BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 269/03 vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 20. November 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.302,06 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach 247 544 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist jedoch nicht begr374ndet. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung oder die Fortbildung des Rechts erfordern keine Entscheidung des Revi-sionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die ger374gte Geh366rsverletzung durch das Berufungsgericht l344sst sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Die tatrichterliche W374rdigung (Seite 7 unten, Seite 8 oben des Berufungsurteils), dass auch der steuerlich zutreffend unterrichtete Kl344ger nicht alles beim Alten gelassen haben w374rde, wie er be-hauptet hat, wird allein schon durch die Parteierkl344rung des Kl344gers vom 2 - 3 - 26. Juni 2003 vor dem Berufungsgericht getragen. Es ist nicht ersichtlich, dass der als 374bergangen ger374gte Vortrag hier etwas h344tte 344ndern k366nnen. Auf die Frage, ob ein entgegenstehender Anscheinsbeweis m366glich ge-wesen w344re, kommt es nicht an; denn dieser ist nach den genannten Feststel-lungen des Berufungsgerichts von vornherein ersch374ttert. Bedarf f374r eine ent-sprechende Rechtsfortbildung, die das Berufungsgericht nicht in Betracht gezo-gen hat, besteht entgegen dem von der Beschwerde vertretenen Standpunkt nicht. 3 2. Einen Anscheinsbeweis f374r das weitere Verhalten des Mandanten bei richtiger Steuerauskunft kann es mangels typischer Lebenserfahrung nicht ge-ben, wenn mehr als eine Gestaltungsm366glichkeit mit unterschiedlichen Ergeb-nissen in Frage kommt (BGHZ 123, 311, 314 f; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743). Die Wahl unter solchen Gestaltungsm366g-lichkeiten kann auch nicht im Rahmen einer sekund344ren "Beratungspflicht" dem beklagten Steuerberater zugeschoben werden, wie die Beschwerde meint. Eine solche Beratung der Gegenpartei w344re etwas ganz anderes als eine Erkl344rung 374ber tats344chliche Geschehensabl344ufe, 374ber die der hierzu unbeteiligte Gegner keine n344heren Erkenntnisse besitzt, so dass sich eine sekund344re Darlegungs-last der unterrichteten Partei ergeben kann. Die Annahme einer solchen se- 4 - 4 - kund344ren Beratungspflicht widerspr344che zudem der gefestigten Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 123, 311, 314; BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGH-Report 2006, 164, 165). Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 31.01.2001 - 13 O 1675/99 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 20.11.2003 - 2 U 987/01 -
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