BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 266/07 Verk374ndet am: 23. September 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ HWiG 247 1 Abs. 1 (in der Fassung vom 16. Januar 1986) Die von dem Vermittler einer kreditfinanzierten Kapitalanlage geschaf-fene Haust374rsituation ist der finanzierenden Bank nicht zuzurechnen, da der Vermittler nicht im Namen und f374r Rechnung der Bank gehan-delt hat, wenn diese in den Vertrieb der Kapitalanlage nicht eingebun-den war, sondern als Hausbank des Verbrauchers auf dessen Wunsch um die Finanzierung gebeten worden ist. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07 - OLG Karlsruhe LG Offenburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 14. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 20. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit und die R374ckabwicklung von Darlehen zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung. 2 Der Kl344ger wurde Anfang November 1993 von dem Verm366gensbe-rater B. (im Folgenden: Anlagevermittler) geworben, der G. GbR Immobilienfonds 205 D. mit einer Einlage von 40.000 DM beizutreten. Der ihm vorgelegte Prospekt war in wesent-lichen Teilen unrichtig und unvollst344ndig. Die Finanzierung der Beteiligung sollte zun344chst durch die in den Vertrieb dieses Fonds eingebundene Sparkasse Z. erfolgen, geschah dann jedoch durch die Rechtsvorg344ngerin der Beklag-ten (im Folgenden: Beklagte), die 204Hausbank223 des Kl344gers. Ob die Ein-schaltung der Beklagten auf Veranlassung des Kl344gers erfolgte, ist strei-tig. Der Anlagevermittler richtete am 10. November 1993 eine Finanzie-rungsanfrage an die Beklagte, in der er die Einkommensverh344ltnisse des Kl344gers, die Fondsanlage und den sich daraus ergebenden Finanzie-rungsbedarf darstellte. Am 23. November 1993 unterzeichnete der Kl344ger im B374ro des Anlagevermittlers die Beitrittserkl344rung zu dem Fonds und sodann in den Gesch344ftsr344umen der Beklagten, mit der der Anlagever-mittler diesen Termin vereinbart hatte, einen Vertrag 374ber ein tilgungs-freies am 30. November 1998 f344lliges Darlehen 374ber 47.191 DM. Der Darlehensvertrag, der keine Gesamtbetragsangabe enth344lt, sah die M366g-lichkeit einer Verl344ngerung vor, wenn eine Tilgungsvereinbarung getrof-fen werde. Als Sicherheit f374r das endf344llige Darlehen trat der Kl344ger der Beklagten vereinbarungsgem344337 die Fondsanteile ab. 3 - 4 - Am 6. November 1998 schlossen die Parteien einen neuen Vertrag 374ber einen ungesicherten Tilgungskredit mit ge344nderten Zinskonditionen, dessen Darlehensvaluta von 47.500 DM zur Abl366sung des alten Kredits diente. Die ihr abgetretenen Fondsanteile gab die Beklagte frei. 4 5 Der Kl344ger widerrief am 9. August 2004 beide Darlehensvertr344ge nach dem Haust374rwiderrufsgesetz, da er zur Aufnahme des der Finanzie-rung der Fondsanlage dienenden Darlehens in einer Haust374rsituation bestimmt worden sei. Er begehrt die Feststellung, dass er auf den noch bestehenden Darlehensvertrag keine weiteren Zahlungen zu erbringen habe, und unter Ber374cksichtigung erhaltener Mietaussch374ttungen die R374ckzahlung auf dieses Darlehen geleisteter 18.110 200 zuz374glich Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Anspr374che aus der Fondsbeteili-gung sowie etwaiger Forderungen gegen weitere, an Gr374ndung und Ver-trieb des Fonds Beteiligte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 - 5 - I. 8 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet. 9 Der Kl344ger sei nicht berechtigt, den im November 1993 geschlos-senen Darlehensvertrag zu widerrufen, weil eine Haust374rsituation der Beklagten nicht zugerechnet werden k366nne. Zwar verlange 247 1 HWiG nach der neueren Rechtsprechung nur objektiv eine Haust374rsituation, nicht aber eine entsprechende Kenntnis der finanzierenden Bank davon. Im vorliegenden Fall