BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 267/00 vom18. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 18. Dezember 2003beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats desOberlandesgerichts Braunschweig vom 26. Juni 2000 wird nichtangenommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 235.194,27 (460.000 DM) festgesetzt.Gründe: Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufund ist vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554bZPO a.F.). Die erst mit der vollständigen Übertragung des unmittelbaren Besit-zes an den Käufer in Lauf gesetzte Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 Satz 1BGB a.F. (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1995 - V ZR 234/94, NJW 1996, 586,587) ist durch die Erhebung der Wandelungsklage rechtzeitig unterbrochenworden. Schon deshalb konnte das Nichterheben der Verjährungseinrede fürden Ausgang des Wandelungsprozesses nicht ursächlich werden. Im übrigenist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler von dem arglistigen Verschweigeneines Mangels ausgegangen.Kreft Fischer Ganter Kayser Vill
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