BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 265/12 Verkündet am: 15. Oktober 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 4, 13; InsO §§ 88 , 129 Ist die Zahlungsklage des Verwalters in einem in Deutschland eröffneten Insolven z- verfahren über eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates (hier: Österreich) gegen einen Insolvenzgläubiger nach deutschem Recht begründet, weil das der nach Eröffnung erfolgten Auszahlung zugrunde liegende Pfändung s- pfandrecht infolge der Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO und die Auszahlung an den Gläubiger gemäß § 91 InsO unwirksam waren, steht der Umstand, dass das Pfändungspfandrecht nach der lex cau sae (hier: dem österreichischen Recht) wir k- sam geblieben ist, dem Erfolg der Klage nicht entgegen, wenn die Auszahlung ihre r- seits nach der lex causae insolvenzrech t lich wirksam angefochten worden ist. Die Auszahlung des Geldes ist jedoch nach dem Recht der lex causae in keiner Weise angreifbar im Sinne des Art. 13 EuInsVO, wenn die nach diesem Recht geltenden Verjährungs - , Anfechtungs - oder Ausschlussfristen oder die Formvorschriften nicht eingehalten sind (im A n schluss an EuGH, ZIP 2015, 1030). BGH, Urtei l vom 15. Oktober 2015 - IX ZR 265/12 - OLG Stuttgart LG Ravensburg Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d e n Richter Vill, die Richterin Lo hmann , die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Septe m- ber 2012 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensbu rg vom 28. September 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. D ie Kläger in hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die deutsche E . GmbH mit Sitz in T . (Deutschland) betrieb e i- nen Autohandel. Für den österreichischen Markt bediente sie sich dazu einer Tochtergesellschaft, der österreichischen E . Autohandel GmbH (fortan: Schuldnerin) mit Sitz in Bregenz (Österreich). Der österreichische Beklagte kaufte bei der Schuldnerin ein Auto, das jedoch ni cht geliefert wurde. Wegen seines Schadens aus einem Deckungskauf erwirkte er am 17. März 2008 beim Bezirksgericht Bregenz einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl gegen die Schuldnerin über 9.566 Mai 2008 bewilligte das B e- 1 - 3 - zirksgericht Bregenz als Vollstreckungsgericht die Fahrnis - und Forderungse x e- kution, mit der drei Konten der Schuldnerin gepfändet wurden. Die Forderung s- exekution ging bei der S . als Drittschuldnerin am 23. Mai 2008 ein. Auf Eigenantrag vom 13. April 2008 eröffnete das Amtsgericht Raven s- burg (Deu tschland) mit Beschluss vom 4. August 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, in welchem die Klägerin als Insolvenzve r- walterin bestellt ist. Etwa sieben Monate später, am 17. März 2009, zahlte die S . als Drittschuldnerin aufgrund der Pfändung den streitg e- genständlichen Betrag von 11.778,48 damalige Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10. März 2009 mitgeteilt hatte, dass er keine Gegenrechte gegenüber der S . geltend m a- chen werde, sich jedoch eine Insolvenzanfechtung vorbehalte. Rund zehn Monate nach Insolvenzeröffnung erklärte der damalige Inso l- venzverwalter durch außergerichtliches Schreiben vom 3. Ju n i 2009 die Inso l- venzanfechtung bezüg lich der Fahrnis - und Forderungsexekution vom 20. Mai 2008 un d d er Auszahlung vom 17. März 2009. Mit der am 14. Oktober 2009 eingereichten und am 23. Oktober 2009 zugestellten Klage begehrte er die Rückgewähr des vereinnahmten Betrages zur Masse. Der Bekla gte hält die I n- solvenzanfechtung nach dem österreichischen Insolvenzanfechtungsrecht für ausgeschlossen, weil die Anfechtung nicht binnen eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mittels Klage geltend gemacht worden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungs gericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Abweisungsbegehren weiter. 2 3 4 - 4 - Mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 hat der Senat die Sache dem G e- richtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Vo r- lagebeschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 265/12, ZIP 2013, 2167). Mit U r- teil vom 16. April 2015 hat der Gerichtshof die vorgelegten Fragen bejaht (EuGH, Urteil vom 16. April 201 5 - C - 557/13, ZIP 2015, 1030). Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, nach dem gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. m EuInsVO a nwendbaren deutschen Insolvenzre cht sei der B e- klagte verpflichtet, den von der S . ausbezahlten Betrag von 11.778,48 zu gewähren. Die Zahlung sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Zwar sei auf das Pfändungspfandrecht geleistet worden, dieses sei aber nach § 88 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwir k- sam geworden. Ein treuwidriges Verhalten des Klägers liege nicht vor. Dem Rückgewähranspruch könne der Beklagte nicht nach Art. 13 EuInsVO die Einrede entgegenhalten, er habe das Geld nach österreichischem Recht in unangreifbarer Weise erworben. Die Auszahlung des streitgegenstän d- lichen Betrages sei nach dem für den mit dem hier maßgebenden Zeitraum a n- wendbaren österreichischem Recht anfechtbar und damit angreifbar im Sinne 5 6 7 8 - 5 - des Art. 13 EuInsVO. Zwar habe die S . auf das im Wege der Zwangsvollstreckung erworbene Pfändungspfandrecht des Beklagten geleistet. Dieses Pfandrecht sei nach österreichischem Recht auch konkursfest, weil es der Beklagte mehr als 60 Tage vor der E röffnung am 4. Aug u st 2008 erworben habe. Die Zahlung sei aber nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 ö stKO anfechtbar. Denn der Beklagte habe zu Lasten der Masse zu einem Zeitpunkt eine Befriedigung e r- langt, zu de m ihm nicht nur der Insolvenzeröffnungsantrag, sondern sogar die Insolvenzeröffnung bekannt gewesen sei. Die Auszahlung sei für die Masse auch nachteilig gewesen, weil das Pfändungspfandrecht des Beklagten seine r- seits in anfechtbarer Weise erworben gewesen sei. Die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 ö stKO gegebene Anfech tbarkeit des Pfändungspfandrechts habe dem Bekla g- ten die Position eines Absonderungsberechtigten genommen. Dass die Klage nach Ablauf der in § 43 ö stKO vorgesehenen Jahresfrist zur Ausübung des Anfechtungsrechts erhoben worden sei, mache den Erwerb de s Beklagten in Österreich nicht unangreifbar. Denn das österreichische Recht sei nur für den Anfechtungstatbestand maßgeblich, nicht aber für die Art und Weise der Geltendmachung des Anfechtungsrechts. Zwar sehe § 43 ö stKO vor, dass die Insolvenzanfechtung durch Klageerhebung erfolgen müsse. Dabei handele es sich aber um eine prozessuale Frage, für die das deutsche Recht maßgebend sei. Deshalb habe der Kläger die Anfechtungsfrist eingehalten, i n- dem er die Anfechtung mit außergerichtlichem Schreiben vom 3. J uni 2009 ge l- tend gemacht habe. Der Beklagte habe von da an nicht mehr auf einen Eintritt der Unangreifbarkeit der Zahlung vertrauen dürfen. Das bloße Vertrauen d a- rauf, dass die Insolvenzanfechtung nur mit Klage geltend gemacht werden kö n- 9 10 - 6 - ne, werde von Art. 13 EuInsVO nicht geschützt, wie schon Art. 4 EuInsVO ze i- ge. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 10. Oktober 2013 ausgeführt hat, findet au f die Frage der Nichtigkeit, An fechtbarkeit oder relat i- ven Unwirksamkeit der Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages g e- mäß Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. m EuInsVO deutsches Insolvenzrecht A n- wendung. Nach dem maßgeblichen deutschen Recht ist diese Rechtshandlung vorliegend nicht a nfechtbar, weil sie erst sieben Monate nach Verfahrenseröf f- nung erfolgte ( Vorlageb eschluss , aaO Rn. 7). Allerdings ist das mit der Fahrnis - und Forderungsexekution am Kont o- guthaben erworbene Pfändungspfandrecht nach dem hier anwendbaren deu t- schen Rech t gemäß § 88 InsO im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung unwir k- sam geworden. Die anschließend erfolgte Auszahlung des gepfändeten Kont o- guthabens war gemäß § 91 Abs. 1 InsO unwirksam. Der streitgegenständliche Betrag ist folglich dem Beklagten ohne ein materi elles Befriedigungsrecht au s- bezahlt worden, so dass er die Befriedigung der Masse gegenüber ohne Rechtsgrund erlangt hat und den Betrag gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben hat ( Vorlagebeschluss, aaO Rn. 8). Dem steht die Zustim mung des Insolvenzverwalters zur Auszahlung nicht entgegen (Vorlagebeschluss, aaO Rn. 9). 11 12 13 - 7 - 2. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass die Auszahlung des strei t- gegenständlichen Betrages nach der lex causae, hier dem österreichischem Recht (vgl. Vorla gebeschluss, aaO Rn. 11), infolge des Ablaufs einer Au s- schlussfrist im Sinne des Art. 13 EuInsVO in keiner Weise mehr angreifbar sei und deshalb ein Anspruch nach deutschem Recht ausscheide. a) Der Senat ist in seinem Vorlagebeschluss (aaO Rn. 8) dav on ausg e- gangen, dass es sich bei dem Pfändungspfandrecht nach österreichischem Recht um ein dingliches Recht im Sinne des Art. 5 Abs. 1 EuInsVO handelt, was aber der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. m EuIn sVO nach Art. 5 Abs. 4 EuInsVO nicht entgege n- steh t . Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu im Urteil vom 16. April 2015 in seinen Vorbemerkungen (aaO, Rn. 23 ff) gemeint, dass es sich bei dem Pfändungspfandrecht tatsächlich um ein dinglich es Recht im Si n- ne von Art. 5 Abs. 1 EuInsVO handeln könne, sofern dieses Recht nach öste r- reichischem Recht gegenüber den übrigen Gläubigern der Schu ldnerin au s- schließlichen Charakter hatte, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sei. E r hat zudem darauf hin gewiesen, dass der Senat als vorlegendes Gericht auch überprüfen könne, ob die Anwendung des Art. 88 InsO - und insofern die ohne weiteres eintretende Ungültigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Pfändung der Konten - dadurch ausgeschlossen gewe sen sei, dass nach Art. 13 EuInsVO österreichisches Recht anzuwenden gewesen sei. An der Auffassung, dass es sich bei dem Pfändungspfandrecht nach ö s- terreichischem Recht um ein dingliches Recht im Sinne des Art. 5 EuInsVO handelt, hält der Senat fest. Dies wird in dem von den Vorinstanzen eingeholten 14 15 16 17 - 8 - Sachverständigengutachten zum österreichischem Recht ausdrücklich festg e- stellt und ergibt sich schon daraus, dass das Pfändungspfandrecht dem Pfan d- rechtsgläubiger nach österreichisches Recht das ausschließ lich e Recht g i b t , die gepfändete Forderung einzuziehen (Gutachten vom 18. Oktober 2010, S. 10, 12 ff). Wie der Senat im Vorlagebeschluss ausgeführt hat (aaO Rn. 12), ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem maßgeblichen öste r- reichisc hem Recht das Pfändungspfandrecht am Kontoguthaben konkursfest erworben worden, so dass die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages mit Rechtsgrund erfolgt ist. Der Beklagte hat mit der Bewilligung der Fahrnis - und Forderungsexekution ein Pfändungsp fandrecht an dem Kontoguthaben der Schuldnerin erlangt, als die Bewilligung am 23. Mai 2008 bei der Drittschuldn e- rin einging. Dabei ist nach § 11 Abs. 1 östKO von der Konkursfestigkeit des mit dem Pfändungspfandrecht erworbenen Absonderungsrechts auszugehe n, weil es schon länger als sechzig Tage vor der Konkurseröffnung bestand (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 östKO). Dieser Anspruch des Beklagten auf abgesonderte Befri e- digung gestattet nach § 48 Abs. 1 östKO eine Auszahlung des gepfändeten Kontoguthabens an ihn. D urch die Auszahlung des gepfändeten Kontoguth a- bens ist das Pfändungspfandrecht in entsprechender Anwendung des § 469 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch erloschen und nicht mehr anfechtbar. Wäre allein auf die Wirksamkeit des Pfändungspfandrechts nach öste r- reichischem Recht abzustellen, wäre die Klage folglich unbegründet. b) Zurückgefordert wird mit der Klage aber der ausgezahlte Betrag. Nach dem vom Oberlandesgericht festgestellten österreichischen Recht ist die Au s- zahlung des Kontoguthabens vom 17. März 2009 nach österreichischem Ko n- 18 19 20 - 9 - kursrecht anfechtbar. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 östKO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgeno m- mene Rechtshandlung anfechtbar, durch die ein Konkursgläubiger eine Siche r- stellung oder Befriedigung erlangt hat, wenn ihm die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste. Die Auszahlung des gegenständlichen Betrages gewährte dem Beklagten zu einem Zeitpunkt eine Befriedigung, als ih m der Insolvenzeröffnungsantrag aufgrund eines Schreibens des Insolvenzverwalters vom 10. März 2009 bekannt war. Dabei stellt die im Exekutionsweg erlangte Befriedigung nach österreichischem Ko n- kursrecht eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der Norm da r. Zudem ist die allgemein von § 31 Abs. 1 Nr. 2 östKO vorausgesetzte Deckung auf Kosten der Masse im Streitfall erfüllt. Das erst nach der Insolvenzantragsstellung mit der Bewilligung der Fahrnis - und Forderungsexekution entstandene Pfä n- dungspfandrecht wa r mangels Anspruchs auf Sicherung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 östKO zwar nur bis zu seinem Erlöschen anfechtbar. Damit erfolgte aber mit der Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages eine die Masse schmälernde Vermögensverschiebung. Aufgrund der früheren A nfechtbarkeit des Pfä n- dungspfandrechts ist der Beklagte nicht als Absonderungsgläubiger, sondern als Konkursgläubiger im Sinne der Vorschrift zu behandeln (vgl. Vorlageb e- schluss, aaO Rn. 13). Damit ist nach dem vom Oberlandesgericht festgestellten öst