sei jedoch der Vermittler weder im Namen noch f374r Rechnung der Beklagten, die mit dem Fonds nichts zu tun habe, an den Kl344ger herangetreten. Aus ihrer Sicht sei der Darlehensvertrag vielmehr allein auf Initiative des Kl344gers zustande gekommen, da der Anlagever-mittler ausschlie337lich als dessen Vertreter verhandelt habe. Der Vertrag sei schlie337lich von dem Kl344ger pers366nlich in den R344umen der Bank ge-schlossen worden. Die Beklagte hafte auch nicht wegen einer Verletzung von Aufkl344-rungspflichten, da weder ein verbundenes Gesch344ft vorliege noch die Beklagte in institutionalisierter Weise mit Fondsinitiatoren oder Gr374n-dungsgesellschaftern zusammengewirkt habe. 10 II. Die Ausf374hrungen des Berufungsurteils halten rechtlicher 334berpr374-fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 11 - 6 - 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus einem eigenen vorvertraglichen Aufkl344-rungsverschulden wegen eines vermuteten Wissensvorsprungs 374ber eine evident arglistige T344uschung des Kl344gers durch den Fondsprospekt ab-gelehnt hat. Eine solche Haftung k344me nur in Betracht, wenn die Beklag-te mit Initiatoren, Gr374ndungsgesellschaftern oder Prospektverantwortli-chen des in Rede stehenden Fonds in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt h344tte (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418 Tz. 29, vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 53 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1348 Tz. 16). 12 Dies ist indes nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts hatte die Beklagte mit dem Fonds nichts zu tun, war insbe-sondere in den Vertrieb der Fondsanteile nicht eingebunden. Auf die vom Kl344ger erstmals in der Berufungsinstanz behauptete Rahmenvereinba-rung zwischen dem Anlagevermittler und der Beklagten kommt es inso-weit von vorneherein nicht an. Die angebliche Vereinbarung, nach der die Beklagte die Beteiligungen der vom Vermittler vermittelten Anleger, gleich bei welchem Fonds, finanzieren wollte, besagt nichts 374ber eine institutionalisierte Zusammenarbeit der Beklagten mit den Initiatoren, Gr374ndungsgesellschaftern und Prospektverantwortlichen des Fonds, dem der Kl344ger beigetreten ist. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht die Behauptung des Kl344gers 374ber die Rahmenvereinbarung in anderem Zusammenhang zu Recht als unsubstantiiert angesehen. 13 - 7 - 2. Dagegen h344lt die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht des Kl344gers nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: HWiG a.F.) zur374ckgewiesen hat, nicht in allen Teilen einer rechtlichen 334berpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat eine m366glicherweise bestehende Haus-t374rsituation der Beklagten nicht zugerechnet, ohne die daf374r erforderli-chen Tatsachen vollst344ndig festzustellen. 14 a) Im Berufungsurteil ist offen geblieben, ob dem Kl344ger die Fondsbeteiligung in einer Haust374rsituation vorgeschlagen und diese f374r den Abschluss des Darlehensvertrages gerade mit der Beklagten urs344ch-lich geworden ist. F374r die Entscheidung 374ber die Revision ist somit da-von auszugehen. 15 b) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Recht des Kl344gers, den Darlehensvertrag nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG a.F. zu widerrufen, dann nicht entstanden ist, wenn sich die Be-klagte die Haust374rsituation nicht zurechnen lassen muss. 16 aa) Ausgehend von dem Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086 ff. - Crailshei-mer Volksbank) hat der Senat wiederholt entschieden, dass einer finan-zierenden Bank eine Haust374rsituation, die durch das Handeln eines Drit-ten geschaffen worden ist, nicht nur unter den in der 344lteren Rechtspre-chung herangezogenen Voraussetzungen des 247 123 Abs. 2 BGB, son-dern ohne R374cksicht auf eine