BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 267/03 vom 11. November 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 11. November 2004 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Okto-ber 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 20.802,22 . Gründe : Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist je-doch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Wert der Farm in Kanada bei dem im Rahmen der Schadensermittlung gebotenen Gesamtvermögensvergleich außer Betracht gelassen, weil es der Liegenschaft keinen wesentlichen wirtschaftli-chen Wert beigemessen hat. Selbst wenn dies unzutreffend sein sollte, handelt es sich nicht um einen "Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung". - 3 - Da das Berufungsgericht für sämtliche denkbaren Alternativen eine Pflichtverletzung der Beklagten und einen Schaden der Klägerin bejaht hat, war es folgerichtig, die Eigentumsverhältnisse an dem "verschenkten" Grund-stück nach kanadischem Recht offenzulassen. Fischer Ganter Kayser Vill Lohmann
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