ECLI:DE:BGH:2016:080616BXIZR268.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I ZR 268/15 vom 8. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Men ges und Dr. Derstadt am 8. Juni 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Gründe: I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016, über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen Spruchgruppe entscheidet (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 III ZR 443/04, NJW - RR 2006, 63, 64 und vom 5. August 2009 VI ZR 344/08, juris Rn. 2), ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den S e- nat nicht darlegt. Die Klägerin hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen sie meint, die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, der 1 2 - 3 - Senat habe ihren Vortrag nicht beachtet. Da eine Beschwerdeerwiderung vo r- liegt, hätte sich die Klägerin zudem mi t dieser auseinandersetzen und dartun müssen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären, der Senat habe bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen (Senatsb e- schluss vom 2. September 2015 XI ZR 280/14, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 V ZR 219/13, juris Rn. 1, vom 13. August 2014 V ZR 235/13, juris Rn. 1 und vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 5). Daran fehlt es. Die Klägerin b eschränkt sich darauf zu beanstanden, der Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 sei nicht näher begründet. Außerdem wiederholt sie ihr Vorbringen aus der Beschwerdebegründung in dem Sinne, die materielle Rechtslage spreche für ihr sachliches Anliegen. Dies wird § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, zumal die mit der Anh ö- rungsrüge in der Sache erhobene Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch den Senat nicht als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden we r- den kann. Art. 103 Ab s. 1 GG schützt vor Fehlern des Verfahrens, nicht vor dem Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung (BVerfGK 20, 300, 303 f.). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Anforderungen an die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den Senat nicht de s- halb geringer, weil der Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 über den Ve r- weis auf das Fehlen von Zulassungsgründen hinaus keine weitere Begründung enthält (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 XI ZR 280/14, juris Rn. 4; BGH, Beschlus s vom 28. Mai 2013 IV ZR 149/12, juris Rn. 6). In der Rech t- sprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentl i- chen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche En t- scheidung von hier nicht einschlägigen Ausna hmen abgesehen von Verfa s- 3 4 - 4 - sungs wegen keiner Begründung bedarf. Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen wie hier eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfGK 2, 213, 220; 18, 301, 304). Das s die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser nicht lediglich eine nur sekundäre, sondern eine neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, bleibt ohne Einfluss auf die Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsb e- schwerde (BVerfGK 18, 301, 303 ff.). II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung recht lichen Gehörs nicht in en t- scheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich 5 - 5 - des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; S e- natsbeschlüsse vom 2. September 2015 XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 XI ZR 178/08, juris; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 - KZR 36/14, juris und vom 9. April 2013 IX ZR 100/11, juris Rn. 3). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 07.11.2013 - 3 O 184/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2015 - I - 9 U 206/13 -
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