BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 269/06 Verk374ndet am: 11. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ HWiG 247 2 Abs. 1 Satz 3 (in der Fassung vom 16. Januar 1986) Der in einer Widerrufsbelehrung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz enthal-tene Zusatz, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages auch die fi-nanzierten verbundenen Gesch344fte nicht wirksam zustande kommen, ist zul344ssig. Auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des ver-bundenen Anlagegesch344fts kommt es nicht entscheidend an. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 11. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die klagende Bank verlangt vom Beklagten die R374ckzahlung eines gek374ndigten Darlehens. 2 Der Beklagte wurde im Juni 1999 von einem Vermittler anl344sslich eines Hausbesuchs geworben, mit einer Einlage von 60.000 DM der 204G. 205fonds GbR223 (nachfol-gend: Fonds) beizutreten. Zur Finanzierung schloss er mit der Kl344gerin am 17. August/8. Dezember 1999 einen Vertrag 374ber ein tilgungsfreies Darlehen in H366he von 70.000 DM zu einem bis zum 30. August 2006 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 7,58%. Die Gesamtlaufzeit des Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zah-lungen bis zum Ende der Zinsbindung mit 27.369,72 DM angegeben. Als Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag u.a. die Verpf344ndung des Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. Au-337erdem enth344lt der Darlehensvertrag eine vom Beklagten gesondert un-terschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz mit folgendem Zusatz: "Im Falle des Widerrufs kommen auch die finanzierten ver-bundenen Gesch344fte nicht wirksam zustande." 3 Unter dem 16. August 2004 widerrief der Beklagte den Darlehens-vertrag unter Berufung auf 247 1 Abs. 1 HWiG (Vorschriften des HWiG je-weils in der Fassung vom 16. Januar 1986) mit der Behauptung, zur Ab-gabe der Darlehensvertragserkl344rung aufgrund einer Haust374rsituation bestimmt worden zu sein. Au337er der Unwirksamkeit des Darlehensver-trages macht er geltend, er sei durch Angaben im Fondsprospekt 374ber 4 - 4 - die wirtschaftliche Situation des Fonds und die erzielbaren Einnahmen arglistig get344uscht worden. Die Kl344gerin habe insoweit einen Wissens-vorsprung gehabt. 334berdies fehle im Darlehensvertrag die nach 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG erforderliche Gesamtbetragsangabe, so dass er selbst dann, wenn dieser Formmangel durch Auszahlung der Va-luta geheilt worden sei, nach 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (247247 4 und 6 VerbrKrG jeweils in der Fassung vom 27. April 1993) lediglich den ge-setzlichen Zinssatz von 4% schulde. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 36.510,62 200 zuz374g-lich Zinsen abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblie-ben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Forderung weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung - soweit f374r das Revisi-onsverfahren von Belang - im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 - 5 - Der Kl344gerin stehe ein Darlehensr374ckzahlungsanspruch nicht zu, weil der Beklagte seine Darlehensvertragserkl344rung nach 247 1 Abs. 1 HWiG wirksam widerrufen habe. Der Darlehensvertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Das Widerrufsrecht des Beklagten sei nicht eine Woche nach Aush344ndigung der Widerrufsbeleh-rung erloschen, weil er nicht ordnungsgem344337 374ber sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Widerrufsbelehrung enthalte den nach 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzul344ssigen Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch die finanzierten verbundenen Gesch344fte nicht wirksam zustande k344men. Wegen dieses Zusatzes sei die gesamte Widerrufsbelehrung unwirksam. Deshalb habe der Beklagte noch am 16. August 2004 seine Darlehens-vertragserkl344rung widerrufen k366nnen. Die Kl344gerin habe auch keinen R374ckforderungsanspruch nach 247 3 HWiG. Bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt handele es sich um ein verbundenes Gesch344ft i.S. von 247 9 VerbrKrG (in der Fassung vom 17. Dezember 1991), so dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die R374ckabwicklung unmit-telbar zwischen Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Gesch344fts zu erfolgen habe. 8 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung im entschei-denden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen wirksamen Widerruf der Darlehensvertragserkl344rung durch den Beklag-ten bejaht. Das Widerrufsrecht des Beklagten war zum Zeitpunkt des Wi-derrufs bereits erloschen. 