BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 266/99Verkündet am: 23. Oktober 2002Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ: ja BGB §§ 242 Cc, 1601, 1603 Abs. 1a)Zur Verwirkung rückständigen Elternunterhalts (im Anschluß an SenatsurteilBGHZ 103, 62).b)Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen vonEltern gegen ihre erwachsenen Kinder (im Anschluß an Senatsurteil vom26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795).c)Zur Frage des Einsatzes von Vermögen zur Befriedigung des Elternunterhalts.BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - OLG KoblenzAGBingen/Rhein - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und dieRichter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézinafür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats- 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenzvom 1. September 1999 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgeho-ben, als das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bingenvom 21. Dezember 1998 abgeändert und der Klage stattgegebenworden ist.Die Berufung des Klägers wird wegen eines weiteren Betragesvon 16.041,36 DM zuzüglich Zinsen zurückgewiesen.Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an dasOberlandesgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem RechtAnsprüche auf Elternunterhalt geltend. - 3 -Der am 22. September 1896 geborene Vater und die am 7. August 1906geborene Mutter des Beklagten lebten seit Juli 1990 in einem Altenheim. IhreEinkünfte und ihr Vermögen reichten bis Ende Januar 1995 zur Bestreitung derHeimkosten aus. Mit Bescheiden vom 13. März 1995 zeigte der Kläger den El-tern des Beklagten an, daß er die nicht durch deren Einkommen gedeckten Ko-sten des Heimaufenthalts ab 1. Februar 1995 als Hilfe zur Pflege gemäß §§ 68,97, 100 BSHG nach Stufe III der Pflegesatzvereinbarung übernehme. MitRechtswahrungs- und Überleitungsmitteilung des Klägers vom 13. März 1995wurde der Beklagte über diesen Sachverhalt unterrichtet. Zugleich wurde ihmbekanntgegeben, daß etwaige Unterhaltsansprüche seiner Eltern gegen ihn aufdas Land Rheinland-Pfalz übergingen. Außerdem wurde der Beklagte gebeten,innerhalb von vier Wochen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögens-verhältnissen zu machen, damit geprüft werden könne, ob und gegebenenfallsin welchem Umfang er zur Zahlung von Unterhalt in der Lage sei. Dieser Auf-forderung kam der Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 1995 nach. Mit Schrei-ben vom 2. April 1997 erbat der Kläger ergänzende Angaben sowie zusätzlicheBelege. Daraufhin erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 10. Mai 1997 weitereAuskunft. Mit Schreiben vom 30. Juli 1997 wurde ihm die Höhe des zu zahlen-den Unterhalts bekanntgegeben.Der Beklagte ist seit dem 1. Mai 1995 Rentner. Vorher war er arbeitslos,bezog aber nur bis etwa Ende April 1994 Arbeitslosengeld.Mit der vorliegenden Klage, der ein Ende November eingeleitetes Mahn-verfahren vorausging, hat der Kläger - nach teilweiser Klagerücknahme - Unter-haltsansprüche in Höhe von insgesamt 83.799,46 DM geltend gemacht. Davonentfallen auf den am 2. Januar 1996 verstorbenen Vater des Beklagten für dieZeit vom 1. Februar 1995 bis zu dessen Tod 18.442,41 DM und auf die Mutterfür die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 30. Dezember 1996 65.357,05 DM. - 4 -Danach wurden die Sozialhilfeleistungen für die Mutter eingestellt, weil die fürsie anfallenden Kosten seitdem durch ihre Einkünfte und die Leistungen derPflegeversicherung gedeckt werden konnten. Der Kläger hat die Auffassungvertreten, der Beklagte sei aufgrund seines Vermögens von rund 300.000 DM,das er zusätzlich zu einer - zeitweise vermieteten - Eigentumswohnung besitze,in der Lage, in der geltend gemachten Höhe Unterhalt für seine Eltern zu lei-sten.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung ver-treten, etwaige Ansprüche des Klägers seien verwirkt, weil er über einen fastzweijährigen Zeitraum untätig geblieben sei. Auf die Berufung des Klägers hatdas Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und denBeklagten verurteilt, an den Kläger 76.072,98 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen.Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zu-rückgewiesen, weil der Kläger mit Rücksicht auf die Rechtswahrungsanzeigevom 13. März 1995 erst für die Zeit vom 14. März 1995 an Unterhalt beanspru-chen könne.Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Begehrenauf vollständige Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung,soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klä-gers ist wegen eines weiteren Betrages von 16.041,36 DM zuzüglich Zinsenzurückzuweisen. Im übrigen ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzu-verweisen. - 5 -1. a) Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2000, 293 ff. ver-öffentlicht ist, hat den Beklagten in dem ausgeurteilten Umfang für unterhalts-pflichtig gehalten und den von diesem erhobenen Einwand der Verwirkung fürnicht durchgreifend erachtet. Zu letzterem hat es ausgeführt: Für die Annahmeder Verwirkung genüge es nicht, daß der Forderungsinhaber einen längerenZeitraum verstreichen lasse, bevor er seinen Anspruch geltend mache. Er müs-se vielmehr in seinem Vertrauen, von dem Gläubiger nicht mehr in Anspruchgenommen zu werden, besonders schutzwürdig sein. Das lasse sich im vorlie-genden Fall nicht feststellen. Der Beklagte habe seine Lebensführung nicht an-ders gestaltet, weil er angenommen habe, der Kläger werde ihn nicht in Regreßnehmen. Letztlich habe er durch die spätere Inanspruchnahme eher Vorteile,weil er sein Vermögen weiterhin zinsgünstig habe anlegen können. Er werdenunmehr nicht anders getroffen, als wenn der Kläger den Anspruch bereits imFrühjahr 1996 geltend gemacht hätte. Auch soweit der Beklagte auf Nachteilehinweise, die ihm dadurch entstanden seien, daß er die Zahlungen nicht aufdrei Jahre verteilt habe steuerlich geltend machen können, führe das nicht zueiner anderen Beurteilung. Wenn die Erzielung von Steuervorteilen für den Be-klagten im Vordergrund gestanden hätte, so habe die Möglichkeit bestanden,nach der im Jahre 1997 erfolgten Zustellung des Mahnbescheides in drei Jah-ren jeweils Teilbeträge an den Kläger zu zahlen. Aber selbst wenn eine- angesichts der Renteneinkünfte des Beklagten ohnehin geringe - Steuerer-sparnis nunmehr teilweise wegfalle, werde er durch diesen Umstand nicht be-sonders schwer getroffen.b) Diese Beurteilung hält, wie die Revision zu Recht rügt, der rechtlichenNachprüfung nicht stand.aa) Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht,wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er da- - 6 -zu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamteVerhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daßdieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Insofern gilt fürUnterhaltsrückstände, die allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreitssind, nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene An-sprüche (Senatsurteil BGHZ 84, 280, 281). Vielmehr spricht gerade bei derarti-gen Ansprüchen vieles dafür, an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkungkeine strengen Anforderungen zu stellen. Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Unter-halt für die Vergangenheit ohnehin nur ausnahmsweise gefordert werden. Voneinem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen an-gewiesen ist, muß eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartetwerden, daß er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. An-dernfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast an-wachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtsstreit die für die Bemes-sung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nachlängerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeit-nahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, daß dasZeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die RückständeZeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Denn nachden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGBverdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständenfür eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung. DiesemRechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in derWeise Rechnung getragen werden, daß das Verstreichenlassen einer Frist vonmehr als einem Jahr ausreichen kann (Senatsurteil BGHZ 103, 62, 68 ff.). Dashat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, wenngleich es die Frage, ob imvorliegenden Fall das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt ist, letztlich offengelas-sen hat. - 7 -bb) Diese Frage ist für die geltend gemachten Unterhaltsrückstände nichteinheitlich zu beantworten. Da ein Unterhaltsanspruch nicht verwirkt sein kann,bevor er überhaupt fällig geworden ist, müssen die in Rede stehenden Zeitab-schnitte insofern gesondert betrachtet werden. Dabei ergibt sich, daß der letztefür den Vater des Beklagten