BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL11. Dezember 2002Breskic,Justizangestellteals Urkundsbeamterder GeschäftsstelleXII ZR 27/00 in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB § 1376Zur Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung imZugewinnausgleich, wenn die Parteien die daraus künftig zu erwartenden laufendenErträge in einem Unterhaltsvergleich bereits als unterhaltsrechtlich relevantes Ein-kommen berücksichtigt haben (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 75, 195).BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - OLG Hamburg AG Hamburg - 2 -Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und dieRichter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahltfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 3. Familiensenats des Hansea-tischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Dezember 1999wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien, deren am 28. Februar 1969 geschlossenen Ehe durch in-soweit rechtskräftiges Verbundurteil vom 20. Mai 1998 geschieden wurde,streiten im Rahmen des Zugewinnausgleichs im Revisionsverfahren noch umdie Bewertung einer stillen Beteiligung des Antragsgegners.Die Parteien waren zu Beginn ihrer Ehe vermögenslos. Nach den vonder Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts beliefsich das Endvermögen der Antragstellerin zum Stichtag 16. März 1994 auf9.756,96 DM, das des Antragsgegners - ohne die stille Beteiligung - auf52.437,47 DM (unstreitige Vermögenswerte von 19.503,88 DM zuzüglich einer - 3 -Darlehensforderung von 35.054,00 DM und eines Kautionsrückzahlungsan-spruchs von 3.000 DM abzüglich Bankverbindlichkeiten von 5.120,41 DM.Mit der stillen Beteiligung hat es folgende Bewandtnis:Der 1944 geborene Antragsgegner ist seit vielen Jahren beim S. -V. in Hamburg beschäftigt, der seinen Mitarbeitern unter bestimmten Vor-aussetzungen die Möglichkeit bietet, sich als stille Gesellschafter an einer Mit-arbeiter-Kommanditgesellschaft zu beteiligen, die ihrerseits an den Verlagsge-sellschaften beteiligt ist und 49,5 % der von diesen ausgeschütteten Gewinneerhält sowie eigene Gewinne aus der Anlage flüssiger Mittel erzielt. Der Nomi-nalwert der stillen Beteiligung, der auf maximal 7.250 DM begrenzt ist, bemißtsich nach einem Punktesystem, mit dessen Hilfe der für den jeweiligen stillenGesellschafter maßgebliche Werte aus dessen Jahreseinkommen und dessenDienstjahren errechnet wird. Der Antragsgegner hatte von dieser MöglichkeitGebrauch gemacht und war am Stichtag mit der Höchsteinlage von 7.250 DM,die bedingungsgemäß weder verpfändbar noch abtretbar ist, beteiligt.Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, daß der verteilungsfähige Gewinn derKG bis zur Gesamthöhe von 1 Mio. DM nach Kopfteilen und im übrigen- ebenso wie ein eventueller Verlust, der indes keine Nachschußpflicht auslöst -entsprechend der jeweiligen Höhe der Beteiligung unter den stillen Gesell-schaftern (am 1. Januar 1993: 740 Gesellschafter mit Einlagen zwischen 250und 7.250 DM) verteilt wird, die ihren Gewinnanteil zu 60 % für die persönlichenSteuern, zu 10 % als langfristiges Darlehen an die KG und - bis zum Erreichendes 55. Lebensjahres - zu 30 % für die individuelle Altersversorgung und Ver-mögensbildung einzusetzen haben. Die der KG gewährten Darlehen haben ei-ne Laufzeit von 18 Jahren und erbringen 4 % Zinsen p.a., die jährlich mit demGewinnanteil ausgeschüttet werden. Bei Beendigung der stillen Beteiligung, die - 4 -unter anderem mit dem Ende des Dienstverhältnisses zum Verlag endet, erhältder Gesellschafter lediglich den Nennwert seiner Einlage zurück.An Gewinnanteilen aus dieser Beteiligung erhielt der Antragsgegner1993 67.000 DM, 1994 rund 32.000 DM, 1995 rund 21.000 DM, 199618.000 DM und 1997 knapp 27.000 DM. Seine Darlehensforderung gegenüberder KG war zum Stichtag auf den vorstehend bereits berücksichtigten Betragvon 35.054 DM angewachsen.Im Scheidungsverfahren haben die Parteien am 6. September 1994 ei-nen Unterhaltsvergleich geschlossen und dabei ausdrücklich zur Vergleichs-grundlage gemacht, daß 70 % der Nettobeträge der dort als "Tantiemen" be-zeichneten Gewinnanteile als unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragsge-gners angesetzt werden.Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die stille Beteiligung sei auf derGrundlage des voraussichtlichen Ertrags bei einer vom Stichtag an gerechnetenBetriebszugehörigkeit des Antragsgegners von 15 Jahren und 7 Monaten biszur Vollendung des 65. Lebensjahres mit mindestens 200.000 DM anzusetzen,während der Antragsgegner nur den Nennwert von 7.250 DM für maßgeblichhält, da er bei seinem Ausscheiden nur diesen zurückerhalte.Das Amtsgericht hat die Beteiligung auf der Grundlage eines eingeholtenSachverständigengutachtens mit 168.480 DM bewertet und der Antragstellerininsgesamt 66.540,34 DM Zugewinnausgleich zugesprochen.Auf die Berufung des Antragsgegners hat das Berufungsgericht, das dieBeteiligung nur mit dem Nennwert bewertet, dem Zahlungsantrag in Höhe von(52.437,47 DM + 7.250,00 DM - 9.756,96 DM) : 2 = 24.965,26 DM stattgegebenund den weitergehenden Zahlungsanspruch, auch soweit er mit der Anschluß- - 5 -berufung der Antragstellerin geltend gemacht wurde, abgewiesen. Dagegenrichtet sich die (zugelassene) Revision der Antragstellerin, mit der sie ihr zweit-instanzliches Begehren weiterverfolgt.Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.Zutreffend weist das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Se-nats (Senatsurteile BGHZ 75, 195 = FamRZ 1980, 37 ff. sowie vom25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361) zur Bewertung unver-äußerlicher Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich hin. Danach istin Fällen, in denen der Gesellschafter bei seinem Ausscheiden nur eine gerin-gere Abfindung erhält, als sie dem anteiligen Unternehmenswert entspricht,grundsätzlich nicht nur dieser Abfindungswert zugrunde zu legen, sondern auchder in der Vergangenheit aufgebaute und am Stichtag vorhandene Nutzungs-wert zu bemessen, den die Beteiligung für den Inhaber hat (vgl. ferner Senats-urteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197). Die ein-geschränkte Verfügbarkeit der Beteiligung ist insoweit allenfalls wertminderndzu berücksichtigen.Das Berufungsgericht legt indes mit umfangreicher Begründung dar, die-se Bewertung werde den Besonderheiten der hier zu beurteilenden Mitarbeiter-beteiligung nicht gerecht. Deren Bestand und Höhe sei nämlich untrennbar mitdem Arbeitsverhältnis des Antragsgegners verknüpft; zudem seien die Gewinn-anteile bis 1975 als Gehaltsbestandteile und erst danach als Kapitalerträge zuversteuern gewesen. Die geänderte steuerliche Behandlung der Erträge recht- - 6 -fertige es nicht, diese zivilrechtlich anders zu beurteilen als zuvor, nämlich- bezogen auf den Stichtag - als künftiges Arbeitseinkommen, welches nichtdem Zugewinn unterliege.Für diese Beurteilung spricht, daß der im Zugewinnausgleich zu berück-sichtigende Nutzungswert sich auf die am Stichtag vorhandenen Nutzungsmög-lichkeiten beschränkt - so etwa bei einer Beteiligung an einer freiberuflichenPraxis die Nutzung eines Mandantenstammes - und nicht etwa künftig zu er-zielende Gewinne zu kapitalisieren und hinzuzurechnen sind (vgl. Senatsurteilvom 25. November 1998 aaO 363), während sich im vorliegenden Fall ein denAbfindungsbetrag übersteigender objektiver Wert der stillen Beteiligung desAntragsgegners allein aus der Aussicht ergibt, auch künftig am Gewinn der Mit-arbeiter-KG beteiligt zu werden. Anders als in dem Fall, der dem SenatsurteilBGHZ 75 aaO zugrundelag, wird die durch die Abfindungsklausel bedingteWertminderung der stillen Beteiligung auch nicht durch die Chance kompen-siert, beim Ausscheiden eines anderen Gesellschafters davon zu profitieren,daß auch dieser nur den Abfindungsbetrag erhält und der darüber hinausge-hende wirkliche Wert seiner Beteiligung den verbleibenden Gesellschaftern zu-gute kommt. Denn das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Mitarbeiter-KG wird nach dem Beteiligungskonzept dadurch kompensiert, daß jüngere