BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 267/03 vom 23. November 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juli 2003 wird zu-rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Daß sich die Wirksamkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinba-rung nur nach Art. 13 ff. EuGVÜ, nicht aber nach na-tionalem materiellen Recht bestimmt, ist geklärt (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - Rs. C-269/95, WM 1997, 1549, 1551). Außerdem kann von einer überraschenden und unangemessenen Gerichts-standsklausel zugunsten der Bank keine Rede sein, wenn ein ehemaliger Unternehmer einen Kontofüh-rungs- und Depotvertrag mit einer luxemburgischen Bank abschließt. Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) EuGVÜ hat das Berufungsgericht zu Recht verneint, weil dem Vertragsschluß kein aus-drückliches Angebot und keine Werbung im Inland vor-ausgegangen ist. Die vom Kläger vorgelegten Informa- - 3 - tionsblätter richten sich erkennbar an Vermittler und Vermögensverwalter. Die Tätigkeit der vom Kläger eingeschalteten Vermögensverwalterin muß sich die Beklagte nicht zurechnen lassen (vgl. OLG München NJW-RR 1993, 701, 703). Eine Diver-genz des Berufungsurteils zu den Entscheidungen OLG Karlsruhe NJW 1982, 1950 und OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1330, 1332 liegt schon deshalb nicht vor, weil die darin enthaltenen Ausführungen zu §§ 3 und 9 AGBG keine tragende Bedeutung haben und überdies einzelfallbezogen sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.700 . Nobbe Müller Wassermann Appl Ellenberger
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