BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 266/02 vom 9. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 9. Juni 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 23.044,73 . Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). - 3 - 1. Allein mit dem Hinweis darauf, daß sich die Drittschuldnerin gegen-über der Schuldnerin (= Sicherungszedentin) verpflichtet hat, an die Beklagte (= Sicherungszessionarin) die Vergleichssumme zu bezahlen und in dieser Höhe erfüllungshalber einen Wechsel zugunsten der Beklagten zu begeben, kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet weder eine konkrete Rechtsfrage noch legt sie dar, inwiefern diese entscheidungserheblich wird. 2. Außerdem hat der Senat die Rechtsfragen, welche die Nichtzulas-sungsbeschwerde möglicherweise im Sinne hat, bereits entschieden. a) Gemäß § 166 Abs. 2 InsO war der Kläger (= Insolvenzverwalter) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 4. Oktober 2000 berechtigt, die aus dem am 21. Juni 2000 zwischen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin geschlossenen Vergleich sich ergebende, an die Beklagte sicherungshalber abgetretene und bis zur Eröffnung des Insol-venzverfahrens noch nicht erfüllte Forderung in Höhe von 576.464,10 US-$ einzuziehen oder in anderer Weise zu verwerten. Der Senat hat bereits ent-schieden, daß der Insolvenzmasse die Feststellungskostenpauschale auch für sicherungshalber abgetretene Forderungen gebührt, die nach der Insolvenzer-öffnung durch direkte Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger getilgt werden (BGHZ 154, 72, 76 f). Die Tatsache, daß die Drittschuldnerin neben der zur Sicherheit abgetretenen Forderung eine weitere getilgt hat, näm-lich die erfüllungshalber begründete Wechselforderung, rechtfertigt keine ab-weichende rechtliche Beurteilung. Die Zahlung auf den Wechsel beendete zu-gleich die Einziehung (Verwertung) der sicherungshalber abgetretenen Forde- - 4 - rung. Sie berührte somit die Einziehungsbefugnis des Klägers. Daß der Masse an dem Wechsel keine Rechte zustanden, ist unerheblich. b) Da die Einziehung erst nach Insolvenzeröffnung beendet wurde und der Kläger die Einziehung der Beklagten (= absonderungsberechtigten Siche-rungszessionarin) überlassen hatte, schuldet die Beklagte dem Kläger die Feststellungskostenpauschale (§ 170 Abs. 2 InsO). c) Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Standpunkt der Beklagten, die Zahlung auf die Wechselforderung sei keine Einziehung der sicherungszedierten Forderung, einer Umgehung des § 170 Abs. 2 InsO Tür und Tor öffnen würde. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak
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