkt eine Befriedigung, als ihm der In solvenzeröf f- nungsantrag aufgrund eines Schreibens des Insolvenzverwalters vom 10. März 12 13 - 9 - 2009 bekannt war. Dabei stellt die im Exekutionsweg erlangte Befriedigung nach österreichischem Konkursrecht eine anfechtbare Rechtshandlung im Si n- ne der Norm dar. Zudem ist die allgemein von § 31 Abs. 1 Nr. 2 östKO vorau s- gesetzte Deckung auf Kosten der Masse (vgl. Buchegger/Koziol/Bollenberger, Österreichisches Insolvenzrecht, 4. Aufl., § 31 Rn. 6) im Streitfall erfüllt. Das erst nach der Insolvenzantragstellung mit der Bewilligung der Fahrnis - und Fo r- derungsexekution entstandene Pfändungspfandrecht war mangels Anspruchs auf Sicherung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 östKO bis zu seinem Erlöschen anfech t- bar . Damit erfolg t e mit der Auszahlung des streitgegenständlichen Betrags eine die Masse schmälernde Vermögensverschiebung. Aufgrund der früheren A n- fechtbarkeit des Pfändungspfandrechts ist der Beklagte nicht als Absond e- rungsgläubiger, sondern als Konkursgläubiger im Sinne der Vorschrift zu b e- handeln. Nach ö sterreich ischem Recht hätte ein e Anfechtungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 östKO gleichwohl keinen Erfolg, weil seit der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens bereits mehr als ein Jahr verstrichen war , bevor die Insolven z- anfechtungsk lage im Oktober 2009 erhoben wurde. Dabei handelt es sich nach österreichischem Recht um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten ist (Buchegger/Koziol/Bollenberger, aaO § 43 Rn. 17 ; Feil, Konkursordnung, 6. Aufl., § 43 Rn. 14 ). 2. In der Literatur ist umstritten , ob es für die Angreifbarkeit der Recht s- handlung im Sinne von Art. 13 EuInsVO nach der maßgeblichen lex causae ausreicht, dass sie ursprünglich anfechtbar war, auch wenn die Anfechtung zwischenzeitlich infolge Verjährung oder Ablaufs einer Ausschluss - oder A n- f echtungsfrist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann. Würde sich die Fristenregelung nicht nach der lex causae, sondern nach dem Insolvenzst a- 14 15 - 10 - tut gemäß Art. 4 EuInsVO richten , wäre die Klageer hebung rechtzeitig erfolgt, weil i m deutschen Insolve nzanfechtungsrecht g emäß § 146 Abs. 1 InsO die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB gilt , die gewahrt ist . Es kommt somit entscheidend auf die Anwendbarkeit und die Auslegung des Art. 13 EuInsVO an . a) Als erstes stellt sich die Frage, ob der Anwendung des Art. 13 EuInsVO vorliegend entgegen steht , dass die Auszahlung des streitgegenstän d- lichen Betrags nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Grundsät z- lich soll Art. 13 EuInsVO nicht anwendbar sein, wenn die angegriffe ne Han d- lung erst nach der Verfahrenseröffnung vorgenommen wurd e , weil das Vertra u- en der Gläubiger in die Wirksamkeit ihrer Rechtsgeschäfte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt werden müsse (Virg o s/Schmit in Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU - Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, S. 32 ff Nr. 138 ; MünchKomm - BGB/Kindler, aaO Art. 13 VO (EG) 1346/2000 Rn. 8; HmbKomm - InsO/Undritz, 4. Aufl., Art. 13 EuInsVO Rn. 3; Gruber in Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, EuInsVO, Art. 13 Rn. 8; Pa n- nen/Dammann, Europäische Insolvenzverordnung, Art. 