BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 26/99 vom 7. Februar 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, W e - ber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf weitergehende Bewilligung der Pr o - zeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Revision des Beklagten wird abgelehnt. Gründe: Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und der übr i - gen Senate des Bundesgerichtshofs kommt die Bewilligung von Prozeßkoste n - hilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Revision des Gegners erst dann in Betracht, wenn dieser die Revision begründet hat und auch die Voraussetzu n - gen für eine Verwerfung des Rechtsmittels gemäß § 554 a ZPO nicht gegeben sind (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - BGHR ZPO § 119 Satz 2 Rechtsmittelbeklagter 1 und BGH Beschluß vom 27. April 1987 - III ZR 107/86 - aaO Rechtsverteidigung 1). Eine Benachteiligung der bemittelten gegenüber der unbemittelten Partei ist damit nicht verbunden. Denn einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit Prozeßkostenhilfe in Anspruch nimmt, ist zuzumuten, sich eines Revisionsanwaltes erst dann zu bedienen, wenn das im Einzelfall wirklich notwendig ist. Solange der Revisionsführer se i - ne Revision nicht begründet hat, ist eine solche Notwendigkeit noch nicht g e - geben. Eine dem Revisionsgegner nachteilige Entscheidung in der Sache kann - 3 - noch nicht ergehen. Zustellungen erfolgen in diesem Stadium des Verfahrens noch an seinen zweitinstanzlichen Anwalt. Diesem obliegt es auch im Rahmen seiner nachwirkenden Beratungspflicht, seinen Mandanten über den weiteren Verfahrensablauf aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90 - JurBüro 1991, 1647; OLG Saarbrücken NJW -RR 1997, 189 ff.). Wird die Revision - wie hier - vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen, entfällt für den Revisionsgegner endgültig die Notwendigkeit, sich zur Haupts a - che durch einen Revisionsanwalt vertreten zu lassen. Zu einer Änderung di e - ser Rechtsprechung geben die Ausführungen der Klägerin dem Senat keinen Anlaß. Blumenröhr Hahne Sprick Weber -Monecke Wagenitz
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