BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 27/00 vom12. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 12. Dezember 2002beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats desOberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 1999 wird nichtangenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-legt.Streitwert für das Revisionsverfahren: 35.279,14 Gründe: Die Sache wirft keine Rechtsfragen von ungeklärter Bedeutung auf undist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).Der Auslegung des Berufungsgerichtes zur Einbeziehung der übrigenMitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät in den zwischen denParteien geschlossenen Vertrag steht kein gerichtliches Geständnis des Be-klagten im Sinne von § 288 ZPO entgegen. Wem der im Prozeß geltend ge-machte Anspruch zusteht, ist keine einem Geständnis zugängliche Tatsachen-frage. Das Vorbringen des Beklagten, der Sozietätsvertrag sei vom Beratungs- - 3 -vertrag als solchem "völlig losgelöst" gewesen, läßt nicht ohne weiteres Rück-schlüsse auf die Inhaberschaft an einzelnen Forderungen aus dem Beratungs-vertrag zu. "Auf eigene Rechnung" sollte nur die Geschäftsführung des Klägersgegenüber dem Beklagten selbst erfolgen.KreftKirchhofFischerGanterKayser
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