13 Rn. 9; Huber, ZZP 114 (2001 ) 133, 166) . Dies findet freilich im Wortlaut des Art. 13 EuInsVO ke i- nen Ausdruck, weshalb geklärt werden muss, ob die Vorschrift in diesem Sinne einschränkend auszu legen ist. Zweifelhaft ist sodann , ob eine solche Begrenzung der Anwendung des Art. 13 EuInsVO auch gilt , wenn der Vermögenszufluss an den Gläubiger wie im Streitfall auf einer bereits zuvor im Rahmen einer Zwangsvollstreckung e r- worbenen Rechtspositio n beruht , welche nach der lex causae ein Befried i- gungsrecht gewährte . D er Beklagte hat durch die Fahrnis - und Forderungsex e- kution bereits mehr als 60 Tage vor der Verfahrenseröffnung ein Pfändung s- 16 17 - 11 - pfandrecht und damit ein Absonderungsrecht am Kontoguthaben erlangt , we l- ches nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 östKO konkursfest war. Dieses Pfändungspfandrecht wäre allerdings nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 östKO a nfechtbar gewesen, wenn es nicht aufgrund der Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages erloschen wär e. Ohne die Auszahlung des Kontoguthabens wäre Art. 13 EuInsVO somit im Hinblick auf die Anfechtbarkeit des Pfändungspf andrechts zweifellos anwendbar. Im erläuternden Bericht zum Übereinkommen wird nicht auf diese Kon s- tellationen eingegangen. Der Hinw eis auf den Verlust der Verfügungsgewalt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die dadurch bedingte Unwir k- samkeit von Verfügungen des Schuldners (Vi rgo s/Schmit, aaO), scheint nicht auf zwangsvollstreckungsrechtliche Vorgänge zugeschnitten zu sein . In der L i- teratur wird auf diese Problematik - soweit ersichtli ch - bislang nicht eingega n- gen. Dass die Unwirksamkeitsgründe nach der lex fori concursus von denen der lex causae abweichen, hindert die Anwendung des Art . 13 EuInsVO jede n- falls nicht. V ielmehr stellt die Regelung sicher, dass die insolvenzrechtliche A n- greifbarkeit der streitgegenständlichen Rechtshandlung nicht auf denselben Rechtsgründen oder Anfechtungsvoraussetzungen beruhen muss, aufgrund derer die Rechtshandlung in ihrem Bestand dur ch die lex fori concursus in Fr a- ge gestellt wird (Münc h Komm - InsO/Reinhart, aaO Art. 13 VO (EG) 1346/2000 Rn. 8). Sofern die Voraussetzungen des Art. 13 EuInsVO erfüllt sind, ist Art. 4 Abs. 2 Buchst. m EuInsVO nicht anwendbar, so dass alle dort genannten N o r- men der lex fori concursus verdrängt würden ( K. Schmidt/Brinkmann, Ins O , 18. Aufl., Art. 13 EuInsVO Rn. 14). 18 19 - 12 - b) Wenn der Europäische Gericht shof die Anwendbarkeit des Art. 13 EuInsVO im Streitfall bejah t , schließt sich die Frage an, ob der Ablauf vo n nach der lex causae geltenden Verjährungs - , Anfechtungs - oder Ausschlussfristen zur Unangreifbarkeit einer Handlung im Sinne der Regelung führen können. aa ) Nach einer Meinung regelt die lex causae nicht die maßgebliche Ve r- jährungs frist; diese soll vielmehr der lex fori concursus zu entnehmen sein ( MünchKomm - InsO/Reinhart, 2. Aufl., § 339 Rn. 12; MünchKomm - BGB/Kindler, 5. Aufl., Art. 13 VO (EG) 1346/2000 Rn. 11 ; HK - InsO/Stephan, 6. Aufl., § 339 Rn. 8; FK - InsO/Wenner/Schuster, 7. Aufl., § 339 Rn. 10 u nd Anh. I, Art. 13 EuInsVO Rn. 10; Pape/Uhländer/Schluck - Amend, InsO, § 339 Rn. 10; Hm b- Komm - InsO/Undritz, 4. Aufl., Art. 13 EuInsVO Rn. 6; Braun/Ta s hiro, InsO 