erreich i- schem Recht zwar das Pfändungspfandrecht wegen seines Erlöschens als so l- ches nicht mehr anfechtbar gewesen, wohl aber die aufgrund des Pfändung s- pfandrechts erfolgte Auszahlung, um die es vorliegend geht. Die Auszahlung ist deshalb n ach beiden Rechtsordnungen grundsätzlich angreifbar, nach deutschem Recht wegen des Eintritts der Unwirksamkeit des 21 22 - 10 - Pfändungspfandrechts, nach österreichischem Recht trotz der Wirksamkeit des Pfändungspfandrechts wegen der Anfechtbarkeit der Auszahlung, so dass sich allein aus der Konkursfestigkeit des Pfändungspfandrechts nach österreich i- schem Recht noch nichts dafür ergibt, dass auch die Auszahlung nach österre i- chischem Recht in keiner Weise angreifbar war. c) Nach österreichischem Recht hätt e die erforderlich e Anfechtungsklage nach § 4 3 Abs. 2 Satz 1 östKO gleichwohl keinen Erfolg gehabt, weil seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 4. August 2008 bereits mehr als ein Jahr verstrichen war, bevor die Insolvenzanfechtungsklage im Oktober 2009 erhoben wurde . Würde sich die Fristenregelung nicht nach der lex causae, sondern nach dem Insolvenzstatut gemäß Art. 4 EuInsVO richten, wäre dagegen die Klagee r- hebung rechtzeitig erfolgt, weil im deutschen Insolvenzanfechtungsrecht gemäß § 146 Abs. 1 InsO die regelmäßi ge Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB gilt, die gewahrt ist (Vorlagebeschluss, aaO Rn. 14 f). Deshalb stellen sich weiterhin die drei Fragen, die der Senat dem G e- richtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt und die dieser b ejaht hat. aa) W ie d er Gericht shof festgestellt hat, ist Art. 13 EuInsVO dahin ausz u- legen, dass er auch dann anwendbar ist, wenn die von einem Insolvenzverwa l- ter angefochtene Auszahlung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens g e- pfändeten Geldbetra ges erst nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist (EuGH, aaO Rn. 43). Art. 13 EuInsVO ist demgemäß auf den vorliegenden Fall anwendbar. 23 24 25 - 11 - bb) Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist Art. 13 EuInsVO dahin auszul e- gen, dass die in dieser Vorschrift entha ltene Ausnahmeregelung auch die Ve r- jährungs - , Anfechtungs - und Ausschlussfristen erfasst, die nach dem Recht vorgesehen sind, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Recht s- handlung gilt (EuGH, aaO Rn. 49). Nach österreichischem Recht hätte die A n- fe chtungsklage aber wegen Versäumung der Anfechtungsfrist keinen Erfolg gehabt. Dies führt dazu, dass der Beklagte der Zahlungsklage Art. 13 EuInsVO erfolgreich entgegenhalten kann. cc) Schließlich richten sich nach dem Urteil des Gerichtshofs die For m- v orschriften für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 13 EuInsVO nach dem Recht, das für die vom I n- solvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt (EuGH, aaO Rn. 56), im vorliegenden Fall also nach österr eichischem Recht . Während § 43 Abs. 1, Abs, 2 östKO vorsieht, dass die Anfechtung bi n- nen eines Jahres ab der Konkurseröffnung durch Klage geltend zu machen ist, kann das Anfechtungsrecht nach deutschem Recht durch Abgabe einer nicht formbedürftigen Wi llenserklärung ausgeübt werden, die zum Ausdruck bringt, dass der Insolvenzverwalter einen Rückgewähranspruch durchsetzen will. Di e- se Willenserklärung hat zwar als solche auf den Lauf der Verjährungsfrist nach deutschem Recht keinen Einfluss, könnte aber d as Vertrauen auf die Bestä n- digkeit der Zahlung beseitigen, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Eine en t- sprechende E rklärung hat der vormalige Insolvenzverwalter vor Ablauf der Ja h- resfrist durch Schreiben vom 3. Juni 2009 abgegeben, indem er die Anfechtung der Auszahlung d es streitgegenständlichen Betrages erklärt hat (Vorlageb e- schluss, aaO Rn. 27). Da die Art und Weise der Geltendmachung des Anfec h- 26 27 28 - 12 - tungsanspruchs sich aber nach der lex causae richtet, hat der Kläger in offener österreichischer Frist die erforderliche Form nicht eingehalten. III. Da die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen nur wegen Rechtsverle t- zung bei Anwendung von Art. 13 EuInsVO auf das festgestellte Sach verhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der S e- nat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Die Klage ist abzuweisen. Kayser Vill Lohmann Pape Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entsche idung vom 28.09.2011 - 6 O 395/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.09.2012 - 5 U 17/12 - 29
Full & Egal Universal Law Academy