BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 267/04 vom 8. März 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger am 8. März 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das ange-fochtene Urteil verletzt den Beklagten auch nicht in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Beru-fungsgericht mußte bei der Erörterung eines Mitver-schuldens nicht auf den Vortrag eingehen, der Beklag-te habe den Anlegern auch noch nach Auszahlung der Anlagegelder vom Treuhandkonto die Möglichkeit ein-geräumt, die Aktien bis zu ihrer USA-Registrierung zum Nettokaufpreis zuzüglich aufgelaufener Festgeld-zinsen zurückzukaufen. Dieser Vortrag gehörte nicht zum wesentlichen Kern des Sachvortrags in einer für das Verfahren zentralen Frage, wie sich nicht zuletzt aus den sehr knappen Ausführungen hierzu in der Be- - 3 - rufungsbegründung ergibt. Sonstige Umstände, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, daß dieses tat-sächliche Vorbringen des Beklagten entweder über-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent-scheidung nicht erwogen worden ist, liegen nicht vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer mangelnden Berück-sichtigung des Umstandes, daß der sogenannte "S1-Bericht" aus dem Börsenprospekt der d. inc. vom 3. März 1998 detailliert auf die Risiken des Akti-enkaufs hingewiesen und unter anderem ausdrücklich das Fehlen von Fähigkeiten bei Herstellung und Ver-trieb erwähnt hat. Insoweit fehlt es schon an der Dar-legung, daß es sich bei dem angeblich nicht berück-sichtigten Vortrag um solchen des Beklagten gehan-delt hat. Zitiert werden ausschließlich der als Anlage K 23, mithin von den Klägern, vorgelegte "S1-Bericht" sowie Ausführungen in Schriftsätzen der Kläger. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 134.973 . Nobbe Müller Wassermann Appl Ellenberger
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