Kenntnis oder fahrl344ssige Unkenntnis der Bank von der Haust374rsituation bereits dann zuzurechnen ist, wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrags objektiv vorgelegen hat (Senatsur- 17 - 8 - teile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675, vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, WM 2006, 1669, 1671 Tz. 19, vom 20. Juni 2006 - XI ZR 224/05, BKR 2006, 448, 449 f. Tz. 14, vom 19. September 2006 - XI ZR 242/05, WM 2006, 2303, 2304 Tz. 11 und vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07, WM 2008, 1593, 1595 Tz. 22). Art. 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbrau-cherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen (ABl. EG Nr. L 372, S. 31, Haust374rgesch344fterichtlinie) setzt f374r diese objektive Zurechnung der von einem Dritten geschaffenen Haus-t374rsituation voraus, dass dieser Dritte im Namen und f374r Rechnung des Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss des Vertrags eingeschaltet war (EuGH WM 2005, 2086, 2089 Tz. 45). Der erkennende Senat hat deswegen bereits im Urteil vom 20. Juni 2006 (XI ZR 224/05, BKR 2006, 448, 450 Tz. 15) darauf hingewiesen, dass der kreditgeben-den Bank eine Haust374rsituation dann nicht zuzurechnen sein k366nnte, wenn der Vermittler das Kreditgesch344ft ausschlie337lich im Auftrag des von ihm in einer Haust374rsituation geworbenen Anlegers vermittelt hat. bb) In der Literatur wird streitig er366rtert, welche rechtliche Qualit344t die mit dem Begriff 204im Namen und f374r Rechnung223 beschriebene wirt-schaftliche Beziehung zwischen dem Dritten und dem Gewerbetreiben-den aufweisen muss, um die Zurechnung des Handelns eines Dritten in der Haust374rsituation zu rechtfertigen. 18 (1) Ein Teil der Literatur weist darauf hin, dass nach der Entschei-dung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2089 Tz. 45 - Crailsheimer Volks-bank) zwar das objektive Vorliegen einer Haust374rsituation ausreiche, diese dem Gewerbetreibenden zurechenbar aber nicht von einem belie- 19 - 9 - bigen Dritten geschaffen werden k366nne, sondern das Handeln eines Ver-treters des Gewerbetreibenden erforderlich sei (vgl. Lechner NZM 2005, 921, 924 f.; Sauer BKR 2006, 96, 99; Freitag WM 2006, 61, 62; Piekenbrock WM 2006, 466, 469; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 480). 20 (2) Anderer Ansicht nach soll entweder eine Haust374rsituation, die ein beliebiger, in keiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Gewerbetreibenden stehender Dritter ausgel366st hat, gegen den Gewer-betreibenden wirken, sofern nur die Haut374rsituation objektiv vorliegt (B374low/Artz, Verbraucherkreditrecht 6. Aufl. 2006 247 495 BGB Rdn. 398; Staudinger NJW 2005, 3521, 3522; so wohl auch Lwowski/Wunderlich, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 76 Rdn. 93a) oder das Merkmal einer Zurechnung der Haust374rsituation voll-st344ndig entbehrlich sein (Derleder BKR 2005, 441, 443 f.). (3) Ausgehend vom Wortlaut der Haust374rgesch344fterichtlinie wird schlie337lich verlangt, dass der Dritte die Willenserkl344rung des Verbrau-chers entgegengenommen hat (Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1988), im In-teresse des Unternehmers gehandelt hat (Wagner, in: Assmann/Sch374tze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 3. Aufl. 247 15 Rdn. 251), als 204Verhand-lungsf374hrer223 der Bank anzusehen ist (Lang/R366sler WM 2006, 513, 521 f.) oder die wirtschaftlichen Folgen des Haust374rgesch344fts ausschlie337lich den Gewerbetreibenden treffen sollen (Meschede ZfIR 2006, 546, 547). 