begehrte Unterhaltsbetrag für den Teilmonat Janu-ar 1996 seit ca. 15 Monaten einforderbar war, als der Kläger mit Schreiben vom2. April 1997 erstmals nach der Rechtswahrungsanzeige vom 13. April 1995dem Beklagten gegenüber wieder tätig wurde und ergänzende Auskunft überdessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse begehrte. Nachdem der Be-klagte dem entsprochen hatte, verstrichen mehr als zwei Monate, bevor ihm dieHöhe des geforderten Unterhalts mitgeteilt wurde. Ende November 1997 bean-tragte der Kläger den Erlaß eines Mahnbescheids. Bei dieser Sachlage ist hin-sichtlich des für den Vater geltend gemachten Unterhaltsrückstandes das Zeit-moment insgesamt erfüllt. Was den für die Mutter des Beklagten begehrtenUnterhalt anbelangt, war die für März 1996 beanspruchte Unterhaltsrate AnfangApril 1997 seit mehr als einem Jahr fällig, so daß bei einer Gesamtwürdigungder Umstände wegen der noch im Streit befindlichen Zeit vom 14. März 1995(Zugang der Rechtswahrungsanzeige) bis zum 31. März 1996 von einer illoyalverspäteten Rechtsausübung auszugehen ist, im übrigen dagegen nicht.Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Unterhaltsansprüchenicht von den Eltern des Beklagten selbst, sondern von dem Kläger aus über-gegangenem Recht geltend gemacht werden. Denn durch den gesetzlichenÜbergang von Unterhaltsansprüchen wird deren Natur, Inhalt und Umfang nichtverändert (Lohmann, Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fa-milienrecht 8. Aufl. Rdn. 370; Staudinger/Engler BGB 13. Bearb. Juli 2000Vorbem. zu §§ 1601 ff. Rdn. 77; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 771, 772; vgl.auch Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 537/80 - FamRZ 1981, 250,252 zu der auch gegenüber dem Träger von Ausbildungsförderung nach der - 8 -Überleitung von Unterhaltsansprüchen wirksamen Unterhaltsbestimmung nach§ 1612 Abs. 2 BGB). Deshalb ist es nicht von Bedeutung, daß der Kläger- anders als die ursprünglichen Unterhaltsgläubiger - nicht lebensnotwendig aufdie Realisierung der Forderungen angewiesen ist. Er war aufgrund der Rechts-natur der Ansprüche gehalten, sich um deren zeitnahe Durchsetzung zu bemü-) Neben dem Zeitmoment kommt es für die Verwirkung auf das soge-nannte Umstandsmoment an, d.h. es müssen besondere Umstände hinzutre-ten, aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glaubendarauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß der Unterhaltsberechtigte seinRecht nicht mehr geltend machen werde (Senatsurteil BGHZ 103 aaO S. 70).Das Berufungsgericht hat solche Umstände insbesondere deshalb nicht festzu-stellen vermocht, weil der Beklagte seine Lebensführung in der Erwartung derunterbleibenden Inanspruchnahme nicht anders gestaltet habe; durch eventuellteilweise entfallende Steuervorteile werde er nicht besonders schwer getroffen.Diese tatrichterliche Würdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. Das Berufungsgericht vermißt letztlich konkrete "Vertrauensinvestitionen"des Beklagten und stellt darauf ab, ob er durch die späte Inanspruchnahme be-sondere Nachteile erlitten hat. Damit werden die an das Umstandsmoment zustellenden Anforderungen überspannt. Erfahrungsgemäß pflegt ein Unterhalts-verpflichteter, der in ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen wie der Beklagtelebt, seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anzu-passen (vgl. Senatsurteil BGHZ 103 aaO). Dafür, daß es im Fall des Beklagtenanders war, fehlt jeder Anhaltspunkt. Vielmehr entspricht es der Lebenserfah-rung, daß er nach etwa einjähriger Arbeitslosigkeit, während der ihm - nachdemder Bezug von Arbeitslosengeld ausgelaufen war - keine Arbeitslosenhilfe ge-währt wurde, weshalb er nur über relativ geringe Einkünfte aus der Vermietungseiner Eigentumswohnung und den Zinserträgen seines Sparvermögens ver- - 9 -fügte, ab Beginn der Rentenzahlungen Anfang Mai 1995 einen "Nachholbedarf"hatte und seine Einkünfte auch dafür einsetzte. Deshalb müßte der Beklagte beieiner Unterhaltsnachforderung für den gesamten noch im Streit befindlichenZeitraum in erheblich weiterem Umfang auf seine Ersparnisse zurückgreifen alsdas Berufungsgericht ihm dies angesonnen hat. Damit brauchte er nach Treuund Glauben indessen nicht zu rechnen.Der Kläger hatte den Beklagten durch Rechtswahrungsmitteilung vom13. März 1995 zeitnah von der Sozialhilfegewährung für seine Eltern unterrich-tet und unter Fristsetzung von vier Wochen zur Auskunftserteilung über seineEinkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Diesem