BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 266/12 vom 19. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape , Grupp und die Richt e- r in Möh ring am 19. September 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung d er Revision in dem Urteil des 2 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4 . September 20 1 2 wird zurückgewiesen. D ie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens d er Nichtzula s- sungsbeschwerde, einschließlich der durch die Streithilfe veru r- sachten Kosten. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 75.000 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde is t statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die ge ltend gemachten Zulassungsgründe lie gen nicht vor . 1. Grun dsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine entscheidungserh ebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Recht s- 1 2 - 3 - frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (B GH, Bes chluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1944 mwN ). Eine solche Rechtsfrage benennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht . Die Befugnis des Titelgl ä ubigers zum Abschluss des Vergleichs vom 26. Juni 2010 hat das Ber u- fungsgericht einzelfa ll be zogen aus der Vereinbarung mit der Klägerin vom 17./18. Dezember 2008 abgeleitet und nicht aus der diesem eingeräumten Ste l- lung als gewillkürter Prozessstandschafter. Die von der Nichtzulassungsb e- schwerde formulierte Rechtsfrage stellt sich daher im St reit fall nicht. Deshalb bedarf es auch keiner Fortbildung des Rechts. 2. Den von der Nichtzulassungsbesc hwerde geltend gemachten Gehör s- verstoß hat der Senat geprüft . Er liegt nicht vor. Auch die dem Berufungsgericht vorgeworfene Willkür ist nicht anzun ehmen. 3 - 4 - 3. Von einer weitergehenden Begründu ng wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 30.12.2011 - 8 O 355/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.09.2012 - 2 U 173/12 - 4
Full & Egal Universal Law Academy