BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 267/01 Verkündet am: 17. April 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren getrennt lebenden Ehemann, im Wege der Stufenklage auf hälftige Auskehrung erlangter Zinsen als Teil des Trennungsunterhalts in Anspruch. In der ersten Stufe verurteilte das Amtsg e - richt ihn antragsgemäß, der Klägerin Auskunft ber den Bestand seines Ve r - mögens zum 31. Dezember 1999 sowie die Zinseinknfte aus diesem Verm ö - gen im Jahre 1999 zu erteilen und die Zinseinknfte mit den entsprechenden Zinsabrechnungen der Bank zu belegen. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein und machte geltend, der Wert des Beschwerdegegenstandes berschreite 1.500 DM (§ 511 a ZPO a.F.). Seine Zinseinknfte resultierten aus einem im Laufe des Jahres 1999 aufgelösten Nummernkonto bei einer Schweizer Bank. Er verfge ber "ke i - nerlei aussagekräftige Unterlagen" und msse deshalb mit einem Kostenau f - - 3 - wand von 1.878 DM von H. nach Z. reisen, da die Bank weder Kont o - auszge noch Zinsbescheinigungen versende noch dem Kontoinhaber telefonisch Au s - knfte erteile. Vielmehr wrden alle ein solches Nummernkonto betreffenden Unterlagen und Informationen bei der Bank gelagert, bis sie der Kontoinhaber persnlich oder ein von ihm Bevollmchtigter unter Vorlage seiner Ausweisp a - piere im Bankgebude selbst in Empfang nehme. Zudem sei bei der Berechnung seiner Beschwer auch sein Geheimha l - tungsinteresse zu bercksichtigen, da gegen ihn ein steuerstrafrechtliches E r - mittlungsverfahren wegen Verkrzung von Vermgens- und Einkommensste u - ern in den Jahren 1991 bis 1996 schwebe. Das Berufungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes auf 500 DM festgesetzt und die Berufung des Beklagten mit der Begrndung als unzulssig verworfen, der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, daß der Wert des B e - schwerdegegenstandes 1.500 DM bersteige. Dagegen richtet sich die Revis i - on des Beklagten, mit der er sein Ziel der Abweisung des Auskunftsverlangens weiterverfolgt. Entscheidungsgrnde: Aufgrund der Sumnis der Revisionsbeklagten ist durch Versumnisu r - teil zu erkennen, obwohl die Entscheidung nicht auf einer Sumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82). - 4 - Die Revision hat keinen Erfolg. Die Berufung des Beklagten ist unzu- lssig. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß fr die Bemessung der Beschwer der Tag der Einlegung der Berufung (hier: 17. November 2000) maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426). Auch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Beklagte habe einen 1.500 DM bersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes nicht glaubhaft gemacht, hlt der revisionsrechtlichen Prfung zumindest im Ergebnis stand. 1. Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten, ber "keinerlei auss a - gekrftige Unterlagen" zu verfgen, zu seinen Gunsten dahin auslegt, daß ihm die zur Erfllung des Auskunftsanspruchs beizubringende Zinsbescheinigung der Bank fr das Jahr 1999 bei Einlegung der Berufung nicht oder nicht mehr vorlag und sie sich auch nicht - was die Revision ausdrcklich offenlßt - bei den zu seiner Einkommensteuererklrung 1999 eingereichten Unterlagen b e - fand, so daß er sich ohne nennenswerten Kostenaufwand eine Kopie hiervon htte besorgen knnen, ist bereits nicht hinreichend dargetan, daß eine Reise von H. nach Z. erforderlich war, um sich eine solche Bescheinigung dort aushndigen zu lassen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte sich im maßgeblichen Zei t - punkt (17. November 2000) berhaupt stndig in H. aufhielt. Zweifel dar- an ergeben sich zum einen aus dem Umstand, daß der Beklagte im Verfahren der einstweiligen Anordnung wegen eines Prozeßkostenvorschusses ( F ..../00 EA AG K. ) ein Vermgensverzeichnis eingereicht hat, in dem eine o f - fene Umzugsrechnung einer Spedition aus B. vom 19. April 2000 - 5 - angefhrt ist, und zum anderen daraus, daû ihm ein Schriftsatz in dem weiteren Verfahren auf restlichen Unterhalt ( F .../01 AG K. ) am 25. April 2001 unter der Anschrift R. straûe in K. durch persnliche Übergabe zu- gestellt worden ist. Jedenfalls htte der Beklagte schon nach seinem eigenen Vortrag nicht selbst nach Z. zu reisen brauchen, da die Bank die erforderliche Zinsb e - scheinigung auch einem von ihm Bevollmchtigten ausgehndigt htte. Der Beklagte htte daher auch etwa einen in Z. ansssigen Rechtsanwalt im Korrespondenzwege bevollmchtigen und beauftragen knnen, die Beschein i - gung fr ihn in den Rumen der Bank abzuholen und ihm zuzusenden. Daû auch dies Kosten in einer Grûenordnung von 1.500 DM verursacht htte, ist vom Beklagten weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Ebenso htte der Beklagte einen seiner in R. (B. ) ansssigen erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigen oder eine ihrer Kanzleiangestellten hiermit beauftragen knnen. Auch insoweit ist nicht dargetan, daû die dadurch entstehenden Kosten an 1.500 DM heranreichen, zumal Übernachtungskosten, wie sie der Beklagte mit 500 DM ansetzt, dann nicht angefallen wren. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ein Geheimhaltungsinteresse des Beklagten nicht anerkannt. Abgesehen davon, daû die Auskunftspflicht eines Schuldners auch dann bestehen bleibt, wenn er sich durch die Auskunft einer strafbaren Handlung bezichtigen mûte (vgl. BGHZ 41, 318, 323), wre dem Beklagten hier im September 2000 durch die Angabe seiner Zinseinknfte des Jahres 1999 kein weiterer Nachteil entstanden. Das bereits anhngige E r - mittlungsverfahren erstreckte sich nicht auf den Veranlagungszeitraum 1999, und soweit diese Einknfte in seiner Steuererklrung 1999 nicht bereits ang e - geben waren, wre er gemû § 153 Abs. 1 AO ohnehin verpflichtet gewesen, - 6 - diese nachtrglich entsprechend zu berichtigen. Etwaige Nachteile, die ihm durch versptete Offenlegung seiner Zinseinnahmen dem Finanzamt gege n - ber entstehen knnten, berhren seine Beschwer durch die Verurteilung zur Auskunft nicht (vgl. Senatsbeschluû vom 16. August 2000 - XII ZB 98/98 - NJW-RR 2001, 210). Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
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