9 - 6 - 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die dem Beklag-ten erteilte Widerrufsbelehrung nicht nach 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG we-gen eines unzul344ssigen Zusatzes unwirksam. 10 11 Nach Erlass des Berufungsurteils hat der erkennende Senat be-reits mehrfach entschieden, dass der Zusatz, im Falle des Widerrufs ei-ner Darlehensvertragserkl344rung komme auch der "Beitritt in eine Fonds-gesellschaft" bzw. der "verbundene Kaufvertrag" nicht wirksam zustande, keine unzul344ssige andere Erkl344rung i.S. des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG ist, wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier der Fall ist - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Ge-sch344ft i.S. des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff. und Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 12 ff., XI ZR 68/07, Tz. 13 ff., XI ZR 215/07, Tz. 13 ff. und XI ZR 381/07, Tz. 13 ff.). Wie der Senat dort n344her ausge-f374hrt hat, bedarf das Zusatzverbot des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG der teleo-logischen Reduktion. Der genannte inhaltlich zutreffende Zusatz ist bei einem verbundenen Gesch344ft eine sinnvolle Erg344nzung der Widerrufsbe-lehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines Widerrufs nach 247 1 Abs. 1 HWiG hinweist und somit dessen besondere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Die Neurege-lung des 247 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hin-weis nunmehr sogar f374r alle Widerrufsbelehrungen vor (BGHZ 172, 157, 163 Tz. 16). An diesen Ausf374hrungen, die auch vom Beklagten nicht an-gegriffen werden, ist festzuhalten. - 7 - Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Fondsbeitritt in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret benannt, sondern nur als finanziertes verbundenes Gesch344ft bezeichnet worden ist, ist un-sch344dlich. Auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegesch344fts kommt es nicht entscheidend an (Senats-urteil vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 f. Tz. 17). Da die Darlehensvaluta ausweislich des Darlehensvertrages zur Finan-zierung der "Gesellschaftsanteile 205 GbR" Verwendung finden sollte, war auch f374r den Beklagten klar, dass mit dem verbundenen Gesch344ft nur der Fondsbeitritt gemeint sein konnte. 12 2. Die einw366chige Widerrufsfrist begann danach mit Aush344ndigung der Widerrufsbelehrung und war bei Erkl344rung des Widerrufs durch den Beklagten am 16. August 2004 bereits abgelaufen. 13 III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 BGB). 14 Das Berufungsgericht wird sich unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten wegen eines eigenen vorver-traglichen Aufkl344rungsverschuldens der Kl344gerin, insbesondere auch mit der Behauptung des Beklagten befassen m374ssen, er sei durch unrichtige Angaben im Fondsprospekt 374ber die wirtschaftliche Situation des Fonds, 15 - 8 - insbesondere bereits eingetretene Verluste und die erzielbaren j344hrli-chen Einnahmen des Fonds arglistig get344uscht worden, die Kl344gerin ha-be insoweit einen Wissensvorsprung gehabt. Die Beweislast auch f374r den Wissensvorsprung der Kl344gerin trifft den Beklagten, es sei denn, die Kenntnis der Kl344gerin von einer evidenten arglistigen T344uschung des Beklagten durch den Fondsprospekt wird wegen eines institutionellen Zusammenwirkens der Kl344gerin mit den Prospektverantwortlichen nach den Grunds344tzen des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 51 ff.) vermutet. Wenn sich die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten nicht feststellen lassen, wird das Berufungsgericht auch noch der Frage nachzugehen haben, ob der Darlehensvertrag die nach 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG erforderliche Gesamtbetragsangabe enth344lt. Auf die Senatsurteile vom 8. Juni 2003 (BGHZ 159, 270 ff.), vom 25. April 2006 (BGHZ 167, 252, 262 ff. Tz. 24 ff. und BGHZ 167, 239, 16 - 9 - 243 ff. Tz. 12 ff.), vom 9. Mai 2006 (XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245 f. Tz. 25 ff.) und vom 19. Februar 2008 (XI ZR 23/07, WM 2008, 681, 682 Tz. 12 ff.) wird besonders hingewiesen. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Maihold Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 21 O 617/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2006 - 24 U 9/06 -
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