Mit-arbeiter als neue Gesellschafter in die KG eintreten, ohne hierfür ein Entgelt andie Gesellschaft zu entrichten.Es bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung, ob die tatrichterliche Be-wertung der stillen Beteiligung an der fraglichen Mitarbeiter-KG durch das Be-rufungsgericht der revisionsrechtlichen Prüfung generell standhält. Ihre Bewer-tung mit dem Abfindungsbetrag erweist sich nämlich im vorliegenden Fall schondeshalb als gerechtfertigt, weil die Parteien die nach dem Stichtag anfallendenGewinnanteile des Antragsgegners als zusätzliches unterhaltsrelevantes Ar- - 7 -beitseinkommen ("Tantiemen") in ihren Unterhaltsvergleich einbezogen haben.Dies ist im Rahmen der Privatautonomie der Parteien (§§ 1408 Abs. 1, 127aBGB) zu respektieren und erscheint angesichts der im vorliegenden Rechts-streit zutage getretenen Bewertungsschwierigkeiten jedenfalls sachgerecht, dader Unterhaltsbetrag, zu dessen Zahlung sich der Antragsgegner verpflichtethat, einer unerwarteten Entwicklung der Gewinnanteile in den Folgejahren an-gepaßt werden kann, während eine Bewertung im Zugewinnausgleich, die aufeiner Prognose der künftigen Gewinnentwicklung beruht, nach Durchführungdes Zugewinnausgleichs auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werdenkann, wenn sich diese Prognose in der Folgezeit als verfehlt erweist.Der von den Parteien vereinbarte unterhaltsrechtliche Ausgleich derkünftigen Gewinnanteile steht jedenfalls dem von der Antragstellerin begehrtenAusgleich eines den Abfindungswert der Beteiligung übersteigenden Zugewinnsentgegen. Zu Recht wendet die Revisionserwiderung ein, andernfalls partizipie-re die Antragstellerin an der Beteiligung des Antragsgegners in zweifacher Wei-se, nämlich vorab im Zugewinnausgleich an dem durch die künftigen Gewin-nerwartungen geprägten Vermögenswert der Beteiligung und sodann im Wegedes Unterhalts nochmals an jenen nunmehr als Einkommen des Unterhalts-pflichtigen zu berücksichtigenden Gewinnanteilen.Eine solche zweifache Teilhabe widerspräche dem Grundsatz, daß eingüterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögenspositi-on bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Ver-sorgungsausgleichs, ausgeglichen wird. Für das Verhältnis zwischen Zuge-winnausgleich und Versorgungsausgleich ergibt sich dies bereits aus § 1587Abs. 3 BGB. Für das Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleichkann nichts anderes gelten, auch wenn es insoweit an einer ausdrücklichengesetzlichen Regelung fehlt. - 8 -So wäre es beispielsweise unbillig, einen Ehegatten auch güterrechtlichan einer dem anderen Ehegatten vor dem Stichtag ausgezahlten Arbeitneh-merabfindung teilhaben zu lassen, soweit er daran bereits durch die Gewäh-rung des unter Einbeziehung dieser insoweit als Einkommen behandelten Ab-findung bemessenen Unterhalts partizipiert (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2000,611, 612; Klingelhöffer BB 1997, 2216, 2217). Auf dem gleichen Gedanken be-ruht auch die Erwägung, daß der Ehegatte, der im AnwaltshaftungsprozeßSchadensersatz wegen einer aufgrund falscher Beratung im Zugewinnausgleichnicht geltend gemachten Vermögensposition des anderen Ehegatten verlangt,sich darauf gegebenenfalls den Vorteil anrechnen lassen muß, der sich auseiner Berücksichtigung dieser Position in einem Unterhaltsvergleich ergibt (vgl.BGH, Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 37/97 - FamRZ 1998, 362, 364).Auch außerhalb des Güterrechts ist eine doppelte Teilhabe eines Ehegatten angeldwerten Positionen des anderen nicht gerechtfertigt; so kann etwa nebeneinem rechtskräftig titulierten Trennungsunterhalt, bei dem der Nutzungsvorteilmietfreien Wohnens in der bisherigen Ehewohnung dem unterhaltspflichtigenEhegatten bereits als Einkommen zugerechnet worden ist, nicht für den glei-chen Zeitraum ein Nutzungsentgelt verlangt werden (vgl. Senatsurteil vom11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 437; Hahne FF 1999,99, 103).HahneSprickWeber-MoneckeFuchsAhlt
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