Begehren hatder Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 1995 entsprochen. In der Folgezeitkonnte er davon ausgehen, daß seine Angaben geprüft und ihm das Ergebnisdieser Prüfung mitgeteilt werden würde, und zwar entweder, indem der Klägerweitere Angaben und Belege verlangte oder indem er ihm die Höhe der Inan-spruchnahme bekanntgab. Tatsächlich blieb der Kläger untätig. Er erteilte demBeklagten auch keinen Zwischenbescheid etwa des Inhalts, daß eine Überprü-fung noch nicht habe erfolgen können bzw. noch andauere. An dieser Untätig-keit änderte sich auch nichts, nachdem der Vater des Beklagten Anfang Januar1996 verstorben war, so daß hinsichtlich der für diesen gewährten Sozialhilfe-leistungen eine Gesamtabrechnung hätte vorgenommen werden können. Auchnach der zum 31. Dezember 1996 erfolgten Einstellung der Sozialhilfeleistun-gen für die Mutter erfolgte weder eine insofern nunmehr ebenfalls mögliche Ge-samtberechnung noch eine sonstige Reaktion des Klägers, obwohl sich derGesamtbetrag der gewährten Hilfeleistung auf über 80.000 DM belief. Bei die-ser Sachlage konnte der Beklagte davon ausgehen, nicht mehr in Anspruchgenommen zu werden. - 10 -dd) Der Geltendmachung der noch im Streit befindlichen Unterhaltsan-sprüche seines Vaters steht mithin der Einwand der unzulässigen Rechtsaus-übung entgegen. Die Berufung des Klägers ist daher in Höhe weiterer16.041,36 DM zuzüglich Zinsen zurückzuweisen (18.442,41 DM abzüglich Teil-abweisung durch das Berufungsurteil: 1.559,16 DM + 841,89 DM). Unterhalt fürdie Mutter des Beklagten kann für die Zeit bis zum 31. März 1996 nicht mehrverlangt werden. Insoweit kann der Senat über die Berufung indessen nicht ab-schließend befinden, da sich dem Vorbringen des Klägers, der allein den Ge-samtbetrag der der Mutter gewährten Sozialhilfe mitgeteilt hat, nicht entnehmenläßt, welche Beträge auf die Zeit bis zum 31. März 1996 entfallen.2. Die danach allein für die Zeit vom 1. April 1996 an noch maßgeblicheUnterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter steht dem Grundenach nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB. Der Unterhaltsbedarf derMutter ist offensichtlich. Er wird durch ihre Unterbringung in einem Altenheimbestimmt und deckt sich mit den dort angefallenen Kosten, soweit diese nichtaus eigenem Einkommen bestritten werden konnten, § 1602 Abs. 1 BGB (vgl.Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 48, 49). Da-von ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Soweit die Revision - in ande-rem Zusammenhang - geltend macht, der Beklagte habe vorgetragen, daß beirechtzeitiger Kenntnis von seiner Inanspruchnahme die Möglichkeit bestandenhabe, seine Eltern in einer kostengünstigeren Einrichtung unterzubringen, istdieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Es bleibt insbesondere offen, vonwelchem Zeitpunkt an und zu welchen Bedingungen ein anderer Altenheimplatzzur Verfügung gestanden hätte. Deshalb besteht kein Anlaß, von der Bedarfs-ermittlung des Klägers abzuweichen. - 11 -3. Unterhaltspflichtig ist allerdings nicht, wer bei Berücksichtigung seinersonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemes-senen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB).a) Das Berufungsgericht hat den Beklagten im Jahr 1996 in Höhe vonmonatlich 2.513 DM für leistungsfähig gehalten. Diese Beurteilung hat es imwesentlichen wie folgt begründet: Nach der Rechtsprechung des Senats sei esin Anbetracht der Höhe der Heimunterbringungskosten und der häufig unab-sehbaren Dauer der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten regelmäßignicht zumutbar, diesen zu einer Einschränkung seiner angemessenen, derAusbildung und sozialen Stellung entsprechenden Lebensverhältnisse zu ver-pflichten. Mit Rücksicht darauf lege die Düsseldorfer Tabelle in der ab 1. Juli1998 geltenden Fassung den Selbstbehalt gegenüber unterhaltsberechtigtenEltern gesondert mit monatlich 2.250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete)fest, während gegenüber erwachsenen Kindern nur 1.800 DM anzusetzen sei-en. Der Beklagte habe nach seinen Angaben für Warmmiete, Strom, Telefonund Versicherungen Kosten von monatlich insgesamt ca. 1.000 DM. Sein zu-sätzlicher angemessener Bedarf werde auf weitere 1.200 DM monatlich ge-schätzt. Davon könne er die von ihm benötigten Lebensmittel, die Benzinkostenfür seinen Pkw, eine Urlaubsreise und sonstigen persönlichen Bedarf bestrei-ten, ohne in seiner Lebensführung unangemessen beschnitten zu werden. ImJahre 1996 hätten dem Beklagten aus seiner Altersversorgung monatliche Ein-künfte von 3.881 DM sowie Zinseinnahmen von im Durchschnitt 832 DM mo-natlich zur Verfügung gestanden, mithin ein Gesamteinkommen von monatlich4.713 DM. Die Mieteinnahmen für die Eigentumswohnung seien dagegen weg-gefallen, weil eine Vermietung nicht mehr erfolgt sei, so daß für die Wohnungnur noch Kosten angefallen seien. Aufgrund seiner Gesamteinkünfte habe derBeklagte 1996 monatlich 2.513 DM (4.713 DM abzüglich 2.200 DM) an Unter-halt für seine Eltern aufbringen können. - 12 -b) Gegen diese Einschätzung wendet sich die Revision zu Recht.