5. Aufl., § 339 Rn. 14; Pannen/Dammann, aaO Art. 13 Rn. 11; Hess /Reimann - Rättig , Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 339 Rn. 11; Gottwald/Kolmann, Insolven z- rechtshandbuch, 4. Aufl., § 132 Rn. 83; Mohrbutter/Ringstmeier/Wenner, Han d- buch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 20 Rn. 348; Balz, ZIP 1996, 948, 951 Fn. 25 ; Liersch, NZI 2003, 302 , 305 ) . Die Vorschrif t schütze nur das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Unangreifbarkeit d er Rechtshandlung dem Grunde nach, nicht dagegen in die lediglich als Einrede gestaltete Verjährung (Münc h- Komm - InsO/Reinhart, aaO). Es handele sich bei den Verjährungsregelungen um ver fahrensrechtliche Bestimmungen, für welche die lex fori concursus gelte (vgl. Braun/Tashiro, aaO ; HmbKomm - InsO/Undritz, aaO ). Einige Vertreter dieser Ansicht nehmen hiervon ausdrücklich Anfec h- tungsfrist en aus; für diese habe wiederum die kumulative Pr üfung nach der lex fori concursus und der lex causae zu erfolgen ( HK - InsO/Stephan, aaO § 339 Rn. 7; Pape/Uhländer/Schluck - Amend, aaO § 339 Rn. 10; Braun/Tashiro, aaO 20 21 22 - 13 - § 339 Rn. 12 ). Zugunsten des Anfechtungsgegners soll dann die kürzere der beiden Anfechtun gsfristen gelten. bb ) Nach einer anderen Meinung sollen alle Normen der lex causae, also auch die Verjährungsregelungen, im Ra hmen der Gegenprüfung nach Art. 13 EuInsVO beachtlich sein ( Uhlenbruck/Lüer, InsO , 13. Aufl., § 339 Rn. 14, Art. 13 EuInsVO R n. 11; Paulus, EuInsVO, 4. Aufl., Art. 13 Rn. 9 ; Gruber in Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, EuInsVO , Art. 13 Rn. 6 ; Kemper in Kübler/Prüt - ting/Bork, InsO, 2010, Art. 13 EuInsVO Rn. 9; Schmidt/Brinkmann, aaO Art. 13 EuInsVO Rn. 12 ; Westpfahl/Goetker/Wilkens, Gr enzüberschreitende Insolve n- zen, Rn. 451 f; Kranemann, Insolvenzanfechtung im deutschen Internationalen Insolvenzrecht und nach der Europäischen Insolvenzrechtsverordnung, S. 145; Cranshaw, jurisPR - InsR 23/2012 Anm. 2 unter II.; Prager/Keller, NZI 2011, 697 , 700 ) . Der Wortlaut lasse nicht darauf schließen, dass eine Handlung von B e- ginn an unanfechtbar gewesen sein müss e (Gruber, aaO). Vielmehr werde Wirkungsstatut umfassend gemeint s ei. Die Anfechtungsvorschriften des Inso l- venzstatuts müssten in einem solchen Fall hinter der lex causae zurückstehen, weil sich das durch Art. 13 EuInsVO gesch ü tzte Vertrauen nicht allein auf das rechtliche Moment einer nicht bestehenden Anfechtbarkeit, s ondern auch auf das faktisch - wirtschaftliche Moment des Behaltendürfens beziehe (Paulus, aaO). cc ) F ür die Auslegung der Bestimmung wird es nicht darauf ankommen, ob die maßgeblich e lex causae eine materiellrechtliche Ausschluss - oder A n- fechtungs frist enthält oder ob sie e ine Einrede der Verjährung vorsieht , die nach dem Recht einiger Mitgliedstaaten verfahrensrechtlich qualifiziert wird . Die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten haben die Wirkungen eines Zeitablaufs 23 24 - 14 - auf bestimmte Vermögensrechte dogmati sch und technisch unterschiedlich g e- regelt. Ob der Zeitablauf einen Untergang des Anspruchs bewirkt oder eine Ei n- rede begründet, rechtfertigt keine unterschiedliche Anknüpfung (vgl. Münc h- Komm - BGB/Spellenberg, 5. Aufl., Art. 1 2 VO (EG) 593/2008, Art. 12 Rn. 1 06 f ) . Vielmehr wird eine einheitliche