BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 267/12 vom 15. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Bb; ZPO § 287 In Fällen der Rechts - und Steuerberaterhaftung bestimmen sich Beweiserleicht e- rungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Bestätigung von BGHZ 123, 311). BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12 - OLG Karlsruhe LG Offenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möh ring am 15. Mai 2014 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung d er Revision in dem Urteil des 4 . Zivilsenat s in Freiburg des Oberlandesgerichts Karl s- ru he vom 4 . Oktober 20 1 2 , berichtigt durch Beschluss vom 17. Januar 2013, wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1 8 5.000 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde is t statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die ge ltend gemachten Zulassungsgründe lie gen nicht vor . 1. Unter welchen Voraussetzungen in Fällen der Rechtsberaterhaftung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden z u- gunsten des Mandanten Beweiserleichterungen in Betracht kommen, lässt sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerich tshofs entnehmen, die bereits durch das Grundsatzurteil vom 30. September 1993 (IX ZR 73/93, BGHZ 123, 1 2 - 3 - 311) begründet worden ist. Es handelt sich um einen Anwendungsfall des A n- scheinsbeweises. Vorausg esetzt ist demnach ein Sachverhalt , der nach der Lebense rfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion spr e- chender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist . Dies ist anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus all ein eine Entscheidung nahe gelegen hätte (BGH, Urteil vo m 30. September 1993, aaO S. 314 ff; vom 30. März 2000 - IX ZR 53/99 , WM 2000, 1351 , 135 2 ; vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn. 12; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715 Rn. 8 ff; st.Rspr. ). Demgegenüber vermag auf anderem Gebiet ergangene Rechtsprechung zum aufklärungsrichtigen Verhalten weder Klärungs - noch Rechtsfortbildung s- bedarf zu begründen . Dies gilt auch für die neueren Entscheidungen zur Anl a- geberatungshaftung (BGH , Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159; vom 26. Februar 2013 - XI ZR 318/10, BKR 2013, 212 ; vgl. auch Schwab, NJW 2012, 3274 ) . D anach besteht zu Lasten des Anlageberaters eine zur B e- weislastumkehr führende widerlegbare tatsächliche Vermutun g , dass der Sch a- den bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht eingetreten wäre. Sie wird mit dem b e- sonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt und greift auch dann ein, wenn der pflichtgemäß aufgeklärte Anleger verschiedene Handlung s- alternativen g ehabt hätte (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, aaO Rn. 28 f f ; vom 26. Februar 2013, aaO Rn. 19 f ). Auf Umstände, die nach der Lebenserfahrung typischerweise die Annahme eines bestimmten Geschehensablaufs rechtfert i- gen, ist diese Rechtsprechung wegen ihrer Begrü ndung aus dem Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht ange wiesen. 3 - 4 - Mit d em Ansatz einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung hat sich der Senat schon in seinem Grundsatzurteil vo m 30. September 1993 (aaO S. 313 ff ) auseinandergesetzt und e ntschieden , dass nur die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtl i- chem Berater und Mandanten führen. Daran wird festgehalten. 2. Die von der Nichtzulassungsbesc hwerde geltend gemachten Gehör s- verstö ß e hat der Senat geprüft . Sie liegen nicht vor. Auch die dem Berufung s- gericht vorgeworfene Willkür ist nicht anzunehmen. Von einer weitergehenden Begründu ng wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen . Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 17.06.2011 - 3 O 240/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 04.10.2012 - 4 U 177/11 - 4 5
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