BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 268/00 vom19. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und nam 19. Dezember 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenatsdes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswigvom 22. Juni 2000 wird nicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 35.790,43 Euro(= 70.000 DM) festgesetzt.Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Allerdings rügt die Revision mit Recht als rechtsfehlerhaft, daß das Be-rufungsgericht gemeint hat, die Prüfung der Frage, inwieweit die - noch zu be-ziffernden - Schäden kausal auf die Amtspflichtverletzungen zurückzuführensind, "dem Betragsverfahren" vorbehalten zu können. Eine Schadensersatz-pflicht besteht nur, wenn der Schaden mit der Pflichtverletzung in ursächlichem - 3 -Zusammenhang steht (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW1996, 1062, 1063).Indes bleibt dieser Fehler folgenlos. Der Kläger macht als Schaden nurdie Nachteile geltend, die sich aus dem Scheitern des Kaufvertrages mit H. ergeben. Dieser Schaden läßt sich allein auf die Beurkundung vom 23. April1996 zurückführen. Wenn der Beklagte damals den Kläger pflichtgemäß daraufaufmerksam gemacht hätte, daß er mit der "zweiseitigen Lösung" das nachfol-gend beschriebene hohe Risiko eingehe, wäre das Geschäft mit H. ver-mutlich nicht gescheitert. Der Beklagte hätte den Kläger zum einen darüberbelehren müssen, daß er sein Vorhaben, zugleich den Verkauf an H. unddie Nutzungsüberlassung an Ha. zu erreichen, nur mit Einwilligung derKäuferin H. bewerkstelligen könne, wobei diese Einwilligung möglicherwei-se nicht zu erreichen sei, wenn er das Grundstück mit einer Grunddienstbarkeitzugunsten Ha. belaste; zum anderen hätte er darauf hinweisen müs-sen, daß der Kläger sich eben durch die Bestellung dieser Grunddienstbarkeitdie Erfüllung der Pflicht zur lastenfreien Eigentumsübertragung an H. un-möglich mache und dieser dadurch Gelegenheit gebe, sich von dem Geschäftloszusagen. Solchermaßen ins Bild gesetzt, hätte sich der Kläger nach aller - 4 -Lebenserfahrung dafür entschieden, an dem wirtschaftlich günstigen Geschäftmit H. festzuhalten, und zwar selbst dann, wenn er H. die Garagenpar-zelle ohne Aufpreis hätte überlassen müssen.KreftGanterRaebelKayserr
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