autonome Auslegung des Art. 13 EuInsVO für alle Fristenregelungen nach den nationalen Rechtsordnungen zu such en sein . Die Auslegung der Norm wird sich zunächst am Wortlaut orientieren müssen, der von einer " in keiner Weise " angreifbaren Handlung spricht. Unklar ist, ob er damit nur die fehlende Angreifbarkeit dem Grunde nach meint, oder ob es ausreicht, dass eine zunächst angreifbare Handlung zwischenzeitlich infolge Fristablaufs unangreifbar geworden ist. Auch aus der Erwägung Nr. 24 zur Ve r- ordnung und de r darin erwähnte n " Vornahme " einer Rechtshandlung kann nicht mit Sicherheit darauf geschlossen werden, dass nur das Vertrauen des Begün s- tigten zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung geschützt werden sollte. Na ch dem Sinn und Zweck der Regelung könnte zu berücksichtigen sein , dass auch die Annahme des Begünstigten als schützenswert angesehen werden kann , dass er nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr erfolgreich mit e i- nem Herausgabeverlangen konfrontiert werden kann. So wird im erläuternden Bericht betont, das s der Ausdruck "in diesem Falle" bedeute, dass die Recht s- handlung im konkreten Falle, das heißt unter Berücksichtigung aller konkreten Begleitu mstände, nicht angreifbar ist ( Virg o s/Schmit in Stoll, aa O S. 32 ff Nr. 137). Unter solche konkreten Umstände könn te auch der Rechtsverlust i n- folge Zeita blauf s fallen. Im Übrigen dürfte kein Anlass bestehen , die Verjä h- rungsvorschriften verfahrensrechtlich zu qualifizieren, seitdem Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Ro m - I - Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 , ABl. L 177 S. 6 ) die Verjährung dem materiellen Recht zuordnet ( K. Schmidt/Brinkmann, aaO; Prager/Keller, aaO ; vgl. auch Ferrari in Ferrari/Kienigner/Mankowski u.a., 25 - 15 - Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Art . 12 Verordnung (EG) 593/2008 Rn. 21; vgl. auch Art. 15 Buchst. h der Rom - II - Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 864/2007, ABl. L 199 S. 40) ) . c) Sollte der Europäische Gerichtshof Art. 13 EuInsVO dahingehend ve r- stehen, dass danach die lex causae die Rech tsfolgen infolge Zeitablaufs ebe n- falls regelt, schließt sich die weitere Frage an, ob sich auch die für die Ge l- tendmachung des Anfechtungsanspruchs im Sinne von Art. 13 EuInsVO b e- achtlichen Formvorschriften nach der lex causae richten. Das Berufungsgericht hat dies verneint und ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Art und Weise der Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs von der lex fori concursus geregelt wird. Während § 43 Abs. 1, Abs. 2 1 östKO vorsieht, dass die Anfechtung bi n- nen eines Jahres ab der Konkurseröffnung durch Klage geltend zu machen ist, kann das Anfechtungsrecht nach deutschem Recht durch Abgabe einer nicht formbedürftigen Willenserklärung ausgeübt werden , die zum Ausdruck bringt, dass der Insolvenzverwalter einen Rückgewähranspr uch durchsetzen will (MünchKomm - InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 194). Diese Willenserklärung hat zwar als solche auf den Lauf der Verjährungsfrist nach deutschem Recht keinen Einfluss (MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO), könnt e aber das Vertrauen auf die Bes tändigkeit der Zahlung beseitigen, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Eine