21 cc) Der Senat geht davon aus, dass nach dem Schutzzweck der Haust374rgesch344fterichtlinie und des Haust374rwiderrufsgesetzes die von einem Dritten geschaffene Haust374rsituation dem Unternehmer nicht zu-gerechnet werden kann, wenn das Handeln des Dritten allein auf 22 - 10 - selbstbestimmten Auftr344gen bzw. Weisungen des Kunden beruht (Senat, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07, WM 2008, 1593, 1595 Tz. 22 f.). Dann fehlt der in der Haust374rgesch344fterichtlinie und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vorausgesetzte, in die Worte 204im Namen und f374r Rechnung223 gefasste rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der T344tigkeit des Dritten in der Haust374rsituation und dem Gewerbe des Unternehmers. Der Vermittler einer kreditfinanzierten Kapitalanlage handelt nicht im Namen und f374r Rechnung der finanzierenden Bank, wenn er keine Empfehlung gerade zu Verhandlungen mit dieser Bank ausgesprochen hat, sondern deren Auswahl auf einer eigenst344ndigen, selbstbestimmten Weisung des Anlegers beruht. Der mit der Haust374rgesch344fterichtlinie (Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985, Erw344gungen vor Art. 1) verfolgte Schutzzweck, den Verbraucher nicht an das Ergebnis von Ver-tragsverhandlungen zu binden, die auf eine f374r ihn unerwartete Initiative des Gewerbetreibenden hin gef374hrt worden sind, rechtfertigt es nicht, eine von dem Dritten geschaffene Haust374rsituation auch dann der Bank zuzurechnen, wenn sie allein auf Wunsch des Anlegers eingeschaltet wird. Besorgt hingegen der in den Vertrieb der Kapitalanlage eingebun-dene Dritte zwar im Auftrag des Anlegers die Finanzierung der vermittel-ten Kapitalanlage, wird die konkrete Bank dabei aber nach Empfehlun-gen, bestehenden gesch344ftlichen Verbindungen oder freiem Ermessen des Dritten bestimmt, so ist eine auf seinem Handeln beruhende Haus-t374rsituation der Bank zuzurechnen. Erst wenn der Anleger einen solchen mit dem Vertrieb der Kapitalanlage zun344chst angelegten Zusammenhang durch eine von den Empfehlungen des Vertriebs abweichende autonome Weisung unterbricht, wird der Dritte nicht mehr - auch nicht im weitesten 23 - 11 - Sinne - wirtschaftlich f374r Rechnung der Bank t344tig, sodass eine von ihm geschaffene Haust374rsituation dieser nicht zugerechnet werden kann (Se-natsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07, WM 2008, 1593, 1595 Tz. 23). 24 dd) Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht droht durch die Anwendung dieser Grunds344tze keine unterschiedliche Behandlung von Haust374rsituationen. Zwar lag im vorliegenden Fall eine Haust374rsitua-tion allenfalls bei der Vertragsanbahnung durch den Vermittler, nicht aber bei dem Vertragsschluss in den Gesch344ftsr344umen der Beklagten vor, sodass der Anwendungsbereich der Haust374rgesch344fterichtlinie nicht er366ffnet ist. In Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 150, 248, 260 f.; BGH, Urteil vom 10. September 2002 - XI ZR 151/99, WM 2002, 2409, 2410) wird eine gespaltene Auslegung jedoch dadurch vermieden, dass die Zurechnung der von einem Dritten geschaffenen Haust374rsituation auch bei ausschlie337lich nach nationalem Recht zu beur-teilenden Haust374rgesch344ften nicht nach den in der 344lteren Rechtspre-chung herangezogenen Grunds344tzen gem344337 247 123 Abs. 2 BGB analog, sondern auf Grundlage des daf374r in der Haust374rgesch344fterichtlinie sowie in dem Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 22. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2089 Tz. 45 - Crailsheimer Volks-bank) genannten Merkmals eines Handelns 204im Namen und f374r Rech-nung223 des Gewerbetreibenden vorgenommen wird. c) Ausgehend davon fehlt im Berufungsurteil die erforderliche Feststellung, weshalb die Finanzierung der Kapitalanlage des Kl344gers nicht 374ber die in den Vertrieb des Fonds eingebundene Bank sondern 374ber die Beklagte, die damalige Hausbank des Kl344gers, erfolgt ist. Nach dem eigenen Vorbringen des Kl344gers in beiden Vorinstanzen, von dem 25 - 12 - das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, war eine Finanzierung