BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 265/12 vom 16. Januar 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer u nd Dr. Pape am 16. Januar 201 4 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei S . GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaft s- prüfergesellschaft, , für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europä i- schen Union wird abgelehnt. Gründe: Mit Senatsbeschluss vom 9. April 2013 ist der Klägerin Prozesskostenhi l- fe für das Revisionsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. N . be igeor d- net worden. Die Bewilligung umfasst die Vertretung im Vorabentscheidungsve r- fahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Einen wichtigen Grund für die Entpflichtung von Rechtsanwalt Dr. N . für dieses Zwischenverfahren hat die Klägerin n icht dargelegt. Dass es zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union kommen könnte, war von vorneherein bereits bei Be i- ordnung von Rechtsanwalt Dr. N . absehbar. Eine solche Vorlage war schon von den Vorinstanzen erörtert worden. Beid e Gerichte hatten hiervon nur deshalb abgesehen, weil sie nicht vorlagepflichtig sind. Die Revisionsbegrü n- dung be fasst sich hiermit ausführlich, wenn auch nur hilfsweise. Rechtsanwalt 1 - 3 - Dr. N . hat sich in der Revisionserwiderung ebenfalls bereits mi t der Pro b- lematik befasst. Zweifel daran, dass Rechtsanwalt Dr. N . die Klägerin im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ordnungsgemäß vertr e- ten würde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Dieser Anwalt genießt nach dem Antrag auch w eiterhin das Vertrauen der Klägerin. Ein Anwaltswechsel für das Zwischenverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist de s- halb nicht veranlasst. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 28.09.2011 - 6 O 395/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.09.2012 - 5 U 17/12 -
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