entsprechende Willenserklärung hat der vormalige Insolvenzverwalter vor Ablauf der Jah resfrist durch Schreiben vom 3. Juni 2009 abgegeben, indem er die Anfechtung der Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages erklärt hat. Im Streitfall kommt es demnach maßgeblich darauf an, ob die Art und We i- se der Geltendmachung des Anfechtungsrechts von der lex causae im Sinne 26 27 - 16 - von Art. 13 EuInsVO oder von der lex fori conc ursus gemäß Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 EuInsVO bestimmt wird. aa) Im Hinblick darauf, dass es sich bei entsprechenden formalen Vo r- schriften um verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Rechtsdurchsetzung handelt, spricht einiges für die Auffassung des Berufungsgerichts , die Art und Weise der Geltendmachung des Anfechtungsrechts der lex fori concursus zu überlassen (ebenso Paulus, aaO Art. 13 Rn. 9a) . Hinzu kommt, dass das von Art. 13 EuInsVO geschützte Vertrauen in die Gültigkeit der nach dem norm a- lerweise anwendbaren nat ionalen Recht vorgenommenen Rechtshandlung (vgl. Virg o s/Schmit , aaO Nr. 138 ) nur hinsichtlich des Zeitablaufs eines besonderen Schutzes bedarf. Wenn innerhalb einer nach diesem Recht vor gesehenen Frist die Anfechtung - gleich in welcher Form - ausgeübt wur de, ist das Vertrauen des Anfechtungsgegners in die Rech tsbeständigkeit seines Erwerbs nicht mehr gerechtfertigt. bb) Dieser Auffassung wird indes entgegen gehalten, dass die von der lex causae geforderte Klageerhebung als solche zwar eine Verfahrensh andlung sei, dass i hre verjährungshemmende oder - unterbrechende Wirkung jedoch materiellrechtlich zu qualifizieren sei . Daher gelte auch für entsprechende Formvorschriften die lex causae ( K. Schmidt/Brinkmann, aaO Art. 13 Rn. 12a ; Cranshaw, jurisPR - InsR 23 /2012 Anm. 2 ). Art. 13 EuInsVO setze kein konkret existierendes Vertrauen in die Unanfechtbarkeit des Erwerbs voraus, welche durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs e r- schüttert sein könnte, sondern gewährleiste einen abstrakte n Vertrauensschutz immer dann, wenn die Rechtshandlung nach der lex causae unangreifbar ist ( K. Schmidt/Brinkmann, aaO). 28 29 - 17 - cc) Auch die Beantwortung dieser dritten Frage lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Erwägungen zur Verordnung entnehmen, sondern kann nur nach dem Si nn und Zweck der Regelungen ge f und en werden. Allerdings ist die verjährungshemmende oder - unterbrechende Wirkung einer solchen Pr o- zesshandlung dem materiellen Recht zuzuordnen, auf welches Art. 13 EuInsVO verweist (vgl. MünchKo mm - BGB/Spellenberg, aaO Art. 12 Rn. 124) . Eine u m- fassende Anwendung des kumulativ zu prüfenden Wirkungsstatuts auch bezü g- lich etwaige r Formvorschriften könnte den Vorteil bieten , dass bei der Beurte i- lung der Angreifbarkeit der Rechtshandlung keine U nsicher heiten entstehen. Eine Aufspaltung, wonach sich die Fristenregelung nach der lex causae, die Art und Weise einer die Frist unterbrechenden oder hemmenden Handlung aber nach der lex fori concursus richtet, könnte in der Praxis zu Schwierigkeiten fü h- ren. V ill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 28.09.2011 - 6 O 395/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.09.2012 - 5 U 17/12 - 30
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