zun344chst durch die in den Ver-trieb des Fonds eingebundene Sparkasse Z. vorge-sehen. Ob der Anlagevermittler alsdann, wie der Kl344ger behauptet hat, von sich aus eine Finanzierung 374ber die Beklagte vorgeschlagen hat, oder aber ob der Kl344ger, wie die Beklagte behauptet hat, den Kredit von ihr und nur von ihr als seiner damaligen Hausbank haben wollte, ist strei-tig. Gewichtige Indizien, die das Berufungsgericht in einem Hinweis vom 26. Februar 2007 gew374rdigt hat, sprechen zwar f374r Letzteres. Der Kl344-ger, dem der Nachweis f374r die Voraussetzungen des 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. (BGHZ 113, 222, 225; Senat, Urteil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31) und damit auch f374r ein Handeln des Anlagevermittlers im Namen und f374r Rechnung der Beklagten obliegt, hat aber den Anlagevermittler als Zeugen daf374r angeboten, dass dieser nicht auf Wunsch des Kl344gers, sondern einem eigenen Vorschlag folgend die Finanzierung der Kapitalanlage nicht bei der daf374r zun344chst vorgesehe-nen Sparkasse Z. , sondern bei der Beklagten bean-tragt hat. Diesem Beweisantrag ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht nachgegangen. III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 26 1. Einem Widerruf nach dem Haust374rwiderrufsgesetz k366nnte aller-dings die Vorschrift des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. entgegenstehen, 27 - 13 - nach der trotz fehlender Belehrung das Widerrufsrecht des Kunden einen Monat nach beiderseits vollst344ndiger Erbringung der Leistung erlischt. Entscheidend ist insoweit, ob das Darlehen vom 23. November 1993 mit Hilfe der Darlehensvaluta aus dem am 6. November 1998 abgeschlosse-nen Tilgungsdarlehen vollst344ndig getilgt worden und dem Kl344ger durch diesen Vertrag ein vom alten Darlehensvertrag unabh344ngiges neues Ka-pitalnutzungsrecht einger344umt worden ist, oder ob, wie im Vertrag vom 23. November 1993 angesprochen, lediglich eine Verl344ngerung dieses Vertrages unter Vereinbarung einer laufenden Tilgung und ge344nderter Zinskonditionen gewollt war. Auch dazu fehlen Feststellungen des Beru-fungsgerichts. 2. Entgegen der Ansicht des Kl344gers ist der Darlehensvertrag vom 23. November 1993 trotz der fehlenden Gesamtbetragsangabe der Dar-lehensvertrag gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG wirksam, da die Darle-hensvaluta vertragsgem344337 zur Bezahlung des von dem Kl344ger erworbe-nen Fondsanteils verwendet worden ist. Ein Darlehen hat der Verbrau-cher auch dann empfangen, wenn der Kreditgeber dieses - wie hier - ver-einbarungsgem344337 an einen Dritten auszahlt (Senat BGHZ 167, 223, 236 f. Tz. 38; 167, 239, 244 f. Tz. 16; 167, 252, 263 f. Tz. 31; Senatsur-teil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, 294 Tz. 26). 28 IV. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite- 29 - 14 - ren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 30 Sollte das Berufungsgericht nach Durchf374hrung der Beweisauf-nahme zu der 334berzeugung gelangen, dass eine Haust374rsituation der Beklagten zuzurechnen ist, so bedarf die bislang offen gebliebene Frage der Kl344rung, ob der Kl344ger durch eine Haust374rsituation zum Abschluss des Darlehensvertrags bestimmt worden ist. Dies hat die Beklagte entgegen der von dem Kl344ger vertretenen Ansicht zul344ssig nach 247 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten (Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31, vom 29. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26, 28 Tz. 33 und vom 7. November 2006 - XI ZR 438/04, ZIP 2007, 762, 763 Tz. 11). Nobbe M374ller Joeres Ellenberger Maihold Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 17.11.2005 - 2 O 205/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.04.2007 - 14 U 1/06 -
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