§ 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangigdie Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätz-lich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Le-bensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteil vom26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797 und vom7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 m.w.N.). In welcher Hö-he dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichenBeurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrecht-lich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsät-zen Rechnung trägt und angemessen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1983- IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678 und vom 6. November 1985 - IVb ZR45/84 - FamRZ 1986, 151). Das ist hier nicht der Fall.c) Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, daßdem in den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehalt eines Unterhaltsver-pflichteten gegenüber einem volljährigen Kind andere Lebensverhältnissezugrunde liegen als im vorliegenden Fall zu beurteilen sind. Eltern müssen re-gelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis dieseeine - nicht selten langjährige - Berufsausbildung abgeschlossen haben undwirtschaftlich selbständig sind. Mit einer solchen, der natürlichen Generatio-nenfolge entsprechenden Entwicklung kann indessen nicht der Fall gleichge-stellt werden, daß Eltern nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihreKinder auf Unterhalt für ihren notwendigen Lebensbedarf in Anspruch nehmenmüssen. Der Senat hat deshalb die Auffassung gebilligt, daß der angemesseneSelbstbehalt, der einem Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensver-hältnissen gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als - 13 -Mindestbetrag gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag erhöht wird, wenndas Unterhaltsbegehren anderer Verwandter - wie hier der Eltern - zu beurteilenist (Senatsurteil vom 26. Februar 1992 aaO S. 797).Ein solcher Zuschlag kann aber nicht für alle Verhältnisse gleich bemes-sen werden. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die Lebensführung an diezur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird, bei durchschnittlichen Einkom-mensverhältnissen also ein einfacherer Lebensstandard anzutreffen ist als beigehobeneren und gehobenen Einkommensverhältnissen. Diesem Umstand hatdas Berufungsgericht nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen.d) Was der Unterhaltsverpflichtete im Verhältnis zu seinen Eltern für sei-nen eigenen angemessenen Unterhalt benötigt, muß nach den Grundsätzenbemessen werden, die auch für die Unterhaltspflicht gelten. Maßgebend istdeshalb die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialenRang des Verpflichteten entspricht; hiervon ausgehend wird der gesamte Le-bensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung umfaßt. Dar-aus folgt, daß der angemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von dem im Ein-zelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden kann. Er richtet sich somitnicht an einer festen Größe aus, sondern ist entsprechend den Umständen desEinzelfalles veränderlich (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 aaO; SchwabFamiliäre Solidarität - Beiträge zum europäischen Familienrecht - Bd. 5 S. 52;Günther FF 1999, 172, 174 sowie FuR 1995, 1, 5; Menter FamRZ 1997, 919,922; Büttner Festschrift für Dieter Henrich S. 53; Künkel FamRZ 1991, 14, 22;Dieckmann DAV 1979, 553, 562; Staudinger/Engler/Kaiser aaO § 1603Rdn. 136; OLG Hamm - 1. Familiensenat - FamRZ 1999, 1533; OLG OldenburgFamRZ 2000, 1174, 1175; OLG Stuttgart OLG-Report 2000, 245, 246; OLGFrankfurt OLG-Report 2001, 264, 265). Eine spürbare und dauerhafte Senkungseines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus braucht der Unter- - 14 -haltsverpflichtete jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nachden Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxusführt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß eine Inanspruchnahmefür den Unterhalt von Eltern in der Regel erst stattfindet, wenn der Unterhalts-verpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seineLebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveauangepaßt hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte und dann uner-wartet der Forderung ausgesetzt wird, sich an den für seine Eltern aufgrundderen Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten zu beteiligen. Wenn indieser Situation sogar von ihm verlangt wird, mehr von seinem Einkommen fürden Unterhalt der Eltern einzusetzen, als ihm selbst verbleibt, wird die Grenzedes dem Unterhaltsverpflichteten Zumutbaren in der Regel überschritten (imGegensatz zu der Rechtslage bei der Inanspruchnahme auf Unterhalt für einvolljähriges behindertes Kind, vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaOS. 49).e) Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen Bedarfs wä-re auch mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Den Eltern des Unter-haltsverpflichteten gehen seine unverheirateten minderjährigen und seine un-verheirateten privilegierten volljährigen Kinder, sein Ehegatte oder geschiede-ner Ehegatte, die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten, seine verheirate-ten minderjährigen und nicht privilegierten volljährigen Kinder sowie seine Enkelund weiter entfernte Abkömmlinge im Rang vor (§§ 1609 Abs. 1 und 2, 1615 lAbs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB). Daran zeigt sich, daß der Unterhaltsanspruch derEltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Seinem Ehegattengegenüber wäre der von dem Unterhaltsverpflichteten zu leistende Unterhalt sozu bemessen, daß beide Ehegatten in gleicher Weise an dem ehelichen Le-bensstandard teilhaben, weshalb grundsätzlich jedem die Hälfte des vertei-lungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom - 15 -16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267). Würde der ei-nem Elternteil geschuldete Unterhalt demgegenüber mit einem höheren Betragbemessen, so würde dies der gesetzlichen Rangfolge nicht entsprechen. Daswird zusätzlich daraus ersichtlich, daß auch der Ehegatte des Elternteils für die-sen allenfalls Unterhalt in Höhe der Hälfte seines Einkommens aufzubringenhätte, obwohl er vor dem Kind haftet (vgl. hierzu auch Günther Münchener An-waltshandbuch Familienrecht § 12 Rdn. 1, 34; Büttner aaO S. 53; EschenbruchUnterhaltsprozeß 2. Aufl. Rdn. 2021; Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap.Rdn. 58 f.).In tatsächlicher Hinsicht würde die Notwendigkeit, erhebliche Abstrichevon dem erlangten Lebenszuschnitt vornehmen zu müssen, auch auf eineübermäßige Belastung der Unterhaltsverpflichteten hinauslaufen. Wie der Senatbereits in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1992 (aaO S. 797) ausgeführthat, haben die auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kin-der in der Regel bereits ohne derartige Leistungen erhebliche Aufwendungenzur Erfüllung des Generationenvertrages erbracht, indem sie ihre eigenen Kin-der großgezogen und deren Ausbildung finanziert haben und zugleich durchihre Sozialversicherungsabgaben, zu denen inzwischen noch die Beiträge zurPflegeversicherung hinzugekommen sind, dazu beigetragen haben, daß dieElterngeneration insgesamt im Alter versorgt wird (so auch Günther aaORdn. 34).f) Diesem Gesichtspunkt trägt letztlich auch das zum 1. Januar 2003 inKraft tretende Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter undbei Erwerbsminderung (GSiG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310, 1335 ff.) in derFassung des Gesetzes zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bun-dessozialhilfegesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I 1462, 1463) Rechnung. Da-nach können u.a. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet und ihren ge- - 16 -wöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, auf AntragLeistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung er-halten, soweit sie ihren Unterhalt nicht durch ihr nach sozialhilferechtlichenGrundsätzen ermitteltes Einkommen und Vermögen decken können und ihreBedürftigkeit nicht in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässigherbeigeführt haben (§§ 1, 2 GSiG). Die Grundsicherung umfaßt den für denAnspruchsteller maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatz zuzüglich 15 %des Regelsatzes eines Haushaltungsvorstandes. Hinzu kommen u.a. die an-gemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowiedie Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 3 Abs. 1 GSiG). Bei derEinkommens- und Vermögensermittlung bleiben Unterhaltsansprüche des An-tragsberechtigten gegenüber seinen Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofernderen jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einemBetrag von 100.000 n 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG).In dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks. 14/5150 S. 48) wird hierzu ausgeführt, der Zweck des Gesetzes beste-he darin, u.a. für alte Menschen eine eigenständige soziale Leistung vorzuse-hen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstelle; durchdiese Leistung solle im Regelfall die Notwendigkeit der Gewährung von Sozial-hilfe vermieden werden; außerdem habe vor allem ältere Menschen die Furchtvor dem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder oftmals von dem Gang zum Sozial-amt abgehalten; eine dem sozialen Gedanken verpflichtete Lösung müsse hiereinen gesamtgesellschaftlichen Ansatz wählen, der eine würdige und unabhän-gige Existenz sichere.Hieraus wird deutlich, daß - von besonders günstigen wirtschaftlichenVerhältnissen der Unterhaltsverpflichteten abgesehen - zu Lasten öffentlicherMittel auf einen Unterhaltsregreß verzichtet worden ist, weil dieser von älteren - 17 -Menschen vielfach als unangemessen und unzumutbar empfunden wird unddieser Umstand Berücksichtigung finden soll.g) Nach alledem ist davon auszugehen, daß der angemessene Eigenbe-darf nicht durchgängig mit einem bestimmten festen Betrag angesetzt werdenkann, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Be-rücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruch-nahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln ist. Diesem Gesichtspunkttragen inzwischen die meisten Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichteinsoweit Rechnung, als sie als Selbstbehalt des Kindes nur einen Mindestbe-trag angeben (vgl. etwa die Zusammenstellung bei Günther Münchener An-waltshandbuch aaO Rdn. 31). Unter welchen Voraussetzungen diese Mindest-beträge zu erhöhen sind, wird in der Rechtsprechung der Land- und Oberlan-desgerichte und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (vgl. dazu etwa dieÜbersichten von Menter aaO und Miesen FF 2000, 199). Ebensowenig bestehtEinigkeit darüber, ob den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den Freibe-trag übersteigenden Einkommen ein bestimmter Anteil zusätzlich zu belassenist, wie dies etwa in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentlicheund private Fürsorge (vgl. FamRZ 2000, 788, 796 unter Nr. 121) und in denje-nigen des 11. und des 13. Deutschen Familiengerichtstages (FamRZ 1996,337, 338 unter I 4.2 und 2000, 273, 274 unter I 4 a) vorgeschlagen worden ist.Ob hierdurch im Einzelfall ein angemessenes Ergebnis erreicht werden kann,unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Insofernwird es allerdings nicht grundsätzlich als rechtsfehlerhaft angesehen werdenkönnen, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzendenbereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betragesabgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt.Vielmehr kann durch eine solche Handhabung im Einzelfall ein angemessenerAusgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem In- - 18 -teresse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenenSelbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine ungerechtfer-tigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden. Überdieshätte eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit undPraktikabilität für sich (ebenso Günther Münchener Anwaltshandbuch aaORdn. 35; Büttner aaO; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zurHöhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 188 a; Heiß/Hußmann aaO Rdn. 58; Eschen-bruch Rdn. 2021; Staudinger/Engler/Kaiser aaO § 1603 Rdn. 138; OLG Hamm- 1. Familiensenat - aaO; OLG Hamm - 4. Familiensenat - FamRZ 2002, 123,124; OLG Frankfurt aaO; vgl. auch die Nachweise bei Duderstadt Erwachse-nenunterhalt Anm. 3.4.1.2; a.A. Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts9. Aufl. Rdn. 5070; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtli-chen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 619 f., 639; Steymans FuR 2000, 361, 363).h) Da das Berufungsgericht den angemessenen Eigenbedarf des Be-klagten nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat, kann die Entscheidung auch in demunter 2. bezeichneten Umfang keinen Bestand haben.4. a) Wegen des nicht aus dem laufenden Einkommen des Beklagtenaufzubringenden Unterhalts hat das Berufungsgericht es für zumutbar gehalten,daß der Beklagte sein Vermögen einsetzt. Dazu hat es ausgeführt: Es entspre-che ständiger Rechtsprechung, daß zur Sicherung des Unterhalts auch auf denVermögensstamm zurückgegriffen werden müsse, wenn die laufenden Ein-künfte hierfür nicht ausreichten. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze sehe das Ge-setz in § 1603 Abs. 1 BGB insofern nicht vor. Einschränkungen der Obliegen-heit zum Einsatz auch des Vermögensstamms ergäben sich allein daraus, daßnach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldnerszu berücksichtigen seien und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nichtzu gefährden brauche. Daraus folge, daß eine Verwertung des Vermögens- - 19 -stamms nicht verlangt werden könne, wenn sie den Unterhaltsschuldner vonfortlaufenden Einkünften abschneide, die er zur Erfüllung weiterer Unterhalts-ansprüche, anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zurBestreitung seines eigenen Unterhalts benötige. Der Beklagte habe nach eige-nen Angaben verwertbares Kapital in Höhe von rund 300.000 DM; außerdemsei er Eigentümer einer Wohnung, deren Wert allerdings nicht dargelegt wordensei. In Anbetracht dessen könne der Beklagte einen Betrag von rund22.400 DM ohne Gefährdung seiner eigenen berechtigten Unterhaltsbelangeaus seinem Vermögen aufbringen, weshalb er unterhaltsrechtlich hierzu auchverpflichtet sei. Denn die monatlichen Einnahmen aus seiner Altersversorgungbeliefen sich auf annähernd 4.000 DM. Hinzu komme ein Vermögen, das auchnach Abzug der Unterhaltsleistung für die Eltern noch beträchtlich bleibe. Selbstwenn der Beklagte eines Tages nicht mehr alleine leben könne und fremdeHilfe benötige, sei das verbleibende Vermögen ersichtlich ausreichend. Da er- nachdem auch seine Mutter am 30. September 1997 verstorben sei - auf wei-tergehende Unterhaltszahlungen für seine Eltern nicht mehr in Anspruch ge-nommen werden könne, sei es unnötig, seine voraussichtliche Lebenserwar-tung zu prognostizieren und nach statistischen Grundsätzen zu errechnen, wel-che Vermögenswerte - verteilt auf die Zeit der Lebenserwartung - einzusetzenseien. Angezeigt sei ein derart gestaffelter errechneter Unterhalt nur, wenn esim Hinblick auf eine nicht absehbar lange Unterhaltsverpflichtung unbillig sei,daß der Unterhaltspflichtige sich sogleich bis zur zumutbaren Opfergrenze sei-nes Vermögens entäußern müsse und danach zu angemessener Unterhaltslei-stung nicht mehr in der Lage sei.b) Gegen diese Beurteilung bestehen im vorliegenden Fall aus Rechts-gründen keine Bedenken; sie stimmt mit der Rechtsprechung des Senats über-ein (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO S. 50; Senatsurteil BGHZ 75,272, 278). Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, bei der Bestim- - 20 -mung des Vermögens, das zur Sicherung des eigenen Unterhalts zu schonensei, habe die gesamte voraussichtliche Lebensdauer des Unterhaltspflichtigenberücksichtigt werden müssen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Einesolche Vorgehensweise hat das Berufungsgericht im Grundsatz zu Recht undmit zutreffender Begründung für nicht erforderlich gehalten. Denn der Teil derUnterhaltsforderung, dessentwegen der Beklagte eventuell noch einen Teil sei-nes Sparvermögens einsetzen muß, reduziert sich gegenüber dem vom Beru-fungsgericht errechneten Betrag von rund 22.400 DM jedenfalls erheblich, weilallein eine Inanspruchnahme in Höhe der der Mutter für die Zeit vom 1. April biszum 30. Dezember 1996 gewährten Sozialhilfe in Betracht kommt. Deshalbkann es sich allenfalls noch um einen relativ geringen Betrag handeln, so daßes dem Beklagten zugemutet werden kann, insoweit auf sein Kapitalvermögenzurückzugreifen.5. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damitfestgestellt werden kann, welcher weitergehende Betrag der Klageforderungaufgrund der Verwirkung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Wegen der - 21 -verbleibenden Unterhaltsforderung wird das Oberlandesgericht erneut die Lei-stungsfähigkeit des Beklagten aufgrund seiner Einkommensverhältnisse zu be-urteilen haben.HahneWeber-MoneckeWagnitzAhltVézina
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