BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 266/03 vom 4. November 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 4. November 2004 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. November 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 21.937,32 . Gründe: Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist je-doch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, jedenfalls fehle es an der Ursäch-lichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden, weil aus einem gegen Schlosser erwirkten Titel nicht erfolgreich hätte voll-streckt werden können und im Zeitpunkt der Titulierung die einjährige Anfech-tungsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre, läßt keinen Zulassungsgrund er- - 3 - kennen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann
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