BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 267/12 vom 22 . Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Mö hring am 22 . Juli 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Mai 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorb ringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Be ratung am 15. Mai 2014 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Nichtzulassungsb e- schwerde der Kläger in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zula s- sungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durc hgreifend erachtet und hat insoweit seinem die B e- schwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfa h- rensabschnitt in entsprechender Anwe ndung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab gesehen werden. Weder aus § 321 a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der 1 2 - 3 - Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassung s- recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer An - hörungsrüge nach § 321 a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehör s- rüge gegen die Entscheidung über eine N ichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 17.06.2011 - 3 O 240/08 - OLG Karlsruhe i n Freiburg, Entscheidung vom 04.10.2012